Einbruchdiebstahlversicherung: Leistungsfreiheit wegen unterlassener Nachmeldung zur Stehlgutliste
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Einbruchdiebstahlversicherung weitere Entschädigung nach einem Einbruch in Betriebsräume. Streitpunkt war, dass bei der Polizei eine Stehlgutliste mit geringerem Umfang eingereicht und später behauptete Mehrentwendungen nicht nachgemeldet wurden, während der Versicherer eine erweiterte Liste erhielt. Das OLG bejahte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach § 13 Nr. 1 b, Nr. 2 AERB 87 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG und hielt sie zudem für relevant. Die Berufung blieb ohne Erfolg; weitergehende Leistungen schuldet der Versicherer nicht.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die Obliegenheit, nach einem Einbruchdiebstahl unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, umfasst auch die Pflicht, zeitnah festgestellte weitere Entwendungen der Polizei unverzüglich nachzumelden.
Die unterlassene Nachmeldung weiterer, zeitnah erkannter Entwendungen bei der Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nach den Bedingungen der Einbruchdiebstahlversicherung, unabhängig davon, welche Schadensaufstellung dem Versicherer übermittelt wird.
Bei einer Obliegenheitsverletzung nach § 6 Abs. 3 VVG wird Vorsatz vermutet; der Versicherungsnehmer hat substantiiert zu beweisen, dass ihm das Bewusstsein der Nachmeldepflicht bzw. der maßgeblichen Umstände fehlte, um die Vermutung zu widerlegen.
Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist leistungsfreiheitsbegründend, wenn sie nicht folgenlos geblieben ist oder jedenfalls generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (Relevanzrechtsprechung).
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen kann bei spontan zu erfüllenden Obliegenheiten entbehrlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 382/97
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.9.1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 382/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000 DM abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Die Klägerin unterhielt in den neuen Bundesländern einen Gewerbebetrieb. Sie schloss mit der Beklagten mit Wirkung ab 29. Juni 1993 betreffend die zum Betrieb gehörenden Räumlichkeiten u.a. eine Einbruchdiebstahlversicherung ab. Der Versicherung lagen die AERB 1987 zugrunde.
Aufgrund eines Konkursantrags wurde mit Wirkung ab dem 1. Juni 1994 die Sequestration angeordnet. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 10. November 1994 mangels Masse abgelehnt. Die Löschung der Klägerin im Handelsregister ist bislang nicht erfolgt, das zunächst eingeleitete Amtslöschungsverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 13. November 1997 eingestellt. Seither ist die Klägerin als Liquidationsgesellschaft existent. Früherer Geschäftsführer und jetziger Liquidator ist Herr E. M..
Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit vorliegender Klage Entschädigung aus der Einbruchdiebstahlversicherung. Während des Wochenendes 25. März bis 28. März 1994 wurde in die Räumlichkeiten der Klägerin von unbekannten Tätern eingebrochen, indem die Vordertür des Verwaltungsgebäudes mittels eines Brecheisens aufgestemmt wurde. Es wurden diverse Gegenstände entwendet, der Umfang der Entwendungen ist zwischen den Parteien streitig.
Die Tat wurde am Montagmorgen von der im Betrieb der Klägerin als Buchhalterin oder Sekretärin tätigen Zeugin M. entdeckt. Diese informierte die Polizei, konnte zum Umfang der entwendeten Gegenstände aber nur vage Angaben machen. Ein ihr von der Polizei übergebenes Formular einer Stehlgutliste wurde von der Klägerin am 29.3.1994 bei der Polizei eingereicht. Die mit dem Zusatz "i.A." von der Zeugin M. unterzeichnete Stehlgutliste enthält insgesamt 21 Positionen mit einem Gesamtwert von 11.363,57 DM (Beiakte 10 UJs 33970-94 StA Dessau).
