Vollkasko: Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Falschangabe in der Schadensanzeige
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigung nach einem Verkehrsunfall und legte gegen die klageabweisende Entscheidung Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob der Versicherer wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil in der Schadensanzeige Unfallort und -hergang wesentlich falsch angegeben wurden und die Vorsatzvermutung nicht widerlegt wurde. Die Obliegenheitsverletzung war zudem nach der Relevanzrechtsprechung generell geeignet, die Aufklärungsinteressen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wegen Leistungsfreiheit des Versicherers zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer kann sich grundsätzlich erstmals in der Berufungsinstanz auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer vertraglichen Aufklärungsobliegenheit berufen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt und die Präklusionsvorschriften der ZPO nicht eingreifen.
Unrichtige Angaben zum Unfallort und Unfallhergang in der Schadensanzeige stellen eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn sie den Kern des Unfallgeschehens betreffen und für die Deckungsprüfung erheblich sind.
Eine Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben entfällt nur, wenn der Versicherer bereits sichere Kenntnis von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen hat; die bloße Möglichkeit anderweitiger Kenntniserlangung genügt nicht.
Ist eine objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit festgestellt, wird vorsätzliches Handeln vermutet; der Versicherungsnehmer hat die Vorsatzvermutung substantiiert zu widerlegen.
Nach der Relevanzrechtsprechung führt eine vorsätzliche, folgenlos gebliebene Aufklärungsobliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit, wenn sie generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 310/96
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.02.1997 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 310/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte gemäß §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist, weil die Innenflächen der Hinterreifen des verunfallten Fahrzeugs keine ausreichende Profiltiefe im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 StVZO aufwiesen und der Geschäftsführer der Klägerin dies gewußt hat oder sich einer Wahrnehmung dieses verkehrsunsicheren Zustands des Fahrzeugs arglistig verschlossen hat. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall mit der Folge der Leistungsbefreiung der Beklagten nach § 61 VVG unter anderen durch eine überhöhte Geschwindigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat, bedarf keiner Entscheidung.
II.
Der Klägerin steht aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung kein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 37.500,00 DM wegen des Verkehrsunfalls vom 27.08.1995 zu, weil die Beklagte gemäß §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG aufgrund einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit seitens des Geschäftsführers der Klägerin von der Leistungspflicht frei ist.
1.
Die Beklagte hat sich erstmals in der zweiten Instanz in zulässiger Weise auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte dieses Leistungsverweigerungsrecht erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.01.1997 geltend gemacht, so daß das Landgericht dieses Vorbringen gemäß § 296 a ZPO unabhängig von der erfolgten Klageabweisung aus anderen Gründen nicht mehr zu berücksichtigen hatte. Dem Versicherer ist es aber grundsätzlich nicht verwehrt, sich erstmalig in zweiter Instanz auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung zu berufen, es sei denn, dies ist nach Treu und Glauben als rechtsmißbräuchlich anzusehen oder es stehen die Verspätungsvorschriften der ZPO entgegen (OLG Köln VersR 1994, 1183, r+s 1994, 428, OLG Bremen r+s 1995, 315). Dies ist hier nicht der Fall, da bereits die Berufungserwiderung der Beklagten vom 26.08.1997 die Einrede der Leistungsbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung enthält und da die Zulassung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits in der zweiten Instanz nicht verzögert.
2.
Gemäß § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Diese Obliegenheit hat der Geschäftsführer der Klägerin als deren gesetzlicher Vertreter verletzt, weil er in der an die Beklagte gerichteten Schadensanzeige vom 28.05.1995 den Unfallort und Unfallhergang falsch angegeben hat. Die Darlegung des Geschäftsführers der Klägerin in der Schadensanzeige, das Heck des PKW sei "auf der Abfahrt" im Bereich des Autobahnkreuzes M. ausgebrochen, ist unzutreffend, da das Fahrzeug unstreitig nicht auf der Abfahrt am Autobahnkreuz M., sondern beim Befahren der langgezogenen, leichten Rechtskurve der Bundesstraße B xxx in Höhe der Ausfahrt Industriegelände G. von der Fahrbahn abgekommen ist. Unstreitig schleuderte das Fahrzeug von der Fahrbahn der Bundesstraße ca. 50 m durch den linksseitigen Bereich zwischen der Ein- und Ausfahrt zum Industriegebiet G., riß eine die Ausfahrt sichernde Schutzplanke ab, überschlug sich und blieb sodann auf dem Dach in der Ausfahrt liegen. Die unzutreffenden Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der Schadensanzeige erfüllen objektiv den Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung, da es einen erheblichen Unterschied für die Beurteilung der Unfallsituation darstellt, ob das Fahrzeug beim Befahren einer Abfahrt von der Fahrbahn abgekommen ist oder ob sich dieses in Wahrheit beim Befahren einer gut ausgebauten Bundesstraße ereignet hat und das Fahrzeug lediglich anschließend in eine Abfahrt hineingeschleudert ist. Die falschen Angaben betreffen den Kern des Unfallgeschehens und nicht nur eine weniger bedeutsame Einzelheit des Unfallhergangs.
