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Oberlandesgericht Köln·9 U 155/12·10.04.2013

Berichtigung eines Übertragungsfehlers im Urteil (§ 319 ZPO) – Einfügung von „hilfsweise“

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln berichtigt wegen eines offenbaren Übertragungsfehlers nach § 319 Abs. 1 ZPO den Tatbestand seines Urteils vom 19.02.2013. Auf Seite 5 ist vorletzter Absatz zu ändern, sodass die Beklagte hilfsweise die Schadensursächlichkeit und die Höhe des Schadens bestritten hat. Die Korrektur stellt den offenbar gemeinten Wortlaut wieder her und ändert nicht den Entscheidungsstoff.

Ausgang: Berichtigung des offenbaren Übertragungsfehlers im Tatbestand gemäß § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben; Einfügung des Wortes ‚hilfsweise‘

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 Abs. 1 ZPO erlaubt die Berichtigung eines offenbaren Übertragungsfehlers in einem Urteil, um den tatsächlich gewollten Wortlaut wiederherzustellen.

2

Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn der Fehler offensichtlich ist und die beabsichtigte Fassung aus dem Kontext oder sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht.

3

Die Berichtigung darf nicht die inhaltliche Entscheidung über den Rechtsstoff verändern, sondern beschränkt sich auf die Wiederherstellung des tatsächlich Gemeinten.

4

Wird ein Wort wie »hilfsweise« ergänzt, ist zulässig, was den Sinn der ursprünglichen Entscheidung klarstellt und nicht zu einer neuen Entscheidung führt.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 505/11

Tenor

Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 19.02.2013 – 9 U 155/12 - wird wegen eines offenbaren Übertragungsfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 5, vorletzter Absatz,  heißen muss:

„Schließlich hat die Beklagte hilfsweise Schadensursächlichkeit des Fondsbeitritts und Höhe des Schadens bestritten.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.