Maklerhaftung: Berufung wegen fehlendem Schadensnachweis bei vorläufiger Deckungszusage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt Haftung des Versicherungsmaklers und begehrt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Antragstellung bei anderem Versicherer. Das OLG Köln weist die Berufung zurück, weil der Kläger keinen durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden und keinen Ursachenzusammenhang dargetan hat. Die vorläufige Deckungszusage begründet zudem Anspruch gegen den Versicherer, sodass ein Schaden nicht ersichtlich war.
Ausgang: Berufung des Klägers wird abgewiesen; Kein Schadensnachweis bzw. Ursachenzusammenhang als Voraussetzung für Schadensersatz dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Auf das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis ist nach Art. 229 § 5 EGBGB das neue Schuldrecht anzuwenden.
Für einen Anspruch auf Schadensersatz aus schuldhafter Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB n.F. obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für Entstehung des Schadens und für den ursächlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung.
Eine vorläufige Deckungszusage stellt einen rechtlich selbständigen Versicherungsvertrag dar und begründet regelmäßig eine Leistungspflicht des Versicherers unabhängig vom Zustandekommen des Hauptvertrags.
Die Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage kann durch den Vermittler aufgrund objektiv begründeter Vertretungs- oder Rechtsscheinwirkung dem Versicherer zuzurechnen sein; die bloße Leistungsverweigerung des Versicherers begründet für sich genommen keinen Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 580/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 580/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Versicherungsmakler in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 5.350 € nebst Zinsen mit der Begründung abgewiesen, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe. Außerdem habe der Kläger die Höhe des Zeitwerts des Fahrzeugs nicht dargetan und nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger meint, er müsse sich allenfalls ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen. Er behauptet, dass beide Versicherungen verständlicherweise die Regulierung abgelehnt hätten, nachdem er seine Ansprüche nach der Entwendung geltend gemacht habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln – 2 O 580/02 – an ihn 2.675, 00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das neue Schuldrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1.1.2002 anzuwenden.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB n. F.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte schuldhaft seine Pflichten aus dem Maklervertrag verletzte, indem er einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages über die Gewährung von Teilkaskoversicherungsschutz bei der H.Versicherungs-AG (H.) und nicht bei der B. Colonia Versicherung AG (B.) stellte, bei der das Fahrzeug bereits haftpflichtversichert war. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten scheitert jedenfalls am Vorliegen eines durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens.
Der Anspruchsteller ist auch nach neuem Schuldrecht darlegungs- und beweispflichtig für die Entstehung eines Schadens und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm durch die Antragstellung bei der H.anstatt der B. ein Schaden entstanden ist. Denn nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen des behaupteten Diebstahls gegen die H.aus vorläufiger Deckung gemäß § 1 Abs. 2 AKB zusteht.
Der Versicherungsantrag vom 24.6.2002 (Bl. 7 GA) enthält eine wirksame vorläufige Deckungszusage der H.über die Gewährung von Versicherungsschutz für die beantragte Teilkaskoversicherung. Die vorläufige Deckungszusage ist ein rechtlich selbständiger Versicherungsvertrag und vom Hauptvertrag zu unterscheiden. Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckung ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder nicht. Dies gilt selbst dann, wenn überhaupt kein Antrag auf Abschluss eines endgültigen Versicherungsvertrages gestellt wird (BGH r+ s 95, 124 m. w. N.).
Das Antragsformular enthält eine gesondert von dem Beklagten unterzeichnete vorläufige Deckungszusage mit Beginn 1.7.2002. Unerheblich ist, dass die vorläufige Deckungszusage auf einem Formular "Änderungsanzeige" bzw. "Fahrzeugwechsel" der H.erfolgte, obwohl bei der H.keine Vorversicherung bestand. Bedarf es nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung aus vorläufiger Deckung überhaupt keines Antrags auf Abschluss eines Hauptvertrages, so ist ein missverständlicher oder falscher Antrag unschädlich.
Die von dem Beklagten erteilte vorläufige Deckungszusage wirkt aufgrund wirksamer Stellvertretung für und gegen die Garanta. Durch die Verwendung des Formulars der H.hat der Beklagte aus Sicht eines objektiven Empfängers zu erkennen gegeben, dass er die vorläufige Deckungszusage im Namen der H.abgibt. Vertretungsmacht des Beklagten für die Erteilung der Deckungszusage ergibt sich zumindest aus einem von der H.zurechenbar gesetzten Rechtsschein. Anerkannt ist, dass die Überlassung faksimilierter Versicherungsbestätigungskarten grundsätzlich den Rechtsschein einer Vollmacht für die Erteilung einer vorläufigen Deckung begründet (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. (2000), § 1 AKB, Rn. 44 m. w. N.). Vorliegend hat die H.dem Beklagten keine gesonderten Versicherungsbestätigungskarten ausgehändigt, jedoch das Antragsformular so vorformuliert, dass ein objektiver Empfänger davon ausgehen musste, dass der das Formular ausfüllende Vermittler berechtigt ist, durch seine Unterschrift vorläufige Deckung zu gewähren. In der Spalte "vorläufige Deckung" ist ausdrücklich "Unterschrift des Vermittlers" vorgesehen. Von einer etwaigen Bestätigung durch den Versicherer oder sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist nicht die Rede.
Für eine Beendigung des Versicherungsschutzes aus der vorläufigen Deckung vor der behaupteten Entwendung bestehen keine Anhaltspunkte. Es wurde weder Versicherungsschutz aus dem Hauptvertrag bei der H.oder bei einem anderen Versicherungsunternehmen begründet, noch ist eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 AKB erfolgt. Der Versicherungsantrag sieht auch keine Befristung der vorläufigen Deckungszusage vor.
Unerheblich ist, dass die H.die Gewährung von Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckung bisher verweigert hat. Die bloße Leistungsablehnung durch die Granata vermag den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht zu begründen. Der Kläger hätte nachvollziehbar darlegen müssen, dass kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckungszusage bestand.
Dahinstehen kann, ob etwaige Ansprüche gegen die H.wegen nicht rechtzeitiger Schadensanzeige oder aus sonstigen Gründen inzwischen erloschen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Beklagten auch mit der Abwicklung des Versicherungsfalls beauftragt hat. Eine Haftung des Beklagten wegen falscher Beratung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der H.aus vorläufiger Deckung ist daher nicht zu prüfen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.675,00 €.