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Oberlandesgericht Köln·9 U 155/94·16.09.1996

Klageabweisung: Vortäuschung eines Kfz‑Diebstahls bei Kaskoversicherung nachgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherte begehrte Zahlung aus einer Kaskoversicherung für den angeblichen Diebstahl seines Fahrzeugs. Streitfrage war, ob der Versicherer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung nachweisen konnte. Sachverständigengutachten und das Unterlassen des Vorlegens eines von ihm gefertigten Nachschlüssels begründeten Zweifel an der Redlichkeit des Versicherten. Das Gericht wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Entschädigung aus Kaskoversicherung wegen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuschtem Diebstahl abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Allein die Tatsache, dass irgendwann ein Nachschlüssel angefertigt worden ist, begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Diebstahls.

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Dem Versicherer steht eine erleichterte Beweisführung zu, soweit er konkrete Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers darlegt.

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Gibt der Versicherungsnehmer an, selbst einen Nachschlüssel anfertigen lassen zu haben und legt diesen nicht vor oder erklärt plausibel dessen Verbleib nicht, kann dies als Indiz für eine Vortäuschung des Schadens gewertet werden.

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Überzeugende sachverständige Feststellungen, die zeigen, dass vorgelegte Schlüssel nicht zueinander stammen oder ein fehlender Nachschlüssel vorhanden ist, können die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung begründen.

Relevante Normen
§ AKB § 12§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 44/93

Leitsatz

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten KfzDiebstahls kann nicht allein darauf gestützt werden, daß überhaupt einmal ein Nachschlüssel angefertigt worden ist, den der Versicherungsnehmer nicht vorlegen kann. Allerdings genügt es zur insoweit erleichterten Beweisführung des Versicherers, wenn zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bewiesen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. 12. 1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 44/93 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Klage ist abzuweisen.

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Dem Kläger stehen wegen der gemeldeten Entwendung seines PKW Fiat Croma am 22. 8. 1992 in Mailand aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

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Zwar hat das Landgericht die Grundsätze der dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen zutreffend dargestellt (vgl. BGH VerR 84, 29 und ständig, r + s 95, 288 = VersR 95, 9O9). Das Landgericht hat dem Kläger aufgrund der von ihm durchgeführten Parteivernehmung die Darstellung zum äußeren Bild einer Fahrzeugentwendung geglaubt. Ob dem gefolgt werden kann, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist auch dem Versicherer die Möglichkeit einzuräumen, den Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer, insbesondere das Vortäuschen einer Fahrzeugentwendung, in ebenfalls erleichterter Weise nachzuweisen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme Tatsachen nachgewiesen, die die Vortäuschung der gemeldeten Fahrzeugentwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

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Der Kläger hat sich in seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht, in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen und in der Berufungserwiderung dahin festgelegt, er habe beim Kauf des Fahrzeugs zwei Schlüssel erhalten, und zwar einen Originalschlüssel und einen nachgemachten (Ersatz-) Schlüssel.

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Den Originalschlüssel habe er verloren und von dem ihm verbliebenen Ersatzschlüssel einen Nachschlüssel anfertigen lassen. Der eine der der Beklagten überlassenen zwei Schlüssel sei der beim Kauf erhaltene Ersatzschlüssel, der andere der von ihm besorgte Nachschlüssel. Der eine Schlüssel müsse somit als Vorlage für die Nachfertigung des anderen gedient haben.

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Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist dieses Vorbringen des Klägers widerlegt. Nach den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen W. und Sch. vom 13. 3. 1995 bzw. vom 6. 5. 1996 stammt nicht einer der beiden übergebenen Fahrzeugschlüssel sozusagen vom anderen ab.

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Zur Überzeugung des Senats steht zunächst fest, daß es sich bei den vorgewiesenen Schlüsseln nicht um Originalschlüssel zum Fahrzeug des Klägers, sondern um nachgemachte Schlüssel handelt. Das deckt sich auch mit dem Vorbringen des Klägers.

