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Oberlandesgericht Köln·9 U 157/99·19.06.2000

Kasko: Leistungsfreiheit bei verschweigen von Zeugenangaben im Entwendungsfragebogen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Kaskoleistung wegen behaupteter Fahrzeugentwendung; die Berufung gegen die Abweisung blieb ohne Erfolg. Das OLG bestätigt, dass die Beklagte wegen einer dem Kläger zurechenbaren, vorsätzlich unwahren Angabe in einem Entwendungsfragebogen leistungsfrei ist (§7 I Nr.2 AKB i.V.m. §6 Abs.3 VVG). Die Falschangabe war generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden und wurde durch eine ausdrückliche Belehrung begleitet.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klag auf Kaskoleistung als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte von Leistungspflicht freigestellt wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer nach Eintritt des Versicherungsfalls begangenen Obliegenheitsverletzung gilt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG die Vermutung, dass eine Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist.

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Angaben eines Dritten, der als Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers handelt, sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.

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Leistungsfreiheit des Versicherers aufgrund einer nachträglichen, vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass die konkrete Falschangabe generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer grobes Verschulden trifft.

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Eine ausdrückliche Belehrung, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch ohne nachweisbaren Nachteil zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, ist für Leistungsfreiheit erforderlich.

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Ein Verstoß gilt nicht als nur geringfügig, wenn er nicht einem ordentlichen Versicherungsnehmer unter den gegebenen Umständen leicht unterlaufen kann; bloße Erklärungsnöte mildern das Verschulden nicht zwangsläufig.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 24 O 416/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. September 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 416/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.

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Dem Kläger steht wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeugs Mercedes Benz Typ 124 D, amtliches Kennzeichen ..-.. ... kein Anspruch aus der Kaskoversicherung zu. Die Beklagte ist wegen einer dem Kläger zuzurechnenden Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei, § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB in Verb. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG.

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In dem "Fragebogen bei Kfz-Totalentwendung", den der Zeuge V. unter dem 12.9.1997 ausfüllte und unterschrieb, wurden die Fragen danach, ob es für das Abstellen des Fahrzeugs und für die Feststellung des Diebstahls Zeugen gebe, wahrheitswidrig verneint, indem an die betreffende Stellen des Fragebogens ein Strich gesetzt wurde. Unerheblich ist hier selbstverständlich, daß der Zeuge V., der angab, selbst den Wagen abgestellt und den Diebstahl festgestellt zu haben, nicht sich selbst als Zeugen eintrug. Dies beruhte offensichtlich auf der Verkennung seiner eigenen Rolle, die ihn, da er nicht der Versicherungsnehmer war, auch zum Zeugen machte. Entscheidend ist vielmehr, daß er es unterließ, seine Begleiterin, die Zeugin K., an den entsprechenden Stellen zu benennen. Die Angabe, es gebe keine (weiteren) Zeugen, war objektiv falsch, wie sich aus der eigenen Darstellung des Klägers und den Bekundungen der Zeugin ergibt, die diese im Rahmen des beigezogenen Strafverfahrens machte.

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Indem der Zeuge Venticinque es unterließ, die Zeugin anzugeben, verstieß er gegen die dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht, vgl. § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB. Der Kläger muß sich die fehlerhafte Angabe des Zeugen V. zurechnen lassen, denn der Zeuge wurde als sein Wissenserklärungsvertreter tätig.

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Steht der Tatbestand einer nach Eintritt des Versicherungsfalls begangenen Obliegenheitsverletzung wie hier objektiv fest, wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet, daß die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Kläger räumt letztlich sogar ein, daß der Zeuge V. vorsätzlich handelte. Er wußte genau, daß er sich in Begleitung der Zeugin K. befunden hatte, und es war erklärtermaßen seine Absicht, diese Zeugin zu verschweigen, um sie aus der Angelegenheit herauszuhalten, wobei hier dahinstehen kann, aus welchen Motiven dies geschah.

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Die fragliche Obliegenheitsverletzung ist folgenlos geblieben. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sie sich auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten ausgewirkt hat. Die Beklagte hat den Schaden insbesondere nicht reguliert.

