Berufung zurückgewiesen: Kausalität unterlassener Türverriegelung beim Einbruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts und beantragte unter anderem ein ergänzendes Gutachten. Das OLG Köln weist die Berufung zurück. Es entscheidet, dass die unterlassene Verriegelung kausal ist, wenn sie das Eindringen zweifelsfrei erschwert hätte, und verbietet spekulative Alternativszenarien. Die Kosten trägt der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die unterlassene Verriegelung einer Tür ist für ein konkretes Einbruchsgeschehen kausal, wenn die Verriegelung das Eindringen zweifelsfrei erschwert hätte.
Dass Täter über die erforderliche Kraft zum Öffnen einer verriegelten Tür verfügt haben könnten, schließt die Kausalität der Unterlassung nicht aus.
Bei der Kausalitätsbeurteilung sind spekulative Annahmen über alternative Tatabläufe unzulässig; maßgeblich ist das konkrete Geschehen.
Die Kostenverteilung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 389/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 389/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung des Klägers aus den fortbestehenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Februar 2008, auf den Bezug genommen wird, zurückzuweisen. Ergänzend wird mit Rücksicht auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 23. April 2008, mit dem erneut die Auffassung vertreten wird, es sei ein ergänzendes Gutachten einzuholen, folgendes ausgeführt:
Selbst wenn der tatsächliche Kraftaufwand der Täter, der sich aus den Beschädigungen der Tür ablesen lässt, den Rückschluss zulässt, dass sie in der Lage gewesen wären, auch eine verriegelte Tür zu öffnen, führt dies nicht dazu, dass die unterlassene Verriegelung für das konkrete Einbruchsgeschehen als nicht kausal anzusehen ist. Der Einbruch wäre durch eine Verriegelung zweifelsfrei erschwert worden. Dies genügt, um die Kausalität der unterlassenen Verriegelung für das konkrete Einbruchsgeschehen zu bejahen. Wie die Täter sich verhalten hätten, wenn sie mit der durch eine Verriegelung geschaffenen Erschwernis konfrontiert gewesen wären, hängt nicht nur von der ihnen zur Verfügung stehenden Kraft ab. Spekulationen über einen alternativen Tatablauf verbieten sich. Zu beurteilen ist das konkrete Geschehen, das unter anderem durch die unterlassene Türverriegelung beeinflusst war.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.