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Oberlandesgericht Köln·9 U 151/00·05.02.2001

Berufung zurückgewiesen: Kaskoleistung trotz Diebstahl – kein grobes Verschulden

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Kaskoleistung nach einem Diebstahl; die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit und Obliegenheitsverletzung. Das OLG bestätigt das erstinstanzliche Urteil und weist die Berufung der Beklagten zurück. Es stellt fest, dass kurzzeitiges Offenlassen der Tür und geringfügige Angabenabweichungen kein grobes Verschulden begründen und die Belehrung in der Schadensanzeige formelle Mängel aufweist. Zinsansprüche werden wegen Verzugs zugesprochen.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts, die Kaskoleistung zuzusprechen, bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG liegt nur vor, wenn der Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und das Nächstliegende nicht beachtet; ein nur kurzzeitiges Offenlassen der Fahrzeugtür begründet dies nicht.

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Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die eine Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit rechtfertigen; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Eine unzutreffende Kilometerangabe ist nur dann als schweres Verschulden i.S.d. Obliegenheitsrechts zu werten, wenn die Abweichung gravierend ist; Abweichungen unter etwa 10 % rechtfertigen regelmäßig keine Leistungsfreiheit.

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Die Belehrung über die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung in der Schadenanzeige muss deutlich hervorgehoben und inhaltlich klar auf «vorsätzlich» bzw. «bewusst» hinweisen; unterlassene oder formell mangelhafte Belehrungen stehen der Geltendmachung der Leistungsfreiheit entgegen.

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Zinsansprüche aus der Kaskoleistung können wegen Verzuges nach §§ 284, 288 BGB geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 284, 288 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 0 383/99

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.06.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 383/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

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I. Dem Kläger steht wegen des Schadenereignisses vom 15.02.1999 in Kerkrade ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte auf Grund der Kaskoversicherung für den BMW 525 TDS (amtliches Kennzeichen: .. - . ...) nach § 12 Nr. 1 I b) AKB in Höhe von 27.700,00 DM zu.

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1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass

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die Beklagte nicht nach § 61 VVG leistungsfrei geworden ist.

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Der Kläger hat nämlich den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Herbeiführen in diesem Sinne liegt vor, wenn die dringende Gefahr des Diebstahls entsteht. Der als vertragsgemäß vorausgesetzte Standard an Sicherheit muss gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich durch das Verhalten des Versicherungsnehmers unterschritten sein (vgl. Senat, r + s 1999, 189; r+s 2000, 404 mit weiteren Nachweisen). Grobe Fahrlässigkeit setzt ferner voraus, dass der Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet (vgl. BGH, r+s 1989, 62). In subjektiver Hinsicht muss ein erheblich gesteigertes Verschulden hinzukommen (vgl. BGH, r+s 1989, 469, 470; OLG Düsseldorf, r + s 1999, 229; Senat r + s 1999, 229; Knappmannn in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 68, 100 mit weiteren Nachweisen).

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Diese Voraussetzungern sind nicht gegeben.

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Ein bloßes Offenlassen der Fahrzeugtür hinten rechts, insbesondere wenn nur schnell ein Gegenstand abgeholt werden soll, kann in diesem Sinne noch nicht als grob fahrlässig angesehen werden, jedenfalls fehlt es an den subjektiven Voraussetzungen. Es muss nämlich nicht damit gerechnet werden, dass ein potentieller Dieb während eines kurzfristigen Abholens von Gegenständen aus einem unmittelbar in der Nähe befindlichen Wohnhauses den Wagen entwenden wird.

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Ein Unterlassen jeglicher Sicherungen des Fahrzeugs durch unverschlossenes Abstellen mit steckendem Zündschlüssel und laufendem Motor stellt allerdings auch bei beabsichtigtem kurzzeitigen Verlassen des Wagens in der Regel einen groben Pflichtenverstoß dar (vgl. OLG Hamm, NZV 1991, 195; Senat, r+s 2000, 404). Diese Bewertung gilt insbesondere, wenn der Schlüssel bewußt und nicht aus Versehen steckengelassen wird.

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Solche Umstände hat die Beklagte aber nicht bewiesen. Der Zeuge S. hat in seiner Aussage vor dem Landgericht bekundet, er hätte den Kläger nicht in sein Haus gebeten, wenn der Motor am Fahrzeug des Klägers in Betrieb gewesen wäre. Der Zeuge M. hat zudem nicht bestätigt, dass der Zeuge S. ihm gegenüber angegeben habe, das Fahrzeug des Klägers habe mit laufendem Motor und steckendem Zündschlüssel vor dem Haus gestanden.