Bei der Beklagten, der der Diebstahl auch angezeigt worden ist, ging am 25.4.1994 - ob unmittelbar von der Klägerin übersandt oder von deren damaligem Geschäftsführer anlässlich eines Gespräches vom 25.4.1994 dem Zeugen J. übergeben oder mit einem Begleitschreiben des Geschäftsführers vom 5.4.1994 dem Zeugen H., dem Versicherungsvertreter der Beklagten, übersandt, ist streitig - eine Kopie der bei der Polizei eingereichten Stehlgutliste ein, jedoch ergänzt um die Positionen 22 bis 25, die einen zusätzlichen Wert von insgesamt 38.500 DM ausmachen. Auf diese Abweichung der bei der Polizei eingereichten Stehlgutliste von der als Stehlgutliste der Beklagten übersandten Liste hat die Klägerin die Beklagte nicht aufmerksam gemacht.
In einer vom Liquidator der Klägerin unterzeichneten Verhandlungsniederschrift vom 25.4.1994 über ein Gespräch mit dem Zeugen J. heißt es unter Ziffer 2.7. zum Schadensumfang "Der Versicherungsnehmer verweist auf seine Schadensaufstellung vom 29.3.1994 über rd. 50.000 DM." Auf die Frage, ob die Polizei eine gleichlautende Schadensaufstellung erhalten hat, ist "Ja" angekreuzt.
Das Ermittlungsverfahren 10 UJs 33970/94 StA Dessau wurde mit Verfügung vom 28.4.1994 eingestellt, nachdem ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Gegen den damaligen Geschäftsführer der Klägerin ist bei der StA Magdeburg - 564 Js 9313/95 - ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des betrügerischen Bankrotts anhängig; ob weiter gegen diesen wegen des Verdachtes des vollendeten und versuchten Betrugs zu Lasten der Beklagten ermittelt wird, ist streitig.
Mit Schreiben vom 7.6.1995 übersandte der Geschäftsführer der Klägerin, wie in dem Gespräch vom 25.4.1994 angekündigt, zur Konkretisierung der Position 25 eine Inventurliste vom 31. Dezember 1992 (Bl.178-180 der GA) mit dem Hinweis, dass die dort angekreuzten Gegenstände nicht zu entschädigen seien.
Die Beklagte zahlte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt auf den geltend gemachten Versicherungsfall 17.000 DM. Weitere Zahlungen lehnte sie ab.
Mit Schreiben vom 4.12.1995 wies die Beklagte endgültig weitere Ansprüche der Klägerin zurück und berief sich zur Begründung auf eine arglistige Täuschung nach § 14 Abs. 2 der AERB 87 wegen Manipulationen der Klägerin zur Schadenshöhe sowie der differierenden Schadensaufstellungen, die bei der Polizei einerseits und ihr andererseits eingereicht worden waren. Gleichzeitig forderte sie die bereits gezahlte Entschädigung zurück. Unter dem 9.12.1996 bekräftigte sie ihre ablehnende Haltung und wies die Klägerin auf die Sechsmonatsfrist nach §§ 14 Abs. 3 AERB 87, 12 Abs. 3 VVG zur gerichtlichen Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche hin.
Mit Mahnbescheid vom 15.5.1997 machte die Klägerin Ansprüche in Höhe von 63.175 DM geltend, die sie nach Widerspruchseinlegung im Klageverfahren und nach entsprechendem Hinweisbeschluss des Senats vom 15.6.1999 auf die bis dahin zur Höhe unschlüssige Klage wie folgt spezifizierte:
Gesamtbetrag aus Positionen 1 bis einschließlich 24 der Stehlgutliste in ergänzter Form in Höhe von 14.863,57 DM sowie zu Position 25 ein Gesamtbetrag von 65.311,74 DM entsprechend der nicht angekreuzten, in der Inventurliste vom 31.12.1992 aufgeführten Gegenstände (Inventurliste Bl. 11 der GA: 2.329,74 DM; Inventurliste Bl. 12: 3.774 DM; Inventurliste Bl. 13 22.484,30 DM; Inventurliste Bl. 14 11.945,70 DM; Inventurliste Bl.15 18.687 DM; Inventurliste Bl. 16 6.091 DM), abzüglich des bereits gezahlten Betrages in Höhe von 17.000 DM, das heißt insgesamt 63.175,31 DM, abgerundet auf 63.175 DM.
