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Oberlandesgericht Köln·9 U 156/02·12.05.2003

Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei verschwiegenem Vorschaden

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz des Wiederbeschaffungswerts eines als entwendet geltenden Fahrzeugs. Das OLG Köln weist die Berufung ab, weil der Kläger in der Schadenanzeige objektiv falsche Angaben zu Vorschäden gemacht und die Vermutung des Vorsatzes nach § 6 Abs. 3 VVG nicht widerlegt hat. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit begründet Leistungsfreiheit des Versicherers; Bagatellschäden sind anzugeben.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts wegen verschwiegenen Vorschadens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Macht der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige objektiv falsche Angaben zu Vorschäden, tritt nach § 6 Abs. 3 VVG die Vermutung des Vorsatzes ein; der Versicherungsnehmer hat diese Vermutung zu widerlegen.

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Die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers umfasst auch Angaben zu vermeintlichen Bagatellschäden, weil dem Versicherer dadurch die Möglichkeit zur eigenen Überprüfung eröffnet werden soll.

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Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen, sofern die Voraussetzungen der AKB und des VVG erfüllt sind, zur Leistungsfreiheit des Versicherers unabhängig davon, ob dem Versicherer ein konkreter Schaden entstanden ist.

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Eine nachträgliche Einräumung falscher Angaben nach Konfrontation durch den Versicherer stellt nicht ohne Weiteres eine freiwillige Berichtigung im Sinne der Wiederherstellung der Leistungspflicht dar.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 I b AKB§ 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AKB§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 103/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.7.2002 - 10 O 103/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 30.7.2002 (Bl. 128 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).

4

Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs B., Fahrgestell-Nr. xxx, welches ihm nach seinem Vortrag entwendet worden ist, in Höhe von 9.725,- €. Er hält an seiner Auffassung fest, dass ihm eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht vorgeworfen werden kann.

5

II.

6

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

7

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 I b AKB besteht nicht. Die Beklagte ist wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VVG leistungsfrei.

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Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Rahmen der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme das äußere Bild einer Entwendung des Fahrzeugs B. bewiesen hat und ob die Beklagte ausreichend Umstände vorgetragen hat, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit ergibt, dass eine Entwendung nicht vorgelegen hat.

9

Der Kläger hat in der Schadenanzeige vom 19.9.2001 (Anl. B 1) unstreitig eine objektiv falsche Angabe zu fraglichen Vorschäden des B. gemacht. Unter Ziffer 11 der vom Kläger ausgefüllten Schadenanzeige ist klar und eindeutig unter Ziffer a) nach unreparierten und unter Ziffer b) nach reparierten Schäden vor dem jetzigen Schadensereignis gefragt. Der Kläger hat beide Fragen mit nein beantwortet. Unabhängig davon, welchen Umfang der Schaden hatte und was der Kläger über den Umfang des Schadens wußte, räumt er selber ein, dass das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, als er es bei dem Zeugen Q. erwarb, einen Unfallschaden hatte, der gerade repariert wurde. Nach dem von den Ermittlern der Beklagten entdeckten Gutachten lag ein erheblicher Unfallschaden vor. Die Reparaturkosten wurden auf brutto 19.000,- DM kalkuliert.

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Diese objektiv falsche Angabe hat der Kläger auch nicht freiwillig korrigiert. Erst als er von der Beklagten damit konfrontiert wurde, dass das Fahrzeug ein wieder aufgebauter Totalschaden sei, räumte er ein, dass ihm ein beseitigter Kotflügelschaden mitgeteilt worden sei. Dies ist nicht als vollkommen freiwillig (vgl. OLG Köln r+s 1996, 298; VersR 1998, 46) zu bewerten.

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Ob der Kläger mit der Bezifferung des Kaufpreises in Höhe von 27.000,- DM eine weitere Falschangabe in der Schadensanzeige vorgenommen hat, kann dahinstehen.

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Da die Angabe zu Vorschäden objektiv falsch ist, wird nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet, dass sie vorsätzlich falsch gemacht worden ist. Der Kläger müsste diese Vermutung widerlegen (vgl. BGH VersR 1993, 828; VersR 1993, 960).

