Berufung abgewiesen: Kein Ersatz für Brandschaden wegen Eigenbrandstiftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Ersatz für den Brandschaden seines Pkw vom 17.11.1995. Das OLG Köln führt aus, dass ein von Sachverständigen nachgewiesener technischer Brandverlauf den geschilderten Ablauf widerspricht und die Angaben des Klägers sowie einer Zeugin als erfunden anzusehen sind. Mangels glaubhafter Darstellung wurde auf Eigenbrandstiftung geschlossen; der Versicherer ist daher leistungsfrei (§ 61 VVG).
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Ersatzanspruch für Brandschaden als unbegründet abgewiesen (Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Eigenbrandstiftung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus einer Kfz-Versicherung entfällt, wenn aus der Beweisaufnahme folgt, dass der Versicherungsfall vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer herbeigeführt wurde.
Sachverständigengutachten über Brandursache und zeitlichen Ablauf sind maßgeblich für die Glaubwürdigkeitsprüfung von Zeugenaussagen; weichen diese Aussagen erheblich und nicht nachvollziehbar ab, können sie als erfunden gewertet werden.
Das Ausbleiben bei einem nach Gutachten zu erwartenden körperlichen Reaktionsbild (z.B. stechender Hustenreiz bei PVC-Brand) kann die Glaubhaftigkeit einer Darstellung eines technischen, langsam verlaufenden Brandes erheblich in Zweifel ziehen.
Bei Verdacht auf Eigenbrandstiftung trifft den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde; bleibt dieses nicht erbracht, ist der Versicherer leistungsfrei.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 390/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 390/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm am 17. November 1995 durch den Brand seines Wagens (amtliches Kennzeichen .-.. ....) entstanden ist. Ein Anspruch aus § 12 Nr. 1 I. a) AKB scheitert, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer Eigenbrandstiftung auszugehen ist, § 61 VVG.
Der Kläger war nach seinem eigenen Vortrag vor und nach dem Brand ebenso wie zur Zeit des Brandes an bzw. in seinem Fahrzeug, so daß die Verantwortlichkeit einer dritten Person für das Brandgeschehen auszuschließen ist. Sollte die außer ihm noch anwesende Zeugin di N. den Brand gelegt haben, so kann dies nur im Einverständnis mit dem Kläger geschehen sein. Das Fahrzeug kann dementsprechend nur durch einen von selbst eingetretenen technischen Vorgang oder durch eine dem Kläger zuzurechnende Brandstiftung in Flammen aufgegangen sein.
Durch die Gutachten des Sachverständigen Dr. S. ist bewiesen, daß hier nach dem vom Kläger mitgeteilten Randgeschehen (Wagen war abgestellt, Schlüssel steckte noch) als Brandursache - abgesehen von der Eigenbrandstiftung - nur elektrische Energie in Betracht kommt. Ein auf elektrische Energie zurückzuführender Brand hätte allerdings nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einem gänzlich anderen Geschehensablauf geführt als demjenigen, den der Kläger und die Zeugin di N. geschildert haben. Ihre nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. "der Theorie und auch allen praktischen Erfahrungen" widersprechenden Schilderungen zwingen hier zu dem Schluß auf einen vom Kläger selbst inszenierten Brand.
Nach der Darstellung des Klägers soll, kurz nachdem der Wagen abgestellt wurde, Rauch aus den Lüftungsschlitzen des Armaturenbretts ausgetreten sein "und gleich hinterher Flammen". Ebenso gab die Zeugin di N. an, plötzlich sei Rauch aus dem Armaturenbrett gekommen und sie habe auch Rauch gerochen, "gleich danach kamen Flammen". Diese Schilderungen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht nur unglaubhaft, sondern müssen als ausgeschlossen angesehen werden, denn wäre der Brand von selbst entstanden, so könnte er hier allein durch elektrische Energie verursacht worden sein. In diesem Fall wäre aber zunächst für die Zeit von 3 bis 10 Minuten ein Geruch zu bemerken gewesen, danach Rauch und erst nach weiteren 5 bis 10 Minuten Flammen. Nachdem mit der Berufung geltend gemacht wurde, den Rauch außerhalb des Wagens hätten der Kläger und die Zeugin nicht bemerken können, weil sie nicht nach draußen geschaut, sondern sich miteinander beschäftigt hätten, hat der Senat ein ergänzendes Gutachten eingeholt, in dem überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt wird, vor dem Auftreten von Flammen müsse der Rauch mindestens 3 bis 4 Minuten lang ins Wageninnere eingedrungen sein. Schon dieser Zeitablauf schließt aus, daß man, sogleich nachdem man auf den Rauch aufmerksam wurde, auch Flammen gesehen haben kann. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung der weiteren Klarstellungen des Sachverständigen Dr. S., wonach es sich bei dem bereits vor dem Rauch bemerkbaren "Geruch" um freigesetzte Salzsäure handelt, die einen stechenden Hustenreiz verursacht und zu einer Reizung der Lungenalveolen führt. Vor dem Hintergrund des Ergänzungsgutachtens muß die Brandschilderung des Klägers ebenso wie die der Zeugin di N. als frei erfunden gewertet werden. Es ist ausgeschlossen, daß beide bei einem durch elektrische Energie ausgelösten Brand erst unmittelbar vor dem Augenblick auf ein Brandgeschehen aufmerksam geworden sein können, in dem die Flammen bereits aus den Lüftungsschlitzen ins Fahrzeuginnere drangen. Auch wenn der Kläger - wie er nach Eingang des zweiten Gutachtens geltend gemacht hat - an einer Beeinträchtigung des Geruchssinns leidet, erklärt dies nicht das Ausbleiben von stechendem Hustenreiz, der nach den Ausführungen des Sachverständigen eingetreten wäre, wenn ein technischer Defekt den Brand ausgelöst hätte. Hustenreiz entsteht nicht durch eine Reizung der Nasenschleimhaut, sondern durch eine Reizung des Bronchialtrakts. Auch ein unangenehmer Geruch, der von einer möglicherweise in der Nähe befindlichen Müllkippe ausgegangen sein mag, hat nichts mit den Reizungen der Schleimhäute gemein, die hier durch die entstehenden Atemgifte aufgetreten wären, wenn der Brand ohne fremdes Zutun entstanden wäre. Auch die von dem Kläger mit der Berufung geltend gemachte Ablenkung, die er auf das Beisammensein mit der Zeugin di N. zurückführen will, erklärt das Ausbleiben der körperlichen Reaktionen, wie sie bei einem Brand von PVC (Kabeln) aufgetreten wären, nicht.
Angesichts der Gesamtumstände muß hier aus der Brandschilderung, die als erfunden zu qualifