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Oberlandesgericht Köln·9 U 155/00·19.02.2001

Berufung zurückgewiesen: Anspruch aus Warentransport- und Musterkollektionsversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtTransportversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 36.377 DM aus einer Warentransportversicherung und einer Musterkollektionsversicherung für den Diebstahl von Bekleidungswaren aus einem geparkten Pkw. Streitpunkt ist, ob ein Versicherungsfall vorliegt und ob Leistungsfreiheit wegen Herbeiführung oder Vortäuschung besteht. Das OLG konstatiert Einbruchspuren und Auffinden in der versicherten Zeit und verneint grobe Fahrlässigkeit. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; Klägerin erhält Zahlung nebst Zinsen, Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts wird als unbegründet abgewiesen; Klägerin erhält 36.377 DM nebst Zinsen, Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Allgefahrendeckung umfasst die Warentransportversicherung den Verlust der transportierten Ware; vereinbarte Franchisen sind bei der Entschädigungsberechnung abzuziehen.

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Gegenstände in verschlossenen Kraftfahrzeugen sind nach den AVB für Musterkollektionen gegen Diebstahl versichert; Versicherungsschutz für unbeaufsichtigte Fahrzeuge ist auf die vertraglich bestimmte Höchstdauer (z. B. zwei Stunden) beschränkt und nachts nur unter den geschützten Garagenvoraussetzungen gegeben.

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Zur Annahme eines Versicherungsfalls genügen typische Einbruchspuren und das Auffinden des Fahrzeugs innerhalb der versicherten Zeit; bloße Ungereimtheiten rechtfertigen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer Vortäuschung.

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Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Herbeiführung des Schadens setzt die in den jeweiligen Bedingungen geforderte Fahrlässigkeitsstufe voraus; das kurzzeitige Belassen versicherter Ware in einem verschlossenen Fahrzeug begründet regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit.

Relevante Normen
§ 284 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 0 437/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 0 437/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht der Klage zum größten Teil stattgegeben.

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I. Der Klägerin steht wegen des Schadenereignisses vom 23.09.1998 in H., Parkdeck der N.-Halle, ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte auf Grund der Musterkollektionsversicherung und der Warentransportversicherung in Höhe von insgesamt 36.377,--DM zu.

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1.

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a) Im Hinblick auf den Verlust der Kollektionsware (Damenoberbekleidung) ergibt sich ein Anspruch aus der Warentransportversicherung, Versicherung Nr. ............., in Höhe von 14.877,-- DM abzüglich 250,-- DM vereinbarter Franchise gleich 14.627,-- DM.

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Insoweit ist im Rahmen der Allgefahrendeckung (vgl. dazu Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., ADS 73/84, § 1 Rn 4) die Deckung gemäß Ziffer 1.2. der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 für den Verlust der transportierten Ware vereinbart abzüglich 250,00 DM Franchise pro Sendung und Schadenfall gegeben.

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b) Hinsichtlich der Musterkollektion steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 21.750,-- DM aus § 2 Abs. 2 der AVB Musterkollektionen, Versicherung Nr. ................, zu.

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Danach sind in Kraftfahrzeugen die Gegenstände u. a. gegen Verlust und Beschädigung durch Diebstahl des ganzen Kraftfahrzeugs sowie bei allseitig fest verschlossenen Kraftwagen gegen nachgewiesenen Einbruchdiebstahl versichert. Nach Abs. 3 Satz 1 der genannten Bedingung sind Gegenstände in unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen in diesen Fällen nur bis zu einer Dauer von zwei Stunden versichert. Während der Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr, besteht gemäß Satz 2 Versicherungsschutz gegen die genannten Gefahren nur, wenn sich das verschlossenen Kraftfahrzeug in einer abgeschlossenen Einzelgarage oder einer bewachten Sammelgarage befindet, bzw. bis zur Höchstdauer von zwei Stunden auf einem bewachten Parkplatz abgestellt ist.

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Von dem Vorliegen des äußeren Bildes des Versicherungsfalls, also des Verlustes der Oberbekleidung und der Musterkollektion im Sinne der genannten Bedingungen, ist - wie die Vernehmung des Zeugen H. vor dem Landgericht ergeben hat - auszugehen.

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Der Wagen befand sich gegen 19.45 Uhr noch auf dem Parkplatz, als der Zeuge H. eine Tasche mit persönlichen Dingen herausnahm. Als er nach dem Besuch des Chinalokals und dem Telefonat etwa um 21.10 Uhr zum Fahrzeug zurückging, war es verschwunden. Dies hat der Zeuge H. glaubhaft bekundet.

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Um 23.39 Uhr wurde der Wagen ohne Ladung in der Parkbucht der . .... hinter der Autobahnbrücke zwischen H.-N. und H.-B. von der Polizei aufgefunden. Der Verlust hat demnach auch in der versicherten Zeit im Sinne des § 2 Abs. 2 der AVB Musterkollektionen stattgefunden.

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2. Es besteht -trotz einiger nicht entscheidenden Ungereimtheiten- auch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Vielmehr liegen typische Einbruchspuren vor. Dafür, dass es sich bei den an und im Fahrzeug festgestellten Spuren um im Einverständnis mit dem Versicherungsnehmer "gelegte Spuren" handelt, spricht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit. Auf Grund der Untersuchungen des Kraftwagens wurde festgestellt, dass sich an der Gummidichtung der Fahrertüre mindestens zwei Durchstichstellen befanden. Insoweit kommt ein Öffnen des Verriegelungsknopfes mittels eines drahtähnlichen Werkzeuges mit Haken oder Schlinge in Betracht. Hinzukommt, dass das Lenkradschloss abgedreht worden ist und die Kabel Beschädigungen aufwiesen. Dass die abisolierten und verdrehten Kabel zum Airbag gehörten und nicht zum Kurzschließen benutzt werden konnten, führt im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung.

