Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 150/94·26.09.1994

Hausratversicherung: Adventskranzbrand keine grobe Fahrlässigkeit; Anzeigeobliegenheit

ZivilrechtVersicherungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte nach einem Wohnungsbrand Versicherungsschutz aus der Hausratversicherung; der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit und Obliegenheitsverletzungen. Das OLG bejahte den Brandherd am Adventskranz, sah aber eine grob fahrlässige Herbeiführung i.S.d. § 61 VVG nicht als bewiesen an. Auch eine verspätete Schadensanzeige wurde verneint, weil die Obliegenheit nur die generelle Anzeige des Versicherungsfalls betrifft, nicht die spätere Detailaufklärung. Das Grundurteil gab der Klage dem Grunde nach statt und verwies zur Klärung der Schadenshöhe zurück.

Ausgang: Auf die Berufung wurde die Einstandspflicht des Versicherers dem Grunde nach bejaht und zur Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungsfreiheit nach § 61 VVG setzt den Nachweis voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat; verbleibende Zweifel gehen zulasten des Versicherers.

2

Wer Kerzen vor Verlassen der Wohnung ausbläst, sich aber nicht endgültig vom vollständigen Erlöschen der Dochte überzeugt, handelt nicht ohne Weiteres grob fahrlässig, sondern regelmäßig nur (leicht) fahrlässig.

3

Die Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensanzeige betrifft die Mitteilung des Eintritts des Versicherungsfalls als solchen und nicht die Übersendung eines Schadenanzeigeformulars oder die detaillierte Schilderung von Hergang und Umfang.

4

Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige ist von der Aufklärungsobliegenheit bzw. Auskunftspflicht zu unterscheiden; Detailangaben zu Ursache und Umständen fallen grundsätzlich unter die Aufklärungspflichten.

5

Eine bewusst irreführende Angabe zur Brandursache im Schadenformular setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die tatsächliche Ursache kennt und gleichwohl gezielt falsch angibt; die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.

Relevante Normen
§ 33 VVG§ 61 VVG§ 9 VHB§ 33 VHB§ 34 VHB§ 6 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2 O 147/93

Leitsatz

1. Wer vor dem Verlassen seiner Wohnung Kerzen (im Streitfall eines Adventskranzes) zwar ausbläst, sich aber vom vollständigen Verlöschen des Dochtes nicht endgültig überzeugt, handelt noch nicht grob fahrlässig. 2. Die Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige bezieht sich nur auf die generelle Anzeige des Versicherungsfalls, nicht auf die detaillierte Unterrichtung über die Einzelheiten des Hergangs und Umfangs

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.10.1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 147/93 - aufgehoben. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 23.12.1992 (Schaden-Nr. ..........) bedingungsgemäß Versicherungsschutz gemäß der Hausratversicherung Nr. ............ zu gewähren. Zur Verhandlung über die Höhe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Entscheidungsgründe

2

##blob##nbsp;

3

##blob##nbsp;

4

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung führt in der Sache selbst zur Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach und hinsichtlich der Höhe zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 23.12.1992 aus der bei ihr bestehenden Hausratversicherung Versicherungsschutz zu gewähren. Sie ist entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht gemäß § 61 VVG (= § 9 Nr. 1 a VHB 84) von der Leistungspflicht frei; es besteht auch keine Leistungsfreiheit wegen der von der Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachten Einwände schuldhafter Obliegenheitsverletzungen.

6

I.

7

Der Tatbestand des § 61 VVG ist vorliegend nicht gegeben. Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Brandschadens durch den Kläger läßt sich nicht feststellen.

8

Allerdings ist der Senat davon überzeugt, daß der Brand von dem Adventskranz im Wohnzimmer des Klägers ausgegangen ist, was auch der Kläger selbst nicht ernsthaft in Abrede stellt. Soweit er auch einen unstreitig aufgetretenen Kurzschluß in der elektrischen Anlage als Ursache in Betracht zieht, muß nach dem ersten Anschein aufgrund der am Brandort vorgefundenen Situation, die auch die Feuerwehr zu der sicheren Annahme gelangen ließ, daß der Adventskranz als Brandherd anzusehen sei, davon ausgegangen werden, daß der Kurzschluß eine Folge des Brandes war und nicht umgekehrt die Ursache für das Feuer.

