Klage auf Entschädigung aus Kfz-Diebstahlversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer Kfz-Diebstahlversicherung für den Verlust seines Pkw in der Nacht zum 03.09.1996. Das zentrale Problem war, ob er das äußere Bild einer Entwendung gemäß § 12 Abs.1 AKB und den einschlägigen VVG-Vorschriften nachgewiesen hat. Das OLG Köln verneint dies: Zeugenaussagen stützten sich auf Hörensagen, weitere Belege fehlen, und das Verschweigen eines unreparierten Vorschadens untergräbt die Glaubwürdigkeit des Klägers. Deshalb ist die Beweiserleichterung nicht ausreichend und die Klage unbegründet; die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Klage auf Entschädigung wegen behaupteter Kfz-Entwendung als unbegründet abgewiesen; Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kfz-Diebstahlversicherung genügt nicht der Vollbeweis; der Versicherungsnehmer muss jedoch das äußere Bild einer Entwendung darlegen, regelmäßig durch Nachweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später nicht mehr aufgefunden wurde.
Kann der Versicherungsnehmer den Mindestsachverhalt nicht durch unabhängige Zeugen belegen, kann die Aussage des gemäß § 141 ZPO anzuhörenden Versicherungsnehmers den Nachweis ersetzen, sofern dieser uneingeschränkt glaubwürdig ist.
Bestehen ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers (z. B. wegen Verschweigens wesentlicher Vortatsachen in Schadenanzeige oder Fragebogen), schließt dies die Verwertung seiner eigenen Angaben zum Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung aus.
Trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das äußere Bild der Kfz-Entwendung und er erbringt diesen Beweis nicht, ist sein Entschädigungsanspruch abzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 234/97
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.08.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 234/97 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 31.08.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 234/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil war abzuändern und die Klage abzuweisen, denn sie ist unbegründet. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Berufung der Beklagten
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für das Abhandenkommen des Fahrzeuges Pkw Honda Civic, amtliches Kennzeichen .-.. ..., in der Nacht vom 02. zum 03.09.1996. Ein solcher Anspruch besteht nicht gemäß §§ 1 Abs. 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I. b), 13 AKB. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass sein Pkw Honda Civic, amtliches Kennzeichen .-.. ..., in der Nacht vom 02. zum 03.09.1996 im Sinne von § 12 Abs. 1 I. b) AKB entwendet worden ist.
Da der Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung in der Regel nicht in der Lage ist, den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu führen, gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer insoweit Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss in der Diebstahlversicherung lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (BGH VersR 1984, 29). Verlangt wird nicht der Vollbeweis, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (BGH r + s 1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (BGH r + s 1993, 169). Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung nicht durch Zeugen erbringen, kann der Nachweis auch durch die Angaben des gemäß § 141 ZPO anzuhörenden Versicherungsnehmers erbracht werden, wenn er uneingeschränkt glaubwürdig ist. Daran fehlt es, wenn Tatsachen feststehen, die ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung aufkommen lassen. Bloße Verdachtsmomente reichen allerdings nicht aus (BGH r + s 1996, 125; OLG Köln r + s 1998, 18; OLG Hamburg r + s 1998, 229). Der Kläger hat - unter Berücksichtigung der ihm von der Rechtsprechung eingeräumten Beweiserleichterungen - den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung nicht erbracht.
Die Aussage der Zeugin K. reicht nicht aus, um den dem Kläger obliegenden Beweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung zu führen. Die Zeugin K. hat ausgesagt, sie selbst habe nicht gesehen, dass ihr Mann, der Kläger, das Fahrzeug am 02.09.1996 gegen 17.00 Uhr auf einem Anwohnerparkplatz auf dem L. Wall abgestellt und es dort am 03.09.1996 gegen 7.30 Uhr nicht wieder aufgefunden habe, sie sei nämlich krank gewesen und habe im Bett gelegen. Sie wisse hiervon nur von Erzählungen ihres Ehemannes und somit vom Hörensagen. Aufgrund der Aussage vom Hörensagen ist der Senat vom Vorliegen des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung nicht überzeugt, da nicht feststeht, dass die der Zeugin K. von dem Kläger gemachten Angaben zutreffend sind.
Weitere Zeugen für das Vorliegen des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung hat der Kläger nicht benannt.
Durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO kann der Kläger den Nachweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung nicht führen, da er selbst nicht uneingeschränkt glaubwürdig ist und damit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung bestehen. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers, da er sowohl in der Schadenanzeige vom 04.09.1996 - fälschlich mit 04.08.1996 datiert - als auch in dem Fragebogen bei Totalentwendung - ohne Datum - trotz entsprechender Fragen verschwiegen hat, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der angeblichen Entwendung unrepariert einen am 08.07.1996 erlittenen Vorschaden aufwies, die erforderlichen Reparaturkosten waren mit 3.074,45 DM veranschlagt worden. Dass dieser Unfallschaden im Zeitpunkt der angeblichen Entwendung unrepariert vorhanden war, hat der Kläger in zweiter Instanz unstreitig gestellt, nachdem die Zeugin K. dies bei ihrer erneuten Vernehmung - abweichend von ihrer erstinstanzlichen Aussage - eingeräumt hatte. Das Verschweigen des Vorhandenseins des nicht reparierten Vorschadens in nicht unerheblicher Höhe sowohl in der Schadenanzeige als auch in dem Fragebogen bei Totalentwendung lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger versucht hat, auf diese Weise von der Beklagten eine höhere als die ihm möglicherweise zustehende Entschädigung für das Fahrzeug zu erlangen. Die Nichtangabe des unreparierten Vorschadens begründet damit ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers und an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung. Die Verwertung seiner eigenen Angaben zum Nachweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung scheidet damit aus.
Da der Kläger die Beweislast für das äußere Bild der Kfz-Entwendung trägt, wirkt sich der fehlende Nachweis zu seinen Lasten aus.
II. Anschlussberufung des Klägers
Die Anschlussberufung des Klägers war zurückzuweisen, sie ist unbegründet. Mit der Anschlussberufung begehrt der Kläger in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Zahlung der Entschädigung an sich und nicht an die den Fahrzeugkauf ursprünglich finanzierende AKB Privat- und Handelsbank. Da der Kläger - wie ausgeführt - keinen Anspruch auf Entschädigung des Verlustes des Fahrzeugs gegen die Beklagte hat, kann er insoweit auch nicht mit Erfolg Zahlung an sich verlangen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 12.570,00 DM