Die Klägerin kann den Vorwurf einer objektiven Obliegenheitsverletzung nicht damit entkräften, daß ihr Geschäftsführer den Unfallort und Unfallhergang gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten zutreffend angegeben hat. Eine Aufklärungspflichtverletzung durch falsche Angaben in der Schadensanzeige scheidet nur dann aus, wenn der Versicherer bereits vorher die zutreffenden Umstände gekannt hat. Die bloße Möglichkeit, daß der Versicherer den wahren Sachverhalt auch anderweitig rechtzeitig erfährt, steht der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nicht entgegen. Denn nur bei einer sicheren Kenntnis des Versicherers von den für die Deckungspflicht erheblichen Umständen kann eine objektive Obliegenheitsverletzung entfallen (BGH VersR 1982, 182, OLG Köln r+s 1995, 206). Die Klägerin kann der Beklagten somit nicht entgegenhalten, daß sie den wahren Unfallhergang durch Beiziehung der Bußgeldakte Kreisverwaltung A. (Aktenzeichen: xxxxxxxxxx.x) erfahren hätte, weil der Unfallhergang in der darin enthaltenen Verkehrsunfallanzeige zutreffend angegeben war.
3.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat vorsätzlich gehandelt. Steht wie im vorliegenden Fall eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit objektiv fest, wird ein vorsätzliches Handeln nach § 6 Abs. 3 VVG, § 7 V Abs. 4 AKB vermutet und hat der Versicherungsnehmer diese gesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen (BGH VersR 1986, 1233, 1234, BGH r+s 1993, 321, 322, OLG Köln r+s 1995, 206). Eine Widerlegung der Vorsatzvermutung ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Soweit sich die Klägerin erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.12.1997 auf entlastende Umstände beruft, kann dieses Vorbringen gemäß §§ 296 a, 523 ZPO nicht berücksichtigt werden, da es nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingegangen ist. Die Darlegungen in diesem Schriftsatz sind auch nicht geeignet, den Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO zu rechtfertigen. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, daß die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich erfolgt ist. Es ist nicht nachvollziehbar, daß die den Unfallhergang betreffenden falschen Angaben in der Schadensanzeige aufgrund eines Mißverständnisses des Versicherungsagenten Gr. zustandegekommen sein sollen, welcher die Schadensanzeige auf der Grundlage der Informationen des Geschäftsführers der Klägerin in dessen Gegenwart geschrieben haben soll. Mit den - in dem genannten Schriftsatz dargelegten - örtlichen Verhältnissen im Bereich des Autobahnkreuzes M. läßt sich dies nicht erklären, da sich der Unfall mehr als zwei Kilometer entfernt von dem Autobahnkreuz M. auf der Bundesstraße B xxx ereignet hat. Auch der Umstand, daß die Autobahn A xxx hinter der Anschlußstelle G. in die Bundesstraße B xxx übergeht, macht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht plausibel, daß die Erklärung in der Schadensanzeige auf einem Mißverständnis zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Versicherungsagenten beruhen soll. In der Schadensanzeige ist nämlich ausgeführt worden, daß das Heck des Fahrzeugs "auf der Abfahrt" ausgebrochen sei, als der Geschäftsführer der Klägerin am Autobahnkreuz M. auf die Umgehungsstraße H. "abbiegen" wollte. Ein Abbiegen kann aber nicht mit dem Übergang der Autobahn in die Bundesstraße verwechselt werden. Unstreitig ist der Kläger immer geradeaus gefahren und hatte gerade nicht beabsichtigt, die Fahrtrichtung zu ändern. Ebensowenig ist es nachvollziehbar, daß der Versicherungsagent die - zutreffende - Unfallschilderung des Geschäftsführers der Klägerin falsch verstanden haben soll, weil das Fahrzeug nach dem Schleudervorgang auf der Abfahrt Gewerbegebiet H. liegen geblieben ist.