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Der Beweis, die Falschangabe nicht vorsätzlich gemacht zu haben, ist dem Kläger nicht gelungen. Es ist im Gegenteil schwer vorstellbar, dass der Vorschaden dem Kläger beim Ausfüllen des Formulars nicht bewusst war. Man mag einen Unfallschaden nicht in Erinnerung haben, wenn dieser vor Erwerb des Fahrzeugs eingetreten war, und man das Fahrzeug in beschädigtem Zustand selber nie gesehen hat. Wenn man aber, wie es vorliegend nach dem Vortrag des Klägers der Fall war, bei der ersten Besichtigung eines Fahrzeugs dieses in teildemontiertem Zustand zu Gesicht bekommt, dann ist das ein Umstand, der sich einem einprägt. Letztlich räumt der Kläger sogar ein, die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich begangen zu haben. Er trägt vor, er habe gedacht, nur Auskunft über Vorkommnisse aus seiner eigenen Besitzzeit geben zu müssen. Dieser Vortrag kann den Vorsatz indes nicht ausschließen. Er ist schlicht nicht glaubhaft, denn der Kläger beantwortet die auf dem Fragebogen unmittelbar unter Ziffer 11 d folgende Frage nach verschleißbedingten Reparaturen mit der Angabe, dass am 13.10.1998, mithin bevor er das Fahrzeug erwarb, das Getriebe auf Kulanz ausgetauscht worden sei.

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Auch die Erfordernisse, die die Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH VersR 1984, 228; VersR 1993, 830) aufstellt, sind erfüllt. Das Verschweigen des Vorschadens ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Ihm wird so die Möglichkeit eigener Überprüfung abgeschnitten und er kann nicht ermitteln, ob der Vorschaden ein Ausmaß hatte, das zu einer Wertminderung des Fahrzeugs führt.

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Den Kläger trifft auch der Vorwurf eines erheblichen Verschuldens. Dieses läge dann nicht vor, wenn es sich bei der Obliegenheitsverletzung um ein Fehlverhalten handeln würde, dass auch einem ordentlichen und sorgfältigen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen und für das der Versicherer deshalb Verständnis aufbringen kann (BGH r+s 89, 5, 6; OLG Saarbrücken VersR 1993, 569, 571). Dies könnte dann der Fall sein, wenn es sich bei dem nicht angegebenen Vorschaden lediglich um einen sog. Bagatellschaden handelte.

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Vorliegend handelte es sich objektiv wohl nicht um einen Bagatellschaden, denn nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten waren die erforderlichen Reparaturkosten auf ca. 19.000,- DM kalkuliert. Der Kläger macht aber geltend, er selber sei von dem Verkäufer, dem Zeugen Q. über den Umfang des Schadens getäuscht worden und habe ihn für einen Bagatellschaden gehalten. Er habe lediglich den Wagen mit demontiertem Kotflügel und Kühlergrill in der Werkstatt des Verkäufers stehen sehen. Dies habe für ihn auf eine Reparatur von allenfalls 1.500,- DM schließen lassen und eine solche dem zugrunde liegende Beschädigung habe keine Wertminderung des Fahrzeugs zur Folge.

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Unabhängig davon, ob ein Schaden, wie ihn der Kläger wahrgenommen zu haben glaubt, noch als Bagatellschaden einzustufen ist, umfasst die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bei der Frage nach Vorschäden nach Ansicht des Senats indes auch die Auskunft über vermeintliche Bagatellschäden. Durch die Auskunftsverpflichtung soll dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet werden, alle Umstände, die für den Eintritt des Versicherungsfalls und die Bemessung der Höhe der Entschädigung maßgebend sein können, zu erfahren und sie selbst zu überprüfen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, bei einem Vorschaden selber überprüfen zu können, ob es sich um einen Bagatellschaden gehandelt hat. Diese Überprüfungsmöglichkeit wäre dem Versicherer abgeschnitten, umfasste die Auskunftspflicht nicht alle Vorschäden. Ob ein Unfallschaden eine Bagatelle darstellt oder nicht, kann nicht der alleinigen Beurteilung des Versicherungsnehmers vorbehalten bleiben (OLG Zweibrücken Schaden-Praxis 1995, 47; LG Kassel Schaden-Praxis 1993, 392; LG Hannover VersR 1996, 182; a.A. OLG Köln VersR 1990, 1386).

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Schließlich ist der Kläger auch ordnungsgemäß darüber belehrt worden, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht (vgl. BGH VersR 1998, 447; OLG Hamm VersR 1998, 1225; OLG Oldenburg VersR 1998, 1148).

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO n.F.

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Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n.F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Streitwert: 9.725,- Euro