9

Jedoch kann auch dann, wenn der Adventskranz als Brandherd anzusehen ist, eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht bejaht werden. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts der Brand nicht ausschließlich damit erklärt werden kann, daß er es versäumt hatte, alle Kerzen vor dem Verlassen der Wohnung zu löschen, was den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens rechtfertigen würde, sondern daß durchaus auch ein beim Ausblasen der Kerzen entstandener Funkenflug den Adventskranz und/oder andere brennbare Materialien entzündet haben kann. Die vom Landgericht als sicher angenommene Brandursache einer nicht gelöschten Kerze kann nicht schon deshalb als bewiesen erachtet werden, weil die gegenteiligen Angaben des Klägers bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht nicht überzeugend gewesen seien, da sie vom Vorbringen in der Klageschrift und den Äußerungen des Zeugen G. abwichen. Der Unterschied zwischen den Angaben des Klägers bei der Parteivernehmung und seinen früheren Schilderungen besteht nur darin, daß sich der Kläger nunmehr ganz sicher war, die Kerzen gelöscht zu haben, vorher aber die Einschränkung gemacht hatte, er "meine", die Kerzen gelöscht zu haben (vgl. den Schadensbericht des Zeugen G. vom 07.01.1993 in Hülle Bl. 50), bzw. er sei der Überzeugung, daß er "seiner Erinnerung nach" routinemäßig die Kerzen gelöscht habe, ohne sich aber an konkrete Einzelheiten des Vorgangs erinnern zu können (Klageschrift Bl. 2 bis 4). Der Kläger hat danach also keineswegs irgendwann einmal unumwunden zugegeben, es vergessen zu haben, die Kerzen zu löschen. Dies hat auch der Zeuge G. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht bekundet. Nach seiner Darstellung hatte ihm der Kläger bei dem Ortstermin in dessen Wohnung am 05.01.1993 gesagt, er sei der Meinung gewesen, sie gelöscht zu haben; und darin sei er sich sogar nach seinem Eindruck sicher gewesen.

10

Ein zweifelsfreier Schluß, daß der Kläger es vergessen hatte, die Kerzen zu löschen, läßt sich entgegen der Meinung des Landgerichts auch nicht daraus ziehen, daß er nach der weiteren Bekundung des Zeugen G. diesem erklärt hatte, er habe sich vor dem Verlassen der Wohnung in der Küche aufgehalten und die Wohnung von der Küche aus verlassen. Der Zeuge G. bezieht sich insoweit auf seinen Schadensbericht vom 07.01.1993, in dem eine solche Darstellung des Klägers zu den Vorgängen jedoch gerade nicht wiedergegeben wird. Dort heißt es vielmehr: " VN hatte am 23.12.1992 die Adventskranzkerzen entzündet, hielt sich dann in der Küche auf, als ihn ein Freund besuchte. Da die Zigaretten ausgegangen waren, verließ man gemeinsam die Wohnung gegen 18.00 Uhr. VN "meint", zuvor die Kerzen des Adventskranzes gelöscht zu haben."

11

Weitere Beweismittel hat die Beklagte nicht benannt, so daß sie bezüglich ihrer Behauptung, der Kläger habe es vergessen, die Kerzen zu löschen, beweisfällig geblieben ist.

12

Dementsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger zwar die Kerzen ausgeblasen hatte, es dabei aber, von ihm unbemerkt, zu einem Funkenflug gekommen ist, der dann zu dem Schadensfeuer geführt hat. Sollte der Brand auf diese Weise entstanden sein, könnte dem Kläger nach Meinung des Senats keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. In objektiver Hinsicht handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer acht läßt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte; und in subjektiver Hinsicht muß es sich um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten gehandelt haben, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt; vgl. die zahlreichen Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 12 zu § 6). Im Streitfall kann eine grobe Fahrlässigkeit für den Fall, daß der Kläger zwar die Kerzen ausgeblasen hatte, es dabei aber zu Funkenflug gekommen war, entsprechend den vorgenannten Merkmalen schon in objektiver Hinsicht nicht bejaht werden. Sicherlich wird ein besonders sorgfältiger Versicherungsnehmer, wenn er Kerzen an einem Adventskranz ausbläst, sich darüber Gewißheit verschaffen, daß hierbei kein Funkenflug entstanden ist; er wird auch abwarten, bis alle glimmenden Dochte verloschen sind. Insofern trifft denjenigen, der dies nicht tut, durchaus der Vorwurf (leicht) fahrlässigen Verhaltens, zumal dann, wenn, wie hier, der Adventskranz bereits mehrere Wochen alt und dementsprechend leicht entflammbar ist. Dieses Verhalten aber als grob fahrlässig im vorgenannten Sinne zu bezeichnen, erscheint überzogen (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., O I 111). Die Schadenswahrscheinlichkeit ist in solchen Fällen nicht offenkundig so groß, daß es jedermann einleuchten müßte, nach dem Ausblasen der Kerzen unbedingt noch bis zum Ausglühen der Dochte zu warten und sich zusätzlich davon zu überzeugen, daß keine Funken geflogen sind.

13

Nach alledem führt der Einwand der Beklagten aus § 61 VVG nicht zum Erfolg.

14

II.

