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Oberlandesgericht Köln·9 U 15/00·18.07.2005

Berufung wegen Teilkaskoanspruch nach angeblichem Wildunfall zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung nach einem Unfall vom 30.7.1996 und rügt, es sei zu einem Zusammenstoß mit Rehen gekommen sowie sämtliches Glas sei zerstört. Das OLG Köln weist die Berufung ab: Ein Wildzusammenstoß ist nicht nachgewiesen, lediglich ein Glasbruchschaden in der vom LG festgestellten Höhe ist ersatzfähig. Inkonsistente Zeugenaussagen, das Polizeiprotokoll und die Fotos stützen die Entscheidung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln wird abgewiesen; nur der bereits zugesprochene Glasbruchschaden (1.238,38 DM) bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Entschädigungsanspruch wegen Zusammenstoßes mit Haarwild in der Teilkaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer die Berührung zwischen Fahrzeug und Haarwild nachweisen und deren ursächlichen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden darlegen.

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Ergibt sich kein Zusammenstoß mit Haarwild, kommt Ersatz für durch ein Ausweichmanöver entstandene Schäden allenfalls als Rettungskostenersatz nach den §§ 62 Abs.1, 63 Abs.1 VVG in Betracht; hierfür ist der Nachweis zu führen, dass ein Unfall mit Haarwild unmittelbar bevorgestanden hat.

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Ansprüche auf Ersatz von Glasbruchschäden in der Teilkasko setzen einen substantiierten Vortrag und/oder Beweis des Umfangs der zerstörten bzw. unbrauchbar beschädigten Verglasung voraus; pauschale Behauptungen über vollständige Zerstörung genügen nicht.

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Die fehlende ausdrückliche Erwähnung einer Belehrung des Dolmetschers in der Sitzungsniederschrift hat keine Auswirkung, wenn die Dolmetscherin allgemein beeidigt ist (§ 189 Abs.2 GVG), sodass kein Verfahrensmangel daraus folgt.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 BJagdG§ 62 Abs. 1 VVG§ 63 Abs. 1 VVG§ 189 Abs. 1 GVG§ 189 Abs. 2 GVG§ 543 ZPO n. F.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 257/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 257/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung für den PKW Opel Astra Caravan (amtliches Kennzeichen: xx - xx 852) wegen eines Schadenereignisses vom 30.7.1996 auf der Straße T. nach Danzig, 30 km vor F..

3

Der Kläger hat zunächst behauptet, es seien plötzlich zwei Rehe von der linken Straßenseite vor ihm über die Straße gesprungen. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sei der Kläger blitzartig zur linken Straßenseite ausgewichen und habe dann sein Fahrzeug nach rechts gezogen, um nicht mit dem Gegenverkehr zu kollidieren. Bei diesem Manöver habe er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, wobei sich der Wagen mehrfach überschlagen habe, so dass es zu einem Totalschaden gekommen sei.

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Der Kläger hat den Wiederbeschaffungswert mit 14.500,-- DM beziffert. Hilfsweise hat der Kläger Ersatz des Glasschadens verlangt, den er mit 4.760,94 DM angegeben hat zuzüglich Gutachterkosten von 172,50 DM.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.500,-- DM (7.413,73 EUR) nebst

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12,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.933,44 DM

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(2.522,43 EUR) nebst 12,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, dass ein selbst verschuldeter Unfall ohne Beteiligung von Wild vorgelegen habe. Der Wiederbeschaffungswert betrage 11.300,-- DM, auf den der Restwert von 1.200,-- DM anzurechnen sei. Der vom Kläger behauptete Glasschaden sei zu hoch angesetzt. Nach ihrer Glasschadenkalkulation ergebe sich ein Glasbruchschaden in Höhe von 1.238,38 DM.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 29.9.1998 wird Bezug genommen ( Bl. 79 ff GA).

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Sodann hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.238,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.9.1997 zu zahlen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den Beweis für einen Wildunfall nicht erbracht. Soweit der Kläger die Vernehmung des polnischen Polizeibeamten beantragt habe, habe sich der Zeuge geweigert nach Deutschland zu kommen und bekundet, keine Erinnerung mehr zu haben. Es sei nicht erkennbar, was eine Vernehmung im Weg der Rechtshilfe noch zutage fördern könne Die Beklagte hafte unter dem Gesichtspunkt des Glasbruchs in Höhe des von der Beklagten ermittelten und zugestandenen Schadens. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

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Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er rügt fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht und macht zudem geltend, die Dolmetscherin sei im Beweisaufnahmetermin nicht belehrt worden. Er behauptet, dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und einem der Rehe gekommen sei. Es seien alle Glasteile des Fahrzeugs bei dem Unfall entweder vollkommen zerstört oder zumindest unbrauchbar beschädigt worden

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Der Kläger beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang

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gemäß dem erstinstanzliche Schlussantrag zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeibeamten L. im Wege der Rechtshilfe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Malbork in Polen vom 12.10.2004 verwiesen (Bl. 452 ff GA).

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein über den durch das angefochtene Urteil zugesprochenen Betrag hinausgehender Entschädigungsanspruch wegen des Verkehrsunfalls vom 30.7.1996 auf der Landstraße T. Richtung Danzig nicht zu.

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1. Im Falle eines Entschädigungsanspruchs wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild (§§ 12 Nr. 1 I d) AKB, 2 Abs. 1 BJagdG) hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftwagen und dem Haarwild gekommen ist. Der Umstand muss auch für den eingetretenen Schaden ursächlich sein (vgl. BGH, r+s 1992, 82).