Selbst wenn - was unwahrscheinlich ist - die Angaben in der Schadensanzeige auf einem Mißverständnis des Versicherungsagenten beruhen sollten, so entlastet dies die Klägerin nicht, da ihr Geschäftsführer diese Angaben in der Schadensanzeige unterschrieben hat. Es ist nämlich nicht plausibel dargelegt, daß der Geschäftsführer der Klägerin die Unrichtigkeit der Unfallschilderung nicht bemerkt habe. Die Behauptung der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe die Schadensanzeige unterzeichnet, "ohne diese genauer durchzulesen", da der Agent Gr. die Schadensanzeige in seiner Gegenwart getippt hatte, ist vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Denn die Unfallschilderung nahm einen breiten Raum in der Schadensanzeige ein und entsprach offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, was dem Geschäftsführer der Klägerin bei der Unterzeichnung aufgefallen sein muß. Daß der Geschäftsführer der Klägerin die Schadensanzeige vor der Unterzeichnung überhaupt nicht mehr gelesen hat, trägt er selbst nicht vor. Nach den gesamten Umständen ist der Vortrag der Klägerin somit nicht geeignet, die gesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen, so daß eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht veranlaßt ist.
4.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit in folge Obliegenheitsverletzung nach der sogenannten Relevanzrechtssprechung (vgl. BGH VersR 1984, 228, Prölls/Martin: Versicherungsvertragsgesetz, 25. Aufl., § 6 VVG, Anmerkung 9 C m.w.N.) liegen vor. Danach muß die vorsätzliche, aber folgenlose gebliebene Verletzung der Obliegenheit generell geeignet gewesen sein, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Dies ist vorliegend der Fall. Die falschen Angaben zum Unfallort und Unfallhergang waren generell geeignet, die Aufklärungsinteressen der Beklagten ernsthaft zu gefährden, da ihr damit die zutreffende Grundlage für die Beurteilung ihrer Einstandspflicht entzogen wurde. Dies war insbesondere für die Frage einer Leistungsbefreiung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles von erheblicher Bedeutung, denn bei einem Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn einer gut ausgebauten Bundesstraße in einer langgezogenen, leichten Rechtskurve ist ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers eher in Erwägung zu ziehen als bei einem Ausbrechen des Fahrzeugs in der Abfahrt. Da eine generelle Eignung der falschen Angaben zur Gefährdung der Interessen des Versicherers ausreicht und eine konkrete Interessengefährdung nicht erforderlich ist, stellt die unwahre Darstellung des Unfallhergangs selbst dann eine relevante Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn der Versicherer auf der Grundlage des wahren Sachverhalts deckungspflichtig wäre (OLG Bamberg VersR 1971, 1163, Stiefel/Hofmann: Kraftfahrversicherung, 16. Aufl., § 7 AKB Rn. 72).
Dem Geschäftsführer der Klägerin fällt auch ein erhebliches Verschulden zur Last. Dieses liegt nur dann nicht vor, wenn es sich um einen Verstoß handelt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer unter den gegebenen Umständen leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH r+s 1989, 5, 6). Die Klägerin hat jedoch auch im Schriftsatz vom 24.12.1997 keine überzeugenden Gründe vorgebracht, die die falsche Angabe von Unfallort und Unfallgeschehen in einem milderen Licht erscheinen lassen und ihren Geschäftsführer vom Vorwurf des erheblichen Verschuldens entlasten könnten. In dem Schadensanzeigeformular ist der Geschäftsführer der Klägerin ordnungsgemäß darüber belehrt worden, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben über den Schadenfall zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht.
Da die Beklagte somit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von der Leistungspflicht frei ist, ist die Berufung des der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Umstand, daß sich die Beklagte erstmals im zweiten Rechtszug in erheblicher Weise auf die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen hat, führt nicht zur Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, daß sie in einem früheren Rechtszug rechtzeitig hätte geltend machen können. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift auch zu Lasten des mit neuem Vortrag obsiegenden Berufungsbeklagten anzuwenden ist (bejahend Zöller-Herget: ZPO, 20. Aufl., § 97 Rn. 14 m.w.N., Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 97 Rn. 10) oder ob diese Vorschrift ohnehin nur zu Lasten des mit neuem Vorbringen obsiegenden Berufungsführers gilt (so OLG Hamm NJW 1984, 1244, Schumann: Die Berufung in Zivilsachen, 4. Aufl., S. 230), greift die Kostenfolge des § 97 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall schon deswegen nicht ein, weil nicht feststeht, daß die Beklagte ohne die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts der Obliegenheitsverletzung unterlegen gewesen wäre. Ist es offen, ob die obsiegende Partei im Berufungsverfahren ohne den neuen Vortrag erfolglos gewesen wäre, gelangt § 97 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung (Thomas-Putzo, a.a.O.).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 37.500,00 DM