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Auf dem mit 1 bezeichneten Schlüssel befinden sich Kopierspuren. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Sch. sind auf den Einschnitten auf dem Schlüsselbart des Schlüssels 1 Spuren, die von dem Spurenbild, das bei der Herstellung und beim Gebrauch entsteht, deutlich abweichen. Die Form und Lage der Spuren lassen erkennen, daß sie von dem Abtastfinger einer Kopierfräsmaschine verursacht worden sind. Aus werkzeugkundlicher Sicht läßt dies den Schluß zu, daß der untersuchte Schlüssel als Vorlage zur Fertigung von mindestens einem Nachschlüssel auf einer Schlüsselkopierfräsmaschine gedient hat.

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Soweit der von der Beklagten zugezogene Privatgutachter M. keine Kopierspuren festgestellt hat, kann dem aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Sch. (und auch des Sachverständigen W.) nicht gefolgt werden. Selbst der Kläger gesteht zu, daß von einem der vorgewiesenen Schlüssel eine Kopie gefertigt worden ist.

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Zur Überzeugung des Senats steht schließlich fest, daß der mit 2 bezeichnete Schlüssel nicht von dem Schlüssel 1 gefertigt worden ist. Die weitere Untersuchung der beiden Fahrzeugschlüssel hat nach dem Gutachten des Sachverständigen Sch. ergeben, daß die Einfräsungen auf dem Schlüsselbart des Schlüssels 2 geringfügig von denen des Schlüssels 1 abweichen. Daraus ergibt sich, daß der Schlüssel 2 nicht durch Kopierfräsung des Schlüssels 1 gefertigt worden ist, da die Einschnitte sonst identisch sein müßten.

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Der Sachverständige Sch. hat mit seinen Feststellungen die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen W. in allen entscheidenden Punkten bestätigt. Insbesondere hat auch der Sachverständige W. aufgrund des untersuchten Spurenbildes ausgeschlossen, daß der (dort mit b bezeichnete) Schlüssel 2 nach Vorlage des Schlüssels 1 (dort mit a bezeichnet) gefertigt worden ist.

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Neben dem Originalschlüssel, den der Kläger als verloren angegeben hat, fehlt mithin mindestens ein Nachschlüssel, nämlich derjenige, der von dem Ersatzschlüssel gefertigt worden ist, den der Kläger beim Kauf erhalten hat. Der vorgewiesene zweite Nachschlüssel ist es jedenfalls nicht.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt sich zwar bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nicht allein darauf stützen, daß ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Es müssen mehr geeignete Anhaltspunkte festgestellt sein als allein die Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen Billigung ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Diese Tatsache kann erst dann ausschlaggebendes Gewicht gewinnen, wenn außerdem konkrete Anhaltspunkte zumindest für die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bewiesen sind (vgl. BGH r + s 96, 92 = VersR 96, 319; r + s 91, 294 = VersR 91, 1O47).

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Im Streitfall liegt der Sachverhalt jedoch in einem entscheidenden Punkt anders. Vorliegend ist die Möglichkeit - anders als in den Fällen des Bundesgerichtshofes,- ausgeschlossen, daß der - fehlende - Nachschlüssel ohne Kenntnis des Klägers angefertigt worden ist. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er einen Nachschlüssel anfertigen lassen.

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Diesen Nachschlüssel hat der Kläger aber nicht vorgewiesen. Der Kläger müßte jedoch noch im Besitz dieses nachgefertigten Schlüssels sein bzw. wissen, was mit ihm geschehen ist. Dazu fehlt jede pausibele Erklärung des Klägers. Der Nachschlüssel ohne Kopierspuren sollte wohl stellvertretend für den fehlenden Nachschlüssel vorgewiesen werden. Das Vorbringen des Klägers, dieser Nachschlüssel sei von dem anderen vorgewiesenen Nachschlüssel gefertigt worden, ist wie bereits dargelegt überzeugend widerlegt.

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Der Kläger hat sich durch seine falsche und hartnäckig wiederholte Darstellung zu den beiden vorgewiesenen Schlüsseln, was die Duplizierung des einen von dem anderen betrifft, als unredlich erwiesen. Unter den vorliegenden Umständen bestehen gewichtige Gründe für die Annahme, daß der mit Kenntnis und Billigung des Klägers angefertigte, jetzt aber fehlende Nachschlüssel mit Wissen und Wollen des Klägers auch bei dem gemeldeten Diebstahlgeschehen Verwendung gefunden hat. Dies und der von den Sachverständigen W. und Sch. übereinstimmend aufgedeckte Sachverhalt legt die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des gemeldeten Schadenfalles nahe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 7.7OO,OO DM.