Die Klägerin hat behauptet, sämtliche aufgelisteten Gegenstände seien bei dem Einbruchdiebstahl entwendet worden. Die Tatsache, dass diese erst sukzessive angegeben worden seien, beruhe darauf, dass zum Zeitpunkt der Diebstahlsanzeige noch keine genauen Angaben zum Schadensumfang hätten erfolgen können. Hierzu habe der Zeuge J. bei einem Treffen vom 7.6.1994 erklärt, es seien Nachmeldungen zum Schaden möglich. Auch solche Schäden sollten ersetzt werden, die erst nach Erstattung der Strafanzeige festgestellt werden würden. Später seien weitere Fehlteile festgestellt worden und eine Nachmeldung "mit einem weiteren Schreiben gegenüber der Beklagten" ( Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.7.1998 = Bl. 99 der GA) erfolgt. Sie hat weiter behauptet, die besondere Schwierigkeit habe darin bestanden, dass der damalige Geschäftsführer der Klägerin wegen der am 1.6.1994 angeordneten Sequestration nicht mehr verfügungsbefugt war. Angesprochen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 1998 vor dem Landgericht auf die Diskrepanz zwischen der bei der Polizei tatsächlich eingereichten Stehlgutliste und der als solche ausgegebenen bei der Beklagten, erklärte der frühere Geschäftsführer der Klägerin persönlich, dies nicht erklären zu können.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.175 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.5.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, sie sei nach § 14 Nr. 2 AERB 87 von der Leistungspflicht frei und hat dazu behauptet, die Klägerin habe sie über den wahren Schadensumfang getäuscht. Noch mit der Klageschrift habe die Klägerin behauptet, gegenüber der Polizei sei die ihr eingereichte Liste übergeben worden, was unstreitig falsch sei, im übrigen seien in der Liste aufgeführte Gegenstände teilweise tatsächlich zum Zeitpunkt des Einbruches nicht mehr im Besitz der Klägerin gewesen. Überdies sei ein Entschädigungsanspruch wegen des gegen den Geschäftsführer der Klägerin laufenden Ermittlungsverfahrens jedenfalls nach § 16 Nr. 5 b AERB 87 nicht fällig.
Durch das der Klägerin am 17.9.1998 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen angeführt, die Beklagte sei von der Leistungspflicht frei nach § 14 Nr. 2 AERB 87 wegen arglistiger Täuschung der Klägerin in Zusammenhang mit der ihr obliegenden Verpflichtung zur Einreichung einer vollständigen Stehlgutliste bei der Polizei. Das Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.8.1998 hat das Landgericht nach § 296 a ZPO nicht berücksichtigt.
Hiergegen richtet sich die am 19.10.1998 (Montag) eingelegte und mittels eines nach Fristverlängerungen bis zum 19.1.1999 am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Klägerin.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend behauptet sie entsprechend dem in erster Instanz nach § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassenen Vorbringen im Schriftsatz vom 14.8.1998, ihr damaliger Geschäftsführer habe ortsabwesend der Zeugin M. am Morgen des 28.3.1994 telefonisch die Anweisung gegeben, die Schadensanzeige zu fertigen und soweit ihr möglich, die entwendeten Gegenstände aufzunehmen. Die bei der Polizei sodann eingereichte Stehlgutliste sei der Klägerin bzw. ihrem damaligen Geschäftsführer nie bekannt geworden. Die Ergänzung dieser Liste könne sie nur damit erklären, dass die Zeugin M., die als Sekretärin zunächst vornehmlich auf die in den Büroräumen fehlenden Gegenstände geachtet habe, zwischen dem 29.3.1994, dem Zeitpunkt der für die Polizei gefertigten Stehlgutliste, und dem 5.4.1994, dem Zeitpunkt des an den zuständigen Versicherungsvertreter H. übersandten Schreibens, einen größeren Schadensumfang festgestellt habe. Während die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.8.1998 noch behauptet hat, aufgrund des Zeitablaufs könne sie nicht mehr genau realisieren, ob der damalige Geschäftsführer der Klägerin selbst die 25 Positionen umfassende Schadensaufstellung an den Zeugen J. überreicht habe oder ob diese auf seine Anweisung durch die Zeugin M. bei der Beklagten eingereicht worden sei, behauptet sie mit der Berufungsbegründung, mit Schreiben der Klägerin vom 5.4.1994, das der Geschäftsführer der Klägerin vermutlich telefonisch diktiert habe, dürfte bereits die ergänzte Stehlgutliste für die Beklagte an den Zeugen H. übersandt worden sein. Eine Übergabe der ergänzten Stehlgutliste anlässlich der Regulierungsverhandlung mit dem Zeugen J. am 25.4.1994 sei eher unwahrscheinlich, weil die Liste bei der Beklagten bereits an diesem Tag eingegangen sei.
