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Oberlandesgericht Köln·9 U 157/08·30.03.2009

Berufung wegen Deckungsablehnung in Betriebshaftpflicht zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Deckungsleistung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung für ein Schadensereignis vom 26.12.2006 und legte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Das OLG Köln weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück, weil kein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht. Der Kläger nutzte die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht; der Senat nimmt auf seine vorherigen Ausführungen Bezug. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Ablehnung der Deckungsleistung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Deckung aus einer Betriebshaftpflichtversicherung besteht nur, wenn die Voraussetzungen des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags für das behauptete Schadenereignis vorliegen.

2

Ist die Berufung in der Sache unbegründet, kann das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, ohne die materielle Entscheidung zu ändern.

3

Nimmt der Beteiligte die ihm zur Stellungnahme gegebene Gelegenheit nicht wahr, kann das Gericht auf bereits ergangene Entscheidungsgründe Bezug nehmen.

4

Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 99/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.10.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 99/08 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

2

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht aus dem behaupteten Schadenereignis vom 26.12.2006 kein Anspruch auf Deckung aus der mit der Beklagten geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung zu. Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die fortbestehenden Gründe seines Beschlusses vom 24.02.2009 Bezug, nachdem der Kläger von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Wert des Berufungsverfahrens: 7.040,05 €