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Liegt ein Zusammenstoß mit dem Wild nicht vor und ist durch ein Ausweichmanöver ein Schaden am Fahrzeug entstanden, kommt ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten nach den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 VVG in Betracht.

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Der Versicherungsnehmer muss dann die Voraussetzungen des Rettungskostenersatzes beweisen, also insbesondere, dass ein Unfall mit Haarwild unmittelbar bevorgestanden hat (vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 579; OLG Jena, VersR 2001, 855; OLG Saarbrücken, ZfS 2002, 143).

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Der Kläger hat - insoweit abweichend von der Klageschrift - mit der Berufung geltend gemacht, dass eine Kollision mit einem Reh stattgefunden habe und nicht ein Ausweichmanöver. Vorliegend ist ein solcher Zusammenstoß nicht nachgewiesen.

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Die Angaben des Klägers und die Aussagen der Zeugen N. und Q. vor dem Landgericht waren gekennzeichnet von Unsicherheiten und Ungereimtheiten.

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Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger bekundet, dass zwei Rehe von links zwischen Bäumen auf die Fahrbahn gekommen seien. Auf der linken Fahrbahn sei es dann "wahrscheinlich zur Kollision mit den Rehen" gekommen. Das wisse er aber nicht so genau. Die Zeugin N. hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, dass "Tiere" auf die Straße gesprungen seien. Dass es Rehe gewesen seien, sei ihr erst viel später klar geworden. Sie wisse nicht, ob ein Zusammenstoß erfolgt sei. Der Zeuge Q. hat bekundet, er habe aus einer Entfernung von vielleicht 150 Metern gesehen, wie Rehe über die Straße gelaufen seien bzw. hätten laufen wollen. Zur selben Zeit habe er ein Auto gesehen, dass ins Schleudern geraten sei. Es sei zu einem Zusammenstoß gekommen. Jedenfalls habe er bemerkt, dass eines der Rehe noch auf der Straße gewankt habe.

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Diese Bekundungen stehen im Gegensatz zu den eigenen Angaben des Klägers vor der Polizei unmittelbar nach dem Unfall (Bl. 7, 8 GA). Dort ist von Wild nicht die Rede. Vielmehr sei der Unfall durch sein unaufmerksames Fahren entstanden. Ausweislich des Protokolls hat der Kläger die Niederschrift selbst gelesen, genehmigt und unterzeichnet. Wäre der Unfall durch Rehe verursacht worden, hätte es nahe gelegen, die Tiere zu erwähnen. Stattdessen schildert

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der Kläger ausführlich, dass er sehr nahe am Straßenrand gefahren sei, sich erschrocken habe und dann das Lenkrad plötzlich nach links gedreht habe. Dann sei der Wagen ins Schleudern gekommen. Er habe das Lenkrad nach rechts gedreht und das Fahrzeug sei auf den Straßenrand geraten und aufs Dach gestürzt.

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Auch das Schadenbild lässt einen Schluss auf einen Wildunfall nicht zu.

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Soweit der Kläger rügt, die vor dem Landgericht tätige Dolmetscherin T. U. sei nicht nach § 189 Abs. 1 GVG belehrt worden, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach § 189 Abs.2 GVG genügt die Berufung auf den geleisteten Eid, wenn der Dolmetscher im Allgemeinen beeidigt ist. Der Einzelrichter hat sich dazu geäußert, er habe keine ausreichende Erinnerung mehr, um mit Sicherheit sagen zu können, ob die Belehrung der Dolmetscherin thematisiert worden sei. Der Senat hat die Akten der Dolmetschein beigezogen. Daraus ergibt sich, dass die Dolmetscherin durch den Präsidenten des Landgerichts Köln am 3.12.1986 allgemein beeidigt worden ist, so dass allenfalls in der Sitzungsniederschrift des Landgerichts eine dahingehende Feststellung versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen hat sich nicht ausgewirkt.

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Die vom Senat angeordnete Vernehmung des Zeugen L. vor dem Rechtshilfegericht in Polen hat keine Hinweise auf einen Wildunfall ergeben. Der Polizeibeamte hat ausgesagt, dass er sich nicht daran erinnere, dass der Unfall durch Rehe verursacht worden sei. Der Zeuge konnte zu dem Unfallgeschehen nichts sagen. Er habe wahrscheinlich an Ermittlungen teilgenommen. Um was es gegangen sei, habe er nicht mehr in Erinnerung.

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Nach alledem kann von einem Wildunfall nicht ausgegangen werden.

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II. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch ergibt sich auch nicht aus

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§ 12 Nr. 2 AKB.

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Danach werden in der Teilkaskoversicherung auch Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs ersetzt.

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Soweit der Kläger mit der Berufung allgemein geltend macht, sämtliche Glasteile seien zerstört, entspricht das nicht dem Inhalt der überreichten Fotos.

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Wie sich aus den Farbfotos Bl. 153 GA ergibt, sind nicht sämtliche Glasteile zerstört worden. Teilweise sind Glasscheiben und Leuchten unbeschädigt geblieben. Der Vortrag des Klägers ist insoweit nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert. Der Anspruch ist vorliegend auch nur auf die reinen Glasschäden ohne Einbaukosten gerichtet (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13 AKB, Rn 12).

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Ein über die durch das Landgericht zugesprochenen Entschädigung von 1.238,38 DM hinausgehender Betrag für Glasbruch ist demnach nicht begründet.

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II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. waren nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.302,99 EUR (18.195,06 DM )