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Es ist nicht auszuschließen, dass der Wagen über die im Motorraum befindliche Batterie kurzgeschlossen wurde, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Auch besteht die Möglichkeit, dass das Fahrzeug weggeschleppt worden ist. Wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben hat, er führe zwei Fahrzeugschlüssel bei sich, so ändert dieser Umstand nichts.

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Ob der Wagen mit einem passenden Schlüssel gefahren worden ist, ist unklar. Dass der Zeuge H. nach seiner Bekundung einen Fahrzeugschlüssel weggeworfen hat, nachdem ihm dieser nach Instandsetzung des Wagens wieder ausgehändigt worden war, ist zwar ungewöhnlich, führt aber angesichts der Gesamtumstände nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles.

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3. Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles.

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Die insoweit einschlägigen Vorschriften § 33 ADS 73/84 für die Transportversicherung und § 10 AVB - Musterkollektionen haben unterschiedliche Fahrlässigkeitsmaßstäbe und Zurechnungen.

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Bei der Warentransportversicherung für die Oberbekleidung genügt nach § 33 ADS einfache Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl, Ziffer 9 ADS 73/84, Rn. 11, 12); nach § 10 AVB - Musterkollektionen wird grobe Fahrlässigkeit verlangt. Die Zurechnung wird hier vom Versicherungsnehmer ausgedehnt auf den Versicherten, ihre Vertreter oder Beauftragten.

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Im Rahmen der Transportversicherung ist der Zeuge H. nicht als Repräsentant anzusehen. Er ist weder sogenannter Vertragsverwalter noch Risikoverwalter (vgl. BGH, r+s 1993, 321). Nach seiner Aussage ist der Zeuge nicht mehr Entscheidungsträger. Er ist nicht eigenverantwortlich mit der Verwaltung des Versicherungsvertrages (Vertragsverwalter) befasst. Außerdem ist er nicht in dem Geschäftsbereich, zu dem die versicherte Sache gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder anderen Rechtsverhältnisses an die Stelle der Versicherungsnehmerin getreten und befugt, selbständig in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für die Versicherungsnehmerin zu handeln (Risikoverwalter). Die bloße Überlassung der Obhut über versicherten Sachen reicht nicht aus, ihn als Risikoverwalter anzusehen. Der Zeuge hilft nach seinen Angaben bei dem Landgericht lediglich als Auslieferungsfahrer, wobei auch schon einmal andere Personen aus dem Bekanntenkreis fahren, um Ware zu transportieren. Seine Aussage vor der Polizei zum Umfang seiner Tätigkeit hat der Zeuge eingeschränkt. Demnach scheidet Leistungsfreiheit nach 33 ADS 73/84 aus.

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Im Hinblick auf § 10 AVB - Musterkollektionen wird man den Zeugen zwar als Beauftragten der Klägerin anzusehen haben.

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der Schaden ist aber nicht im Sinne der Bedingung grobfahrlässig verursacht worden.

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Zunächst muss der vertragsgemäß vorausgesetzte Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten sein (vgl. Senat, r+s 1999, 189). Grobe Fahrlässigkeit setzt ferner voraus, dass der Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht läßt und das nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet (vgl. BGH, r+s 1989, 62). In subjektiver Hinsicht muss ein erheblich gesteigertes Verschulden hinzukommen (vgl. BGH, r+s 1989, 209; OLG Düsseldorf r+s 1999, 229; Senat r+s 2000, 404; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB, Rn 68, 100).

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Daran fehlt es vorliegend. Das bloße Zurücklassen der Ware in einem unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeug ist noch nicht als grob fahrlässig zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist nämlich bei der Bewertung der vertragsgemäß vorausgesetzte Standard an Sicherheit. Insoweit geht § 2 Abs. 3 AVB - Musterkollektionen davon aus, dass Gegenstände sich in unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen befinden (dürfen). Diese Bestimmung setzt voraus, dass bei unbeaufsichtigtem Abstellen, jedenfalls kurfristig, keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Nach der speziellen Regelung des § 7 Abs. 1 d) der AVB sind die versicherten Gegenstände im Inneren des Kraftfahrzeuges oder in verschlossenen, mit dem Wagen fest verbundenen Behältnissen unterzubringen. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Die Kollektionsware befand sich in nicht durchsichtigen blauen Stoffsäcken im Fahrzeuginneren. Außerdem hat der Zeuge H. bekundet, dass er den Wagen auf dem Parkplatz rückwärts dicht an eine Mauer herangefahren hatte, mag auch diese Maßnahme die Einsicht in das Innere nicht völlig ausgeschlossen haben (vgl. die Lichtbildmappe der beigezogenen Akte, Bl. 38 ff). Andere Umstände, die das Verhalten als grob fahrlässig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.

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Nach alledem ist auch eine Verletzung der Obliegenheiten nach § 7 AVB - Musterkollektionen nicht gegeben.

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4. Die Höhe der Entschädigung - Einwendungen gegen die Berechnung werden insoweit nicht erhoben - errechnet sich aus dem Anteil der Warentransportversicherung (hierbei ist die Franchise von 250,-- DM abzuziehen und nicht bei der Musterkollektion) von 14.627,-- DM und dem Anteil der Musterkollektionsversicherung von 21.750,-- DM.

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Insgesamt ergibt sich der Entschädigungsbetrag von

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36.377,-- DM.

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5. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach

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§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer der Beklagten: 36.377,-- DM