15

Soweit die Beklagte sich sodann erstmals im Berufungsrechtszug auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Schadensanzeigeobliegenheit nach § 21 Nr. 1 a VGB 84 beruft, ist bereits zweifelhaft, ob sie damit nach Treu und Glauben noch gehört werden kann. Der Tag des Eintritts des Versicherungsfalles sowie das Datum der schriftlichen formularmäßigen Schadensanzeige lagen immer schon fest und waren der Beklagten auch bekannt. Wenn sie dennoch diese offenkundigen Tatsachen nicht zum Anlaß nahm, bereits im Zuge der Regulierungsverhandlungen die Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Schadens zu rügen und sich stattdessen ausschließlich auf § 61 VVG berief, durfte der Kläger zu Recht darauf vertrauen, daß die Beklagte ihre Leistungspflicht nicht im nachhinein auch noch wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit verneinen würde. Letztlich bedarf es aber im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung dazu, da eine Obliegenheitsverletzung schon in objektiver Hinsicht von der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen worden ist. Die nach § 21 Nr. 1 a VHB 84 bestehende Anzeigeobliegenheit entspricht der in § 33 VVG geregelten Pflicht, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen, und ist von der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 21 Nr. 2 b VHB 84 bzw. der Auskunftspflicht nach § 34 VVG zu unterscheiden. Die in § 21 Nr. 1 a geforderte "Anzeige des Schadens" bezieht sich nicht etwa auf die Rücksendung der vom Versicherer zuvor ausgehändigten und vom Versicherungsnehmer auszufüllenden formularmäßigen Schadensanzeige, wie dies die Beklagte anzunehmen scheint, da sich ihr Vorwurf auf die angeblich verspätete Übersendung des Schadenanzeigeformulars gründet. Die Anzeigeobliegenheit hat vielmehr die Unterrichtung des Versicherers über den Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. des Schadensereignisses als solches zum Gegenstand. Ausführliche Angaben zu den näheren Umständen des Ereignisses fallen dagegen unter die Aufklärungsobliegenheit bzw. die Auskunftspflicht (vgl. auch Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 4 zu § 33; Martin, a.a.O., X II 34, 35). Was aber im Streitfall die Unterrichtung der Beklagten über den Wohnungsbrand als solchen betrifft, hat der Kläger substantiiert und anschaulich dargelegt, welche Maßnahmen er im einzelnen unmittelbar am Tage nach dem nächtlichen Brand und sodann auch an den folgenden Tagen ergriffen hat, um die Beklagte bzw. ihren Versicherungsagenten von dem Schadensereignis in Kenntnis zu setzen (vgl. Seite 4 bis 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.07.1994 = Bl. 140 bis 142). Dieses Vorbringen hat die für den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht widerlegt. Der Zeuge G., der seinerzeit mit der Schadensbearbeitung von der Beklagten beauftragt war, hat im Gegenteil bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, ihm sei der Schaden damals von der Direktion der Beklagten durchgegeben worden, was belegt, daß der Kläger bereits vor dem 05.01.1993 die Beklagte von dem Schadensereignis unterrichtet hatte. Dafür, daß diese Unterrichtung nicht "unverzüglich" gemäß § 21 Nr. 1 a erfolgt ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nichts. Die genannte Bestimmung verlangt auch nicht etwa eine schriftliche Schadensanzeige.

16

III.

17

Auch der weitere Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist unbegründet. Soweit es im Schadensanzeigeformular heißt, der Brand in der Wohnung sei aus nicht geklärter Ursache (vermutlich Kurzschluß nach Funkenflug über dem Adventskranz) entstanden, läge darin nur dann eine "bewußt irreführende" Angabe zur Brandursache, wenn der Kläger die wahre Ursache gekannt hätte, was von der Beklagten aber gleichfalls nicht bewiesen worden ist. Es war nicht einmal ersichtlich falsch, einen Kurzschluß als mögliche Brandursache zu erwähnen, auch wenn dies angesichts des verbrannten Adventskranzes weniger nahelag. Im übrigen hatte der Kläger am selben Tag, an dem er die von einem Agenten der Beklagten ausgefüllte Schadensanzeige unterschrieben hat, mit dem Schadensregulierer, dem Zeugen G., an Ort und Stelle die Brandursache erörtert. Diesem war, wie er beim Landgericht bekundet hat, sogar zuvor von der Direktion der Beklagten als Ursache der Brand eines Adventskranzes angegeben worden. Diese Ursache hielt der Zeuge G. auch in seinem Schadensbericht vom 07.01.1993 fest. Aufgrund der Angaben in der Schadensanzeige zur Brandursache von einer bewußten Irreführung durch den Kläger auszugehen, liegt unter diesen Umständen fern.

18

IV.

19

Die Beklagte ist daher dem Grunde nach verpflichtet, Versicherungsschutz aus der Hausratversicherung zu gewähren. Da die Schadenshöhe noch völlig ungeklärt ist und der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif ist, hielt der Senat es für zweckmäßig, die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Verhandlung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückzuverweisen, das dann auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

20

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagten: 57.458,50 DM.