Soweit in der unterbliebenen Nachmeldung bei der Polizei eine Obliegenheitsverletzung nach § 13 Ziffer 1 b AERB 87 liege,
sei dieser Verstoß für den Umfang der Entschädigungsleistung der Beklagten nicht ursächlich geworden. Unstreitig seien weder bei der Tatortbesichtigung verwertbare Spuren gefunden worden noch seien konkrete Ermittlungen durchgeführt worden. Jedenfalls fehle auf Seiten der Klägerin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.175,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.3.1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Klarstellend meint sie, die Täuschung der Klägerin liege bereits in der Überreichung der ergänzten Stehlgutliste, ohne auf die hiervon abweichende, bei der Polizei eingereichte Stehlgutliste hinzuweisen. Hiermit habe die Klägerin erreichen wollen, dass sich die Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit nach § 13 Nr. 1 a AERB 87 wegen der nicht in der bei der Polizei eingereichten Liste enthaltenen Gegenstände habe berufen können. Sie rügt den neuen Vortrag der Klägerin als verspätet und meint dazu, dieses sei vom Landgericht bereits nach § 296 a ZPO zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
Die Zeugin M. sei bezüglich der Ergänzung um die Positionen 22-25 von Herrn M. zu einer Änderung der Schadensaufstellung gezwungen worden, wie sie bei einer Befragung durch den Zeugen K. diesem gegenüber erklärt habe.
Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 31.8.1999 durch Vernehmung der Zeugen M., J., K., K., J. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.2.2000 sowie das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen K. im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Weilburg am 14.8.2000 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst der in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den eingeklagten Anspruch auf weitere Leistung aus der Einbruchdiebstahlversicherung in Höhe von 63.175 DM nebst Zinsen im Ergebnis mit Recht wegen Leistungsfreiheit der Beklagten infolge einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin verneint.
Die Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich aus einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach § 13 Nr. 1 b, Nr. 2 AERB 87 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG, auf die sich die Beklagte zusätzlich auch berufen hat ( Schriftsatz vom 20.5.1999, Bl. 274 der GA), indem sie der Klägerin vorwirft, eine unvollständige Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht zu haben.
Unstreitig hat nämlich die Klägerin bei der Polizei eine Stehlgutliste eingereicht, in der nicht sämtliche angeblich entwendete Gegenstände aufgeführt waren und nach Feststellung weiterer angeblicher Entwendungen keine entsprechende Nachmeldung veranlasst. Ob der Beklagten eine Nachmeldung zugegangen ist oder ob dieser als "Erstmeldung" allein die ergänzte Liste übermittelt worden ist, ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Obliegenheitsverletzung nach § 13 Nr. 1 b AERB 87 ebenso unerheblich wie der zwischen den Parteien streitige Weg der Übermittlung an die Beklagte.
Allein die unterlassene Nachmeldung hinsichtlich später aufgefallener weiterer angeblicher Entwendungen begründet eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 13 Nr. 1 b AERB 87.
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift hat der Versicherte nicht allein die Pflicht, unverzüglich bei der Polizei eine Stehlgutliste einzureichen, vielmehr ist er gleichermaßen verpflichtet, der Polizei eine ergänzte Stehlgutliste nachzureichen, wenn er in zeitlicher Nähe zu dem Einbruch erkennt, dass über die bereits angegebenen Gegenstände hinaus noch weitere Gegenstände entwendet worden sind.
Die Anzeigepflicht gegenüber der Polizei dient im Verhältnis der Partner des Versicherungsvertrages sowohl dazu, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten als auch der Verminderung der sogenannten Vertragsgefahr, das heißt dem Schutz des Versicherers vor einer unberechtigten Inanspruchnahme aus dem Versicherungsvertrag. Durch die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste soll die Hemmschwelle für Vortäuschungen beim Versicherungsnehmer heraufgesetzt werden, der sich frühzeitig zum Schadensumfang festlegen muss, um nicht später den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauschen zu können (OLG Köln VersR 1996, 1534).
