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Oberlandesgericht Köln·9 U 154/99·03.07.2000

Berufung gegen Klageabweisung in Diebstahlversicherung wegen fehlendem äußeren Bild zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Entschädigung aus einer Diebstahlversicherung nach angeblichem Einbruchdiebstahl. Das OLG Köln bestätigt die Klageabweisung, weil das erforderliche "äußere Bild" eines Einbruchs nicht dargetan ist. Insbesondere sprechen fehlende Bohrspäne, Indizien für ausgebaute Zylindereinwirkung und das spuren- und logistikbezogene Gesamtbild gegen einen tatsächlichen Einbruch.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klageabweisung bestätigt mangels Nachweises eines Einbruchdiebstahls und typischen äußeren Bildes

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer behaupteten versicherten Entwendung genügt der Versicherungsnehmer wegen der meist im Verborgenen ablaufenden Taten dem Grunde nach nicht der Vollbeweis; es genügen Beweiserleichterungen in Form des Nachweises eines typischen "äußeren Bildes" der Entwendung.

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Zum Mindestumfang des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls gehören typischerweise vorhandene Einbruchspuren am Tatort sowie der Nachweis, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen zuvor an diesem Ort vorhanden und danach nicht mehr auffindbar waren.

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Ergeben die unstreitigen Feststellungen ein inkohärentes Spurenbild oder sprechen sie eher für fingierte Spuren (z.B. Hinweise auf Ausbauen und nachträgliches Aufbohren des Zylinders, fehlender Bohrstaub), ist der Anspruch auf Versicherungsleistung nicht begründet.

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Indizien wie das Fehlen wahrgenommener Lärmereignisse, die Unmöglichkeit des Abtransports großer Gegenstände unter den örtlichen Verhältnissen und das Fehlen fremder Fahrzeuge können das Fehlen eines Einbruchdiebstahls stützen und den Schluss auf eine fingierte Tat rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 1, 49 VVG§ 1, 2, 5 VHB 95§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 2/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.09.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 2/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß §§ 1, 49 VVG, §§ 1, 2, 5 VHB 95 gegen die Beklagte nicht zu. Die Klägerin hat einen die Leistungspflicht der Beklagten auslösenden versicherten Diebstahl in ihre Wohnung nicht nachgewiesen.

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Da der Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung in den seltensten Fällen den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles wird führen können, weil sich die behaupteten Entwendungen in der Regel im Verborgenen abspielen, hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH VersR 84, 29) Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer entwickelt. Danach muss der Versicherungsnehmer lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Entwendung zulässt. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, genügt der Nachweis des "äußeren Bildes", wie es üblicherweise nach einer versicherten Entwendung festzustellen ist. Der Nachweis dieses äußeren Bildes ist der Klägerin bereits nicht gelungen.

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Zu dem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehört zum einen, dass Einbruchspuren vorhanden sind und zum anderen, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem Einbruch am Diebstahlort vorhanden und später dort nicht mehr vorhanden waren (BGH r+s 95, 345 = VersR 95, 956).

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Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls scheitert vorliegend bereits daran, dass die unstreitig von der Polizei und den beiden Sachverständigen E. und G. getroffenen Feststellungen nicht geeignet sind, einen Einbruch zu belegen, sondern nur den Schluss auf vorgetäuschte Einbruchspuren zulassen.

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Nach den Ermittlungen der Polizei, die von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werden, war das Profilzylinderschloss der Wohnungseingangstür professionell und außerordentlich exakt aufgebohrt worden. Allerdings konnten im Bereich des Fußbodens keinerlei Metallspäne festgestellt werden. Der Sachverständige E. (Sachverständigengutachten S. 6, 7, Bl. 107, 108 BA) hat im Rahmen eines eigenen Versuches festgestellt, dass eine relativ große Menge von Bohrspänen (ca. 6 g) bei der vorgenommenen Bohrung anfällt. Diese Bohrspäne hätten unterhalb der Bohrstelle vorgefunden werden müssen, wenn das Aufbohren des Profilzylinders tatsächlich vor Ort an der Wohnungseingangstür vorgenommen worden wäre. Der vom Sachverständigen G. aufgezeigten Möglichkeit, die Einbrecher könnten ein Auffangbehältnis oder einen Bohrstaubfänger verwendet haben, vermag der erkennende Senat nicht näher zu treten, denn diese Annahme erscheint lebensfremd und unwahrscheinlich. Ein Einbrecher arbeitet - jedenfalls dann, wenn er nicht davon ausgehen kann, dass die Bewohner längere Zeit ortsabwesend sind - unter starkem Zeitdruck und der Gefahr der jederzeitigen Entdeckung. Er wird alles vermeiden, was die Arbeit erschwert. Ein Bohrstaubfänger oder ein anderes Zusatzgerät ist aber bei der Arbeit hinderlich und vergrößert zudem den Umfang der zu transportierenden Gegenstände. Ein damit zu erzielender Schallschutz dürfte eher gering einzuschätzen sein. Aufgrund der fehlenden Bohrspäne fehlt es daher bereits an einem stimmigen Spurenbild.