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Leistungsfreiheit tritt bei einer vorsätzlichen, folgenlos gebliebenen, nachträglichen Obliegenheitsverletzung nach der Relevanzrechtsprechung jedoch nur ein, wenn die konkrete Obliegenheitsverletzung (hier: Falschangabe über die Existenz weiterer Zeugen) generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn den Versicherungsnehmer schweres Verschulden trifft (BGH r+s 1993, 310 = VersR 1993, 830; BGH VersR 1984, 228). Außerdem ist eine ausdrückliche Belehrung darüber erforderlich, daß Leistungsfreiheit bei der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auch dann eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist (BGH VersR 1967, 593).

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Diese Voraussetzungen liegen vor. Falsche Angaben über die Existenz von Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des entwendeten Fahrzeuges sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Ermittlung der Umstände, die zum Eintritt des Versicherungsfalls geführt haben sollen, ist der Versicherer darauf angewiesen, zutreffende Angaben über eventuell vorhandene Zeugen zu erhalten. Nur dann, wenn er weiß, wer als Zeuge in Betracht kommt, hat er die Möglichkeit, im Vorfeld zu klären, ob er von einer Eintrittspflicht auszugehen hat. Durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers wird dem Versicherer die Ermittlung der Tatumstände erheblich erschwert.

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Erhebliches Verschulden ist ebenfalls gegeben, wobei hier auf das Verschulden des Zeugen V. abzustellen ist, weil er vom Kläger damit betraut wurde, das Schadensformular als Wissenserklärungsvertreter auszufüllen und zu unterschreiben. Kein erhebliches Verschulden wird angenommen, wenn ein Verstoß vorliegt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH r+s 1989, 5, 6). Hier macht der Kläger geltend, der Zeuge Venticinque habe mit Rücksicht auf seine Ehefrau die Zeugin K. unerwähnt gelassen. Auch wenn diese Erklärung zutrifft, kann seine Falschangabe gegenüber der Beklagten aber nicht in milderem Licht beurteilt werden. Eventuelle Erklärungsnöte gegenüber seiner Ehefrau mußte der Zeuge in Kauf nehmen, als es darum ging, den Fragebogen der Beklagten auszufüllen. Hier kommt noch hinzu, daß nichts dafür sprach, daß seine - meist in Italien lebende - Ehefrau davon erfahren würde, daß die Zeugin K. Zeugin für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Wagens war. Die Umstände und die Tageszeit dieser Geschehnisse waren auch völlig unverfänglich. Im übrigen fällt auf, daß der Zeuge V. keine Scheu hatte, bei seiner polizeilichen Vernehmung in S. am 4.11.1997 anzugeben, daß die Zeugin K. sein Hotelzimmer bestellt hatte. Diese Angabe, die er ohne weiteres hätte unterlassen können, konnte weit verfänglicher sein als die unterlassene Angabe der Zeugin für das äußere Bild des Diebstahls. Eine Würdigung sämtlicher Umstände spricht sehr dafür, daß die Behauptung, mit Rücksicht auf die Ehefrau sei die Existenz der Zeugin unerwähnt geblieben, eine nachträgliche Schutzbehauptung war, zu der der Zeuge sich veranlaßt sah, als er damit konfrontiert wurde, daß Aufzeichnungen vorlagen, die belegten, daß seine Angabe, bei der Fahrt nach Polen alleine gewesen zu sein und den Wagen selbst gesteuert zu haben, falsch waren. Tatsächlich dürfte der Zeuge V., ohne daß es hierauf entscheidend ankommt, die Zeugin K. verschwiegen haben, um - aus welchen Gründen auch immer - ihre Vernehmung zu verhindern.

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Schließlich ist der Zeuge V., der für den Kläger als Wissenserklärungsvertreter tätig wurde, im fraglichen Fragebogen über die Rechtsfolgen einer vorsätzlich unwahren oder unvollständigen Angabe ordnungsgemäß belehrt worden. Über der Unterschriftszeile befindet sich in Fettdruck und deutlich abgesetzt der Satz: "Bewußt unwahre oder unvollständige Angaben können auch dann zum Verlust des Anspruchs auf Versicherungsschutz führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht."

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: 19.700 DM