Dieser Schutzgedanke greift ebenso ein im Fall der zeitnah mit dem Einbruch erfolgten nachträglichen Entdeckung weiterer entwendeter Gegenstände. Ohne eine Nachmeldung kann ein Fahndungserfolg der Polizei, die keine entsprechende Kenntnis von weiteren Entwendungen hat, nicht erfolgen. Eine Schadensminderung kann beim Versicherer insoweit von vorneherein nicht eintreten. Bei zeitnah entdeckten weiteren Entwendungen wird durch eine unverzügliche Nachmeldung überdies die Vertragsgefahr reduziert, den Schaden später weiter aufzubauschen. Ob dieser Schutzzweck noch tangiert wird bei fehlender Zeitnähe der Entdeckung weiteren Schadens zum Einbruch, kann dahinstehen, weil jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren der erhöhte Schadensumfang zeitnah bis zum 5.4.1994, das heißt bereits eineinhalb Wochen nach dem Einbruch, festgestellt worden ist.
Die nach Sinn und Zweck der Vorschrift bestehende Verpflichtung zur Nachmeldung auch weiteren zeitnah mit dem Einbruch entdeckten Schadens bei der Polizei folgt zudem aus einem Rückschluss aus § 13 Nr. 2 Satz 3 AERB 87. Ist nämlich eine teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers möglich, wenn ein Teil der gestohlenen Sachen nicht angezeigt wird, folgt daraus auch, dass zeitnahe Nachmeldungen stattzufinden haben, um dieser Folge zu entgehen.
Die Klägerin hat diese Obliegenheit auch vorsätzlich verletzt. Dieser Vorsatz wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet. Demgegenüber hat die Klägerin nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme diese Vorsatzvermutung nicht widerlegen können.
Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist entgegen der Meinung der Beklagten nicht bereits in erster Instanz wegen Verspätung zurückgewiesen worden, sondern blieb nach § 296 a ZPO unberücksichtigt. § 528 Abs. 3 ZPO ist demnach nicht anwendbar (Zöller, Zivilprozessordnung, 21.Auflage, § 296 a ZPO Rn. 3). Das neue Vorbringen der Klägerin ist auch nicht nach § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Zwar hat die Klägerin gegen ihre allgemeine Prozessförderungspflicht verstoßen, indem sie nicht bereits in erster Instanz entsprechend vorgetragen hat. Spätestens auf die Klageerwiderung, in der die Beklagte auf die divergierenden Listen hingewiesen hat, hätte die Klägerin diese Diskrepanz aufklären müssen. Die Zulassung des Vorbringens führte aufgrund der umfänglich durchzuführenden Beweisaufnahme im Fall einer für die Klägerin günstigen Aussage der Zeugin M. auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Indes ist der Vorwurf der Prozessverzögerung nicht begründet, wenn das Gericht gebotene Fördermaßnahmen unterlässt, insbesondere gebotene Hinweise nicht erteilt ( Zöller, a.a.O., § 296 Rn. 3). Da in erster Instanz von beiden Parteien die Möglichkeit einer Obliegenheitsverletzung nach § 13 Nr. 1 b AERB 87 nicht diskutiert worden ist, hätte das Landgericht, wenn es seine Entscheidung auf diese Obliegenheitsverletzung hätte stützen wollen, der Klägerin einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Dies ist nicht geschehen, weil das Gericht seine Entscheidung auf einen anderen Gesichtspunkt gestützt hat. Mithin ist eine Zurückweisung wegen Verspätung nicht angezeigt, jedenfalls beruht die Verspätung nicht auf grober Nachlässigkeit im Sinne von § 528 Abs. 2 ZPO.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr der Umstand nachmeldepflichtiger entwendeter Gegenstände nicht bekannt war. Allein bei dieser Sachlage wäre ein Vorsatz, gerichtet auf das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (BGH r + s 1993, 281) zu verneinen.