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Die Annahme, dass der Profilzylinder nicht in eingebautem Zustand aufgebohrt worden ist, um ein Öffnen der Tür zu erreichen, sondern in ausgebautem Zustand aufgebohrt worden sein muss, um durch fingierte Spuren die Plausibilität eines Einbruchdiebstahls zu begründen, rechtfertigt sich auch aufgrund der von beiden Sachverständigen festgestellten Eindruck- und Schürfspuren am Gehäuse des Profildoppelzylinders. Der Sachverständige Eberhardt hat auf S. 5 seines Gutachtens (Bl. 106 BA) beidseitig korrespondierende Spuren festgestellt, die darauf hindeuten, dass der Zylinderkörper mit einem Zangenwerkzeug gefasst und festgehalten worden ist. Die Spuren liegen beidseitig in Bereichen, die sich außerhalb des Kasteneinsteckschlosses befinden, stellen keine Kontaktspuren zum Kasteneinsteckschloss dar, sind atypisch für Spuren eines Einbaues und eindeutig der Wirkfläche (Zähne) eines Zangenwerkzeuges zuzuordnen.

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Diesen Feststellungen stehen die Ausführungen des Sachverständigen G. nicht entgegen, sondern sie modifizieren diese allenfalls und bestätigen sie letztlich im Ergebnis. Auch der Sachverständige G. schließt auf S. 9 seines Gutachtens (Bl. 170 BA) nicht aus, dass die auf dem Gehäuse vorhandenen Eindruckmerkmale einer Zange zuzuordnen sind. Er nimmt jedoch eher an, dass der Schließzylinder in einen Schraubstock eingespannt worden ist, um ihn - wie bei montiertem Zustand in der Türe - sicher zu fixieren. Da ein Schraubstock letztlich ein "Zangenwerkzeug" ist, divergieren die gutachterlichen Feststellungen in diesem Punkt somit nicht und rechtfertigen insgesamt die Annahme, dass der Profilzylinder in ausgebautem Zustand aufgebohrt worden ist.

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Gestützt wird dieses Ergebnis durch weitere Feststellungen, die gegen ein Aufbohren des Schlosses am Morgen des 10.08.1996 und einen Einbruchdiebstahl sprechen.

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Das Aufbohren des Profilzylinderschlosses hätte einen deutlich wahrnehmbaren Lärm im Treppenhaus verursachen müssen. Die allein zum angeblichen Tatzeitpunkt im Hause anwesenden Erdgeschossmieter hätten diesen Lärm wahrnehmen müssen. Das war aber offensichtlich nicht der Fall. Dem Bericht des KHK H. vom 10.08.1996 (Bl. 4 BA) ist der genaue Inhalt der Befragung der Erdgeschossmieter zwar nicht zu entnehmen, allerdings ergibt sich aus dem Vermerk des KHK R. vom 11.08.1998 (Bl. 33 BA), dass die Mieter nichts zur Sache sagen konnten, demnach auch keinen Lärm gehört haben.

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Neben den Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbruch selbst berechtigen die Örtlichkeiten zu der Annahme, dass kein Einbruchdiebstahl vorliegt, insbesondere wenn man Größe und Umfang der entwendeten Sachen berücksichtigt. Vor dem Haus gibt es nur einen schmalen Bürgersteig, außerdem besteht absolutes Halteverbot. Schon aus Angst vor Entdeckung dürften es Einbrecher möglichst vermeiden, ihr Fahrzeug im Halteverbot abzustellen. Hinzu kommt, dass hier ein Lieferwagen zur Aufnahme der Beute erforderlich gewesen wäre. Das Argument der Klägerin, die umliegenden Geschäfte würden morgens beliefert, so dass ein weiteres Fahrzeug nicht auffallen würde, ist durch die Fotos Bl. 174, 175 d. A. widerlegt. Im näheren Umkreis des Hauses gibt es keinerlei Geschäfte.

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Nach dem Polizeibericht (Bl. 3 BA) ist außerdem von den Anwohnern während der Tatzeit kein fremdes Fahrzeug auf dem Hof des Hauses gesehen worden, so dass auch diese Möglichkeit ausscheidet. Es fehlt daher jede vernünftige Erklärung für die Frage, wie Computer, Fernseher, Videorekorder und die übrigen Großgeräte die Wohnung und das Haus der Klägerin verlassen haben.

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Insgesamt ist es der Klägerin somit bereits nicht gelungen, das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls schlüssig darzulegen und zu beweisen, denn die unstreitigen Tatsachen ergeben kein stimmiges Spurenbild eines Einbruchs, sondern rechtfertigen den Schluss, dass die vorgefundenen Einbruchspuren "gelegt" sind und damit das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls durch die vorgefundenen Spuren nicht gestützt wird.

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Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der Einbruch möglicherweise vom Ehemann der Klägerin vorgetäuscht worden ist und ob ein rechtmäßiger Wohnungsinhaber - wie etwa der Ehemann - überhaupt das Qualifikationsmerkmal "Einbrechen" erfüllen kann (insoweit verneinend OLG Hamm VersR 95, 1233; dagegen OLG Karlruhe r+s 96, 453).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer der Klägerin: 47.620,46 DM