Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 158/05·30.01.2006

Doppelversicherung: Montageversicherer kann nicht gegen mitversicherten Subunternehmer regressieren

ZivilrechtVersicherungsrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Montageversicherung zahlte nach einem Ölrückstau bei Inbetriebnahme einer Anlage Schadensbeseitigungskosten und nahm den für die Rohrmontage zuständigen Subunternehmer aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) in Regress. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil Montageversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung des Subunternehmers aufgrund der jeweiligen Bedingungen dieselbe Gefahr und dasselbe Interesse abdecken und damit Doppelversicherung vorliegt. Ein Rückgriff gegen den mitversicherten Unternehmer ist zudem durch Regressverzichtsklauseln in den Montagebedingungen ausgeschlossen. Der Versicherer ist auf den Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG gegenüber dem Haftpflichtversicherer verwiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage wegen Doppelversicherung und Regressausschluss vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Doppelversicherung liegt auch im Verhältnis von Sachversicherung und Haftpflichtversicherung vor, wenn aufgrund der konkreten Versicherungsbedingungen dieselbe Gefahr und dasselbe (Sacherhaltungs-)Interesse gedeckt sind.

2

Ist ein Subunternehmer nach den Montageversicherungsbedingungen als Mitversicherter einbezogen und erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf gewerbliche Gewährleistungsrisiken des montierenden Subunternehmers, scheiden Regressansprüche des Montageversicherers gegen diesen aus § 67 VVG aus.

3

Deckt die Betriebshaftpflichtversicherung nach ihren Bedingungen auch Sachschäden und erforderliche Wiederherstellungskosten infolge eines mangelhaften Werkes, erfasst sie werkvertragliche Gewährleistungsansprüche aus der mangelhaften Leistungserbringung.

4

Bei Vorliegen einer Doppelversicherung ist der leistende Versicherer auf den Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG gegenüber dem anderen Versicherer verwiesen.

5

Ein in den Montageversicherungsbedingungen geregelter Regressverzicht gegenüber Versicherten schließt Ersatzansprüche gegen mitversicherte Unternehmer jedenfalls insoweit aus, als eine Haftpflichtversicherung nicht einzutreten hat.

Relevante Normen
§ 67 VVG§ 67 Abs. 1 VVG§ 59 Abs. 2 S. 1 VVG§ 58 VVG§ 635 BGB§ Art. 229 § 5 EGBGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17 O 395/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.1.2005 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgericht Köln – 17 O 395/03 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin macht einen Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 67 VVG gegen die Beklagte geltend. Sie verlangt die Erstattung einer Versicherungsleistung, welche sie in Höhe von 56.466,- € aufgrund eines Schadensereignisses vom 30.4.2002 erbracht hat.

4

Die Klägerin schloss mit der Firma F F GmbH in L am 5.7.2000 eine Montageversicherung ab. Es ging um die Montage eines Ethancrackerstranges im Werk E. Rechtsnachfolgerin der F F GmbH ist zwischenzeitlich die C Chemie GmbH geworden.

5

Die C Chemie GmbH beauftragte die Firma B M H GmbH als Generalunternehmerin mit dem Bau des Ethancrackerstranges. Diese schloss verschiedene Nachunternehmerverträge ab, u.a. mit der Firma T und mit der Beklagten. Die Beklagte war für die Montage der Rohrleitungen verantwortlich. Ausweislich Ziff. 6.4. der Montageversicherungsbedingungen erstreckte sich diese Versicherung auf alle am Bau beteiligten Unternehmer und Subunternehmer. Die Beklagte unterhielt zugleich eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der D F Versicherung.

6

Noch vor der Abnahme der Anlage kam es am 30.4.2002 bei einer Inbetriebnahme der Anlage zu einem Ölrückstau. Hierbei wurden Dichtungen beschädigt. Diese mussten gereinigt sowie aus- und eingebaut werden. Ferner entstanden weitere Reinigungskosten. Mit der Schadensbeseitigung waren die verschiedenen am Bauvorhaben beteiligten Firmen befasst.

7

Aufgrund dieses Schadensereignisses zahlte die Klägerin an die Firma B M H GmbH eine Versicherungsleistung in Höhe von 56.446,- €.

8

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe im Zuge der Rohrmontage regelwidrig eine Abdeckkappe in der Rohrleitung vergessen. Dadurch sei es zu dem Ölstau gekommen. Sie hat behauptet, die zur Schadensbeseitigung geltend gemachten Aufwendungen seien tatsächlich entstanden.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.466,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2003 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 53.366,- € stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die angefochtene Entscheidung verwiesen werden.