Zunächst ist von einer Kenntnis der Klägerin hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur Nachmeldung ohne weiteres auszugehen. Gerade im Fall der wie hier folgenden Entdeckung weiterer entwendeter Gegenstände, die die bislang angegebenen Gegenstände im Wert weit übersteigen, liegt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine solche Nachmeldepflicht bei der Polizei auf der Hand. Im Rechtsstreit hat die Klägerin überdies eine solche grundsätzliche Verpflichtung zur Nachmeldung auch nicht in Abrede gestellt.
Soweit die Klägerin behauptet hat, ihr sei nur die ergänzte, an die Beklagte übersandte Liste bekannt gewesen, von einer davon abweichenden, bei der Polizei zuvor eingereichten Stehlgutliste habe sie keine Kenntnis gehabt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Zeugin M. hat den weiter von der Klägerin zur Begründung ihrer fehlenden Kenntnis behaupteten Sachverhalt nicht bestätigt. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat nämlich die Zeugin M. die Ergänzungen in der der Beklagten bekannt gewordenen Liste zu Positionen 22 bis 25 nicht vorgenommen. Wie sie in ihrer Vernehmung vor dem Senat am 22.2.2000 bekundet hat, hat sie die Ergänzungen weder selbst vorgenommen noch diese veranlasst. Die sich anhand der Angaben der Zeugin weiter ergebende entfernte Möglichkeit der Ergänzung der Liste aufgrund eigener Feststellungen einer Frau Neumann hält der Senat für abwegig. Diese ist nach den Bekundungen der genannten Zeugin nur für vier Wochen im Betrieb der Klägerin beschäftigt gewesen. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund diese ohne Anweisung seitens der Klägerin von sich aus Überprüfungen hinsichtlich etwa weiterer entwendeter Gegenstände vorgenommen haben oder hierzu überhaupt in der Lage gewesen sein soll. Zudem sind zu den Ergänzungen Wertangaben erfolgt, die man möglicherweise in Unkenntnis der späteren Aussage der Zeugin M. noch dieser als von der Klägerin zunächst als Buchhalterin, später als Sekretärin bezeichneten Beschäftigten hätte zutrauen können, wohl kaum aber einer nur kurzfristig dort beschäftigten Kraft. Zudem hat die Klägerin nicht einmal selbst behaupet, dass die Ergänzungen von jemand anderem als der Zeugin M. vorgenommen worden sein sollen. Nur diese hat die Klägerin nach ihrem Vortrag von Anfang an mit der Anzeigenerstattung und Feststellung der entwendeten Gegenstände beauftragt. Diese in sich schlüssige und widerspruchsfreie Aussage der Zeugin M. wird nicht widerlegt durch die Bekundungen des Zeugen K., der ausgesagt hat, die Zeugin M. habe bei einer im Auftrag der Beklagten durchgeführten Befragung ihm gegenüber erklärt, sie habe auf Drängen des damaligen Geschäftsführers der Klägerin, Herrn M., die Positionen 22 und 23 ergänzt. Zum einen erklärt auch diese Aussage nicht, wie es zu der Ergänzung um die Position 25 gekommen ist, die auch nach den Angaben des Zeugen K. nie von der Zeugin M. als eigene Eintragung angegeben worden ist. Desweiteren ist es nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin M. zu einer Ergänzung um die Position 23 - Fernseher- hätte gedrängt werden müssen, den sie ausweislich der in der Beiakte 10 UJs 33970/94 StA Dessau befindlichen Schadensanzeige vom 28.3.1994 ohnehin bereits als gestohlen angegeben hatte. Die Zeugin M. hat zudem, nach Bekundung des Zeugen K. erneut hervorgerufen, ihre Aussage bekräftigt. Ist danach angesichts der beiden zu den Positionen 23 und 24 widerstreitenden Zeugenaussagen jedenfalls von einem non-liquet auszugehen, hat die Klägerin die zu ihren Lasten streitende Vorsatzvermutung nicht widerlegt.
Auf den von der Klägerin angeführten Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG kommt es bei dem danach zu vermutenden Vorsatz der Klägerin nicht an.
Die Obliegenheitsverletzung ist auch relevant im Sinne von § 13 Nr. 3 AERB 87, der Ausdruck der sogenannten Relevanzrechtsprechung ist. Danach tritt Leistungsfreiheit bei einer vorsätzlichen , aber folgenlosen Obliegenheitsverletzung nur dann ein, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt.
