Berufung auf Kaskoleistung wegen angeblichen Fahrzeugdiebstahls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Leistung aus der Kaskoversicherung wegen behaupteter Entwendung seines Fahrzeugs. Das OLG Köln prüfte, ob das äußere Bild einer Entwendung nach § 12 Abs. 1 lit. b AKB vorliegt und ob ein Vortäuschen naheliegt. Mangels Nachweises des Diebstahls und wegen erheblicher Anhaltspunkte für eine Vortäuschung (manipulierter Schlüssel/Transponder) wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Kaskoleistung wegen behaupteten Diebstahls als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 12 Abs. 1 lit. b AKB genügt grundsätzlich der Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung; der Versicherungsnehmer muss darlegen und beweisen, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden wurde.
Trotz Beweiserleichterungen für Versicherungsnehmer kann die Leistung versagt werden, wenn ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Vortäuschung des Diebstahls vorliegen.
Bestehende Indizien, die auf eine eigenveranlasste Manipulation des Fahrzeugs oder der Schlüssel (z.B. Ausbau des Transponders, Verwendung einer Attrappe, Kopierspuren) schließen lassen, können die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers derart erschüttern, dass der erforderliche Beweis des Versicherungsfalls nicht geführt ist.
Widersprüchliche oder nachträglich abgewandelte Angaben des Versicherungsnehmers zu entscheidungserheblichen Umständen (z.B. Gebrauch/Verbleib von Schlüsseln) begründen Zweifel an der Darstellung und können die Abweisung des Leistungsanspruchs rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 23/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juli 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 23/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat wegen der behaupteten Entwendung des Fahrzeuges B. mit dem amtlichen Kennzeichen A. gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Kaskoversicherung (§ 12 Abs. 1 I b AKB). Zum einen hat der Kläger nicht bewiesen, daß dieser PKW entwendet worden ist (worauf weiter unten eingegangen wird), zum anderen spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht war (vgl. dazu BGH VersR 1992, 999 = NJW-RR 92, 1214 = r + s 92, 240). Den danach dem Kläger obliegenden Vollbeweis des behaupteten Diebstahls (BGH VersR 1994, 45 = r+s 1993, 346) kann dieser nicht führen. Beweismittel stehen ihm nicht zur Verfügung, so daß die Klage abzuweisen ist.
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls ergibt sich letztlich aus dem Umstand, daß unter den Originalschlüsseln, die der Kläger der Beklagten übergab, ein Hauptschlüssel war (vom Sachverständigen W. als Schlüssel "A" bezeichnet), der Kopierspuren aufwies, die nur minimal durch Gebrauchsspuren überlagert waren und in dem außerdem der Transponder durch eine Attrappe ersetzt war. Mit Hilfe des kopierten, mit dem Originaltransponder ausgestatteten Schlüssels ließ sich das Fahrzeug ebenso bedienen wie mit einem intakten Originalschlüssel. Der Ausbau des Transponders muß dem Kläger bekannt gewesen sein; er fiel auf, sobald man versuchte, den Schlüssel A in der üblichen Weise (also unter Einsatz des Transponders) zu benutzen. In der Berufungsbegründung behauptet der Kläger, der Transponder müsse nicht notwendig in die Schlüsselkopie eingesetzt, er könne in das Fahrzeug eingebaut worden sein. Nach einer solchen Maßnahme habe man den Wagen mit Hilfe des Schlüssels A, aus dem der Transponder entfernt war, weiterhin bedienen können. Abgesehen davon, daß kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb jemand den Transponder in den Wagen einbauen sollte statt ihn in den kopierten Schlüssel einzusetzen, mußte der Kläger in der mündlichen Verhandlung einräumen, daß der Schlüssel A nach dem Ausbau des Transponders auf keinen Fall mehr in der üblichen Weise benutzbar war. Selbst wenn man aufgrund besonderer Manipulationen am Fahrzeug mit dem Schlüssel A weiterhin - etwa durch Aufschließen der Fahrertür - die Wegfahrsperre lösen und den Wagen starten konnte, so mußte dem Benutzer des Schlüssels auffallen, daß der Transponder im Schlüssel nicht mehr funktionierte. Hätte der Kläger den Schlüssel A nach Ausbau des Transponders in einer Werkstatt abgegeben, nachdem die von ihm als möglich dargestellte Manipulation am Auto durchgeführt wurde, so wäre die fehlende bzw. völlig ungewöhnliche Funktionsfähigkeit des Schlüssels A sogleich aufgefallen und ihm auch zwangsläufig mitgeteilt worden.
Der Ausbau des Transponders läßt zwangsläufig auf die Absicht schließen, den Wagen künftig durch einen Dritten benutzen zu lassen. Indes ist die fragliche Methode ungeeignet für jemanden, der ohne Wissen des berechtigten Benutzers - des Klägers - eine Entwendung vorbereiten will, denn niemand, der ohne Wissen des Klägers den Wagen entwenden wollte und zu diesem Zweck den Transponder an sich gebracht hatte (oder ihn in den Wagen eingebaut hatte), durfte davon ausgehen, seine Manipulation bleibe unentdeckt. Dementsprechend kann ausgeschlossen werden, daß jemand so vorgegangen sein könnte, ohne daß dies im Einverständnis mit dem Kläger geschah.
Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte theoretische Möglichkeit, wonach die Manipulation bei dem letzten Werkstattbesuch erfolgt sein könne, kann nach der Lebenserfahrung verworfen werden. Kein Werkstattangehöriger durfte annehmen, der Kunde werde den Ausbau des Transponders nicht bemerken, denn daß er einen anderen Schlüssel als den abgegebenen benutzt, ist nicht alltäglich. Wie schon ausgeführt, spricht nichts dafür, daß jemand, der den Wagen ohne Wissen des Klägers entwenden wollte, eine Methode wählte, die auffallen mußte, sobald jemand versuchen würde, den Schlüssel A "normal" zu benutzen.
Hier kommt hinzu - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat -, daß auch der Ort des behaupteten Diebstahls es ausgeschlossen erscheinen läßt, daß jemand, der ohne Wissen des Klägers den Transponder ausbaute, den Wagen entwendet haben könnte, denn der behauptete Diebstahl ereignete sich nicht an einer Stelle, die der Kläger regelmäßig mit dem Auto aufsuchte. Daß jemand, der ohne Einverständnis des Klägers den Transponder ausbaute und die Schlüsselkopie herstellte, dem Kläger bis nach M. folgte, um das Auto dort zu entwenden, kann nicht angenommen werden. Es hätte weit günstigere Gelegenheiten für eine Fahrzeugentwendung gegeben als in M., nach einer Fahrt, die für denjenigen, der dem Kläger folgte, eine Fahrt mit unbekanntem Ziel gewesen wäre (vgl. auch OLG Hamm VersR 1997, 436, 736; Senat VersR 1996, 1099).
Bei der Würdigung der gegen den Kläger sprechenden Umstände ist schließlich zu berücksichtigen, daß er seine Erklärungen zu den Umständen, die einen unbemerkten Austausch des Transponders erklären könnten, während des Rechtsstreits geändert hat. Zunächst hieß es, abgesehen von Urlaubszeiten sei nur ein Schlüssel benutzt worden (Strafakte Bl. 78), während der andere immer zu Hause geblieben sei. Demgegenüber heißt es - vieldeutiger - in der Klageschrift (GA 4) und im Schriftsatz vom 24. April 1999 (GA 68), "ein" Hauptschlüssel sei bei Werkstattbesuchen etc. immer beim Fahrzeug verblieben. In Zusammenhang mit der Aussage im Strafverfahren und entsprechend der wohl allgemein üblichen Vorgehensweise war dieser Vortrag dahin zu verstehen, daß der Kläger den von ihm ständig benutzten Hauptschlüssel jeweils in der Werkstatt abgab. Erstmals mit der Berufungsbegründung wird behauptet, beide Hauptschlüssel seien sozusagen ständig in Benutzung gewesen. Der Schlüssel A sei stets bei Werkstattbesuchen etc. abgegeben worden, der Schlüssel B sei vom Kläger ständig benutzt worden. Der Kläger hat nicht erklären können, wieso es zu den widersprüchlichen Darstellungen kam. Die Änderung im Sachvortrag erfolgte offensichtlich, um plausibel machen, daß dem Kläger der Ausbau des Transponders aus dem Schlüssel A nicht aufgefallen sein muß. Daß dem Kläger indes nicht gelungen ist, den Senat davon zu überzeugen, daß die Manipulationen ohne sein Wissen erfolgten, wurde oben bereits ausgeführt.
Für eine Entwendung, die anders vorgenommen worden sein könnte als mit dem kopierten und mit Originaltransponder versehenen Schlüssel, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Diebstahl des mit Wegfahrsperre ausgerüsteten Wagens soll sich tagsüber in der Stadtmitte M.s ereignet haben.
Weitere Ausführungen erübrigen sich insoweit, denn es bleibt schließlich darauf hinzuweisen, daß die Klage auch deswegen keinen Erfolg haben kann, weil der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls nicht beweisen kann, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß ein Versicherungsfall vorliegt.
Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen, wenn es darum geht, den Eintritt des Versicherungsfalles nachzuweisen. Es genügt, das äußere Bild einer Entwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 I b AKB zu beweisen. Dies bedeutet, daß der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegen und beweisen muß, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das äußere Bild einer Entwendung schließen läßt (herrschende Meinung, vgl. statt vieler: BGH VersR 1991, 1047, Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl. § 12 AKB Anm. 3 b; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15. Aufl., AKB § 12 Rdn. 33 m.w.N.). Dabei genügt es im Regelfall, daß der Versicherungsnehmer beweist, daß er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. dazu z.B. BGHZ 123, 217 [220]; BGH VersR 1996, 1135; OLG Köln VersR 1990, 263; OLG Hamm r + s 1988, 10).
Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Wagens gibt es hier nicht, und eine Anhörung des Klägers zum Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls kommt nicht in Betracht, denn der Kläger ist nicht glaubwürdig (vgl. BGHZ 132, 79 = VersR 1996, 575 = r+s 1996, 125; BGH r+s 1998, 141 (142)). Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Widersprüchlichkeit seiner Darstellung zum Gebrauch der Schlüssel (Römer/Langheid, VVG, § 49 Rn. 27) und daraus, daß der Kläger - wie dargelegt - über den Ausbau des Transponders nach der Überzeugung des Senats informiert gewesen sein muß. Der Ausbau, verbunden mit dem Einbau einer Attrappe, kann nur auf unlauteren Motiven beruhen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: 58.000 DM