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Dass die Haustür kurzzeitig geschlossen war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar fehlte dadurch der Blickkontakt des Klägers zu seinem Fahrzeug, dies jedoch nur für einen kurzen Zeitraum. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich der Wagen nur wenige Meter entfernt vom Hauseingang befunden hat. Insoweit hat der Zeuge S. vor dem Landgericht bekundet, nachdem der Kläger die Diele betreten habe, habe der Zeuge die Tür geschlossen. Einmal weil eine Katze im Haus war, die nicht rauslaufen sollte und zum anderen, weil es leicht geregnet habe. Er habe den Videorekorder nicht vorgeführt, sondern übergeben und nur kurz erklärt, welche Störung das Gerät gehabt habe. Insgesamt hat der Zeuge vor dem Landgericht den Zeitraum von der Ankunft des Klägers bis zum aufheulenden Motor mit etwa zwei Minuten angegeben. Angesichts dieses kurzen Zeitraums kann dem Kläger jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden. Hinzukommt, dass er auch nur mit einem ganz kurzen Aufenthalt gerechnet hat, so dass letzlich die genaue Anzahl der Minuten des Aufenthalts im Haus nicht entscheidend ist.

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Auch der Umstand, dass der weitere Fahrzeugschlüssel in der vor dem Sitz versteckten Geldbörse gelegen hat, führt ebenfalls nicht zu Annahme grober Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für die unzureichende Befestigung des Schlüssels am Hosenbund. Beides sind Verhaltensweisen, die bei einer Gesamtwürdigung kein gesteigertes Verschulden begründen.

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Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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2. Eine zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger ( §§ 7 I Nr. 2 S. 3 AKB, 6 Abs. 3 VVG) liegt ebenfalls nicht vor.

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Eine unrichtige Angabe der Gesamtkilometerleistung ("145.000") durch den Kläger im Zusatzfragebogen vom 05.03.1999 (vgl. Bl. 87) ist nicht bewiesen. Zu Recht geht das Landgericht insoweit von der Möglichkeit einer versehentlichen unrichtigen Protokollierung durch die deutsche Polizei ("160.000 km")aus. Im übrigen würde es auch an einem schweren Verschulden des Versicherungsnehmers im Sinne der Relevanzrechtsprechung fehlen, weil die prozentuale Kilometerabweichung (160.000 zu 145.000 km) unter 10 % liegt und damit nicht so gravierend ist (vgl. Senat, r+s 1994, 401.).

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Falsche Angaben des Klägers zum Rahmengeschehen, die zur Leistungsfreiheit führen würden, sind nicht anzunehmen. Das gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass die Angaben zu der Empfangnahme des Videorekorders bei geöffneter Haustüre in der Schadenanzeige vom 22.02.1999, dem Kläger zuzurechnen sind. Maßgebend ist, dass er die Schadenanzeige unterschrieben hat, mögen die Formulierungen auch von der Angestellten der Versicherungsagentur, Frau H. , stammen.

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Es fehlt indes an einer zutreffenden Belehrung des Versicherungsnehmers im Schadenanzeigeformular. Der Versicherungsnehmer muss vom Versicherer in drucktechnisch hervorgehobener Form darüber belehrt werden, dass eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung selbst dann zur Leistungsfreiheit führen kann, wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht (vgl. BGH, VersR 1998, 447; OLG Hamm, r+s 1998, 364; Senat r+s 1997, 317, r+s 1999, 362; r+s 2000, 448).

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Diesen Anforderungen genügt die Belehrung in der Schadenanzeige, die zudem nicht drucktechnisch hervorgehoben ist, nicht. Es fehlt der Hinweis auf "bewußte" oder "vorsätzliche" falsche Angaben. Dies ist aber ist zur Kennzeichnung der Verschuldensform erforderlich.

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Die in der "Checkliste - Befragung" des Privatsachverständigen M. vom 07.05.1999 (vgl. Bl. 144) enthaltene Belehrung genügt schon deswegen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, weil sie nicht deutlich hervorgehoben ist.

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Im übrigen ist zweifelhaft, ob eine Belehrung eines privaten Sachverständigen der Beklagten zuzurechnen ist. Maßgebend ist die Belehrung des Versicherers. Auf deren korrekten Inhalt muss sich der Versicherungsnehmer verlassen können.

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Nach alledem ist Leistungsfreiheit nicht gegeben.

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3. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.

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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer der Beklagten: DM 27.700,-- DM