Hier ist die Obliegenheitsverletzung schon nicht folgenlos geblieben. Die Beklagte hat nämlich in Unkenntnis der bei der Polizei eingereichten Stehlgutliste an die Klägerin einen Betrag von 17.000 DM ausgezahlt, obwohl sie nach der allein bei der Polizei eingereichten Liste lediglich hätte 11.363,57 DM zahlen müssen.
Überdies ist die nicht erfolgte Nachmeldung weiterer angeblich entwendeter Gegenstände bei der Polizei auch generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Polizei bei der im Anschluss an die Entdeckung erfolgenden unmittelbaren Nachmeldung, insbesondere des umfänglich angeblich entwendeten Werkzeugs , das einen Wert von immerhin über 65.000 DM gehabt haben soll, einen Fahndungserfolg erzielt hätte. Hierbei handelte es sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Inventurlisten nicht allein um auch bei einer Fahndung mangels Angabe weiterer Identifizierungsmerkmale nicht aufzufindenden Massenware, sondern um unterscheidbare Gegenstände wie Kompressor, Notstromaggregat, Schutzgasschweißmaschine nebst Schutzgasschweißflasche, diverse Fahrwagen und Bereifung. Zudem ist bei einer zeitnahen Fahndung auch nicht auszuschließen, dass ein derartiges Kontingent an diversem Werkzeug noch quasi "en bloc" aufgefunden wird und von daher einem bestimmten Einbruch zugeordnet werden kann.
Soweit die Klägerin meint, die Einstellung der Ermittlungen widerlege einen möglichen Fahndungserfolg, ist dies nicht überzeugend. Wie sich der Ermittlungserfolg bei unverzüglicher Nachmeldung gestaltet hätte, ist gerade wegen der nicht erfolgten Nachmeldung unsicher. Die Ermittlungen wurden jedenfalls eingestellt, ohne dass die Polizei Kenntnis von weiteren Entwendungen hatte. Diese Einstellung widerlegt damit auch nicht die nach dem Vorhergesagten generelle Eignung einer Interessengefährdung der Beklagten infolge des Verstoßes.
Der Klägerin fällt im Hinblick auf diese Obliegenheitsverletzung auch ein erhebliches Verschulden zur Last. Es handelt sich angesichts des Umfanges und des Wertes des nicht nachgemeldeten Schadens nicht lediglich um ein geringes Verschulden, das heißt ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer deshalb Verständnis aufzubringen vermag (BGH r+s 1989, 5, 6). Vielmehr muss aufgrund fehlender weiterer Erklärungen der Klägerin, wie es zu der Ergänzung der an die Beklagte gelangten Liste gekommen ist, nach der Überzeugung des Senats davon ausgegangen werden, dass das für die Klägerin handelnde Organ, der damalige Geschäftsführer, die Ergänzung veranlasst hat und diese bewusst bei der Polizei nicht nachgereicht hat. Hierfür sprechen die durch die Beweisaufnahme widerlegten Erklärungsversuche der Klägerin zum Zustandekommen der Ergänzungen sowie die Erklärung des Herrn M. selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, er könne sich die abweichenden Listen nicht erklären in Zusammenhang mit der kurz darauf folgenden schriftsätzlich vorgetragenen Erkenntnis, die Zeugin M. sei hierfür verantwortlich.
Die sonst erforderliche Belehrung erübrigt sich bei spontan zu erfüllenden Obliegenheiten wie hier.
Folge ist die Leistungsfreiheit der Beklagten hinsichtlich der nicht der Polizei angezeigten Entwendungen nach § 13 Nr. 2 AERB 87. Da die Beklagte im übrigen die in der der Polizei eingereichten Stehlgutliste aufgeführten Gegenstände bereits mit 17.000 DM entschädigt hat, das heißt tatsächlich eine Überzahlung vorgenommen hat angesichts der dort aufgeführten Werte von lediglich 11.363,57 DM, ist der geltend gemachte Anspruch insgesamt und mithin die Berufung unbegründet.
Ob die Berufung bereits mangels Fälligkeit nach § 16 Nr. 5 b AERB 87 derzeit unbegründet war, konnte bei dieser Rechtslage dahin stehen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert zweiter Instanz und zugleich Beschwer der Klägerin:
63.175 DM