14

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den uneingeschränkten Klageabweisungsantrag weiter. Sie zieht die Eigenschaft der C Chemie GmbH als Versicherungsnehmerin in Zweifel, weil der Versicherungsvertrag mit der Firma F F GmbH abgeschlossen wurde. Die Klägerin sei auch nicht Montageversicherer der Firma B M H GmbH. Damit könnten auch keine Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dieser und der Beklagten auf die Klägerin übergehen. Die Beklagte meint, das Landgericht sei zu Unrecht von ihrer Verantwortlichkeit für den Schaden ausgegangen. Die Beklagte meint, die Versicherungsnehmerin treffe ein Mitverschulden. Die Beklagte verweist ferner auf eine Vereinbarung mit der B M H GmbH vom 28.8.2003, mit welcher wechselseitige Ansprüche abschließend geregelt worden seien. Der Übergang von Ansprüchen nach § 67 VVG sei auch schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte als Mitversicherte in die Montageversicherung eingeschlossen sei. Soweit Ersatz für Aufwendungen der Firma T gefordert würde, sei ein entsprechender übergangsfähiger Anspruch gegen die Beklagte zudem nicht ersichtlich. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Höhe des Schadens.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das Urteil des Landgerichts Köln 17 O 395/03 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

20

Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2005 darauf hingewiesen, dass eine Doppelversicherung vorliegt und von daher Ansprüche im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten ausscheiden.

21

II.

22

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

23

Der Klägerin stehen – ausgehend von ihrem eigenen Sachvortrag - gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis vom 30.4.2002 keine Rückgriffsansprüche (§ 67 Abs. 1 VV i.V.m. werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen zu. Wegen Vorliegens einer Doppelversicherung kann die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Sie ist auf den Ausgleichsanspruch aus § 59 Abs. 2 S. 1 VVG gegenüber der Betriebshaftpflichtversicherung angewiesen (vgl. BGH VersR 1976, 847, 848; NJW-RR 1989, 922, 923; OLG München VersR 2005, 500; Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 27. Aufl. 2004, § 59, Rdn. 18).

24

Entgegen der im Schriftsatz vom 10.1.2006 seitens der Klägerin geäußerten Auffassung liegt eine Doppelversicherung im Sinne einer Identität des versicherten Interesses und der versicherten Gefahr durch die bei der Klägerin bestehende Montageversicherung und die bei der D F Versicherung bestehende Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten vor. Dies ergibt sich aus den Einzelheiten der jeweiligen Versicherungsbedingungen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Regelungen steht der Annahme einer Doppelversicherung insbesondere nicht entgegen, dass die Montageversicherung als Sachversicherung grundsätzlich das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers, die Betriebshaftpflichtversicherung als Haftpflichtversicherung hingegen das Interesse des Schädigers im Hinblick auf die Inanspruchnahme aus einem Schadensereignis deckt (vgl. BGH VersR 1962, 129; Römer/Langheid-Römer, VVG, 2. Aufl. 2003, § 58, Rdn. 7). Die Umstände des Einzelfalles können vielmehr auch im Verhältnis von Sachversicherung und Haftpflichtversicherung zu einer Identität führen (vgl. OLG München a.a.O.).

