Berufung zurückgewiesen: Kein Kaskoschaden wegen Rotlichtverstoß und grober Fahrlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Entschädigung aus seiner Kaskoversicherung für einen Verkehrsunfall; die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei ist, weil der Kläger infolge Unaufmerksamkeit das für ihn geltende Rotlicht missachtete. Besondere örtliche oder personenbedingte Entlastungsgründe lagen nicht vor; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klagforderung aus der Kaskoversicherung als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Im Straßenverkehr gilt das Überfahren einer Lichtzeichenanlage bei Rotlicht wegen der hohen Gefährlichkeit objektiv als grobe Fahrlässigkeit.
Kurzzeitige Unaufmerksamkeit kann im Straßenverkehr eine derartige Gefährdung begründen und damit zu grober Fahrlässigkeit führen; der Versicherte muss besondere Umstände darlegen, die das Verhalten mildern.
Ein defektes benachbartes Signal oder Gewohnheitsverhalten entlastet nicht, sofern für die Fahrtrichtung des Versicherungsnehmers Rot angezeigt wurde und keine erkennbaren Anhaltspunkte für ein berechtigtes Vertrauen in Fehlfunktion vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 198/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.07.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 0 198/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 18.12.2000 gegen 18.15 Uhr in C2, G-Allee / Zufahrt B., auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.
Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Er missachtete infolge Unaufmerksamkeit das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Dadurch ist es zu einem Zusammenstoß mit dem bei Grünlicht nach links zum Busparkplatz abbiegenden Bus gekommen.
Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Ein Überfahren der Lichtzeichenanlage bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 2001, 235; r+s 1997, 234 mit weiteren Nachweisen; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 82; Römer, NVersZ 2001, 539 ). Auch die kurzzeitige Unaufmerksamkeit kann besonders im Straßenverkehr ein hohes Gefahrenpotenzial für das versicherte Risiko in sich bergen, so dass wegen dieser erheblichen Gefährdung auch höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit zu stellen sind (vgl. Römer, a.a.O.) Der Versicherungsnehmer hat, um sich von dem Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß im milderen Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss gegebenenfalls diese, Vorbringen widerlegen.
Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Unfallbereichs oder in der Person des ortskundigen Klägers liegen nicht vor.
Dass es sich nicht um eine Kreuzung mit Querverkehr aus beiden Richtungen handelt, sondern um eine durch eine Lichtzeichenanlage geschützte Zufahrt zu einem Busparkplatz, ist keine Besonderheit, die eine andere Bewertung rechtfertigt. Die Ampelanlage dort hat gerade den Sinn, auf der verkehrsreichen G-Allee ein gefahrloses Abbiegen der Busse zu gewährleisten. Wenn der Parkplatz, der ursprünglich für Besucher des Bundestages eingerichtet war, nach dem Umzug des Bundestages nach C nur noch seltener genutzt wird, so ändert das nichts. Es entlastet den Kläger auch nicht, dass ihm - wie er geltend macht - die Ampelsituation dort bekannt war und er sich gewohnheitsmäßig darauf eingestellt habe, dass dort freie Fahrt sei. Im Gegenteil: Wenn er die besondere Abbiegemöglichkeit mit der Ampelschaltung zum Parkplatz kannte, durfte er nicht davon ausgehen, dass dort ausschließlich Grünlicht angezeigt würde.
Schließlich führt der Umstand, dass die linke Ampel in Bezug auf das Grünlicht defekt war, nicht zu einer anderen Beurteilung. Maßgebend ist, dass die für die Fahrtrichtung des Klägers geltenden beiden Lichtzeichenanlagen Rot anzeigten. Infolge Unaufmerksamkeit hat der Kläger auf das für ihn geltende Rotlicht erst zu spät reagiert. Er räumt selbst ein, dass er vor der Lichtzeichenanlage plötzlich das Rotlicht sowie den vor ihm in die Fahrbahn von links einfahrenden Bus bemerkt hat. Auf die genaue Dauer des Rotlichts kam es angesichts dieser Umstände nicht an. Ob die Grünschaltung der Ampel auf der linken Seite durch einen technischen Defekt nicht in Ordnung war, ist nicht entscheidend. Dass es zu einer Fehlreaktion durch ein Vertrauen auf eine möglicherweise außer Betrieb befindliche Ampel gekommen wäre, ist nicht erkennbar. Davon, dass eine Grünphase eine "Vorwarnfunktion" hätte, wie der Kläger meint, ist nicht auszugehen. Ein solcher Gesichtspunkt lässt sich aus § 37 StVO, der die Bedeutung der Lichtzeichen an Signalanlagen regelt, nicht entnehmen. Der Kläger hat sich darüber auch keine Gedanken gemacht. Mit der Berufungsbegründung hat er selbst vorgetragen, dass er erst von anderen Verkehrsteilnehmern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das Grünlicht auf der linken Seite defekt war. Der Kläger hat auch ausweislich der Verkehrsunfallanzeige - unstreitig - nach Belehrung gegenüber der Polizei erklärt, er habe "einfach gepennt". Auf einen Defekt der Ampel hat er sich spontan nicht berufen. Das hätte aber nahegelegen, wenn sein Verhalten dadurch beeinflusst worden wäre.
Ob der Kläger die Möglichkeit hatte, die - ordnungsgemäß funktionierende -Ampel auf der rechten Seite zu erkennen oder infolge des sehr lebhaften Feierabendverkehrs mit Fahrspurwechsel zahlreicher Fahrzeuge nicht gesehen hat, ist nicht entscheidend. In einer solchen Situation muss in jeder Hinsicht besonders aufmerksam gefahren werden.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer des Klägers: 6.309,34 EUR (12.340,00 DM)
Münstermann Keller Dr. Halbach