25

Im Rahmen der bei der Klägerin abgeschlossenen Montageversicherung ist gem. Ziff. 2.1. der Versicherungsbedingungen das gesamte zu montierende Objekt erfasst. Die Versicherung besteht für alle Schäden und Verluste an versicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintreten (Ziff. 7 Versicherungsbedingungen). Gemäß Ziff. 14.1. wird die Entschädigung für beschädigte und zerstörte Sachen, aber auch für Aufräumungs-, Abbruch-, Bergungs- und Abfuhrkosten als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens geleistet. Hieraus folgt, dass der bei Inbetriebnahme der Anlage vor Abnahme an Teilen des Montageobjektes (Dichtungen) eingetretene Schaden und der zur Schadensbeseitigung im Übrigen erforderlich gewordene Aufwand vom Deckungsschutz der Montageversicherung erfasst war. Infolge dessen hat die Klägerin eine Regulierung vorgenommen. Gemäß Ziff. 6.4. der Montageversicherungsbedingungen war die Beklagte als an der Erstellung der Anlage beteiligte Subunternehmerin ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Einbeziehung nicht dahingehend zu verstehen, dass für die mitversicherten Unternehmer damit lediglich deren Sacherhaltungsinteresse an eigenen Gegenständen, z.B. Werkzeug, versichert ist. Dies ergibt sich aus Ziff. 8.4. der Versicherungsbedingungen. Hiernach erstreckt sich der Versicherungsschutz ausdrücklich auf Schäden, für die ein Zulieferant aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtung einzutreten hat, soweit er montierender Subunternehmer und daher mitversichert ist. Dies trifft auf die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin finden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ihre Grundlage in § 635 BGB und nicht in positiver Vertragsverletzung – auf das Rechtsverhältnis der Parteien finden die alten schuldrechtlichen Regelungen Anwendung, Art. 229 § 5 EGBGB -, sind mithin dem Bereich der werkvertraglichen Gewährleistung zuzuordnen. Der Schaden beruht nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat nach § 529 Nr. 1 ZPO gebunden ist, auf einer im Zuge der Rohrleistungsmontage von der Beklagten zurückgelassenen Dichtungskappe. Hierin liegt eine mangelhafte Erfüllung der der Beklagten obliegenden Montagearbeiten. Der vorrangig an den Dichtungen eingetretene Schaden hängt eng mit der Werkleistung der Beklagten zusammen, zumal auch diese Dichtungen Teil des Ethancrackerstranges als Montageobjekt sind. Auch die darüber hinaus eingetretenen Verunreinigungen stehen noch in einem hinreichend engen Zusammenhang zum Montageobjekt.

26

Dasselbe versicherte Interesse und dieselbe versicherte Gefahr wird aber auch durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten abgedeckt. Hierzu ist auf Teil D Ziff. 1.5. der dortigen Versicherungsbedingungen abzustellen. Hiernach ist in die Betriebshaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers eintreten, einbezogen. Dies erfolgt in ausdrücklicher Abkehr von § 4 Ziff. I 6 b) der für das Versicherungsverhältnis im Übrigen maßgeblichen AHB. Ziff. 1.5. in Teil D der Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung wird ergänzt durch Ziff. 1.10 dieses Bedingungsteils, wonach sich der Versicherungsschutz auf alle Sachschäden erstreckt, die infolge eines mangelhaften Werkes auftreten, und zudem diejenigen Kosten erfasst, die zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, namentlich um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Die Betriebshaftpflichtversicherung erfasst von daher die werkvertragliche Gewährleistungspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Auftraggeberin (vgl. auch Teil C 4 der Bedingungen).

27

Aus der Gegenüberstellung der Versicherungsbedingungen der Montageversicherung einerseits und der Betriebshaftpflichtversicherung andererseits ergibt sich mithin, dass beide Versicherungen dasselbe Sacherhaltungsinteresse abdecken, der aufgrund des Ereignisses am 30.4.2002 eingetretene Schaden wird mithin von beiden Versicherungen erfasst. Somit liegt ein Fall der Doppelversicherung vor. Im Verhältnis der beiden Versicherungen kommt Ziff. 22.1 der Montageversicherungsbedingungen die Bedeutung einer Subsidiaritätsklausel zu.

28

Die Klägerin kann einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte auch nicht - zumindest teilweise - auf den Umstand stützen, dass in Ziff. 1.5 Teil D der Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung eine Selbstbeteiligung der Beklagten in Höhe von 20 % der Schadensersatzleistung vorgesehen ist. Die Frage, wie diese Klausel sich auf Ansprüche der Klägerin gegen den Haftpflichtversicherer der Beklagten auswirkt, ist hier nicht zu entscheiden. In Ziff. 22.3 der Montageversicherungsbedingungen hat die Klägerin auf Regressansprüche gegenüber Versicherten ausdrücklich verzichtet, soweit eine Haftpflichtversicherung nicht einzutreten hat, so dass sie unter diesem Aspekt gegen die Beklagte jedenfalls keine Ansprüche geltend machen kann. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der B M H GmbH wegen einer Verletzung von Vertragspflichten aus dem Subunternehmervertrag zwischen der B M H GmbH und der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der in Ziff. 11 dieses Vertrages übernommenen Verpflichtung der Beklagten, eine "Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe zur Deckung des Betriebsrisikos" zu unterhalten, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 10.1.2006 Ausführungen macht, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Selbstbeteiligung dieser Verpflichtung nicht genügt. Im Gegenteil ist die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in derartigen Versicherungsverhältnissen nicht ungewöhnlich.

29

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

30

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

31

Gegenstandswert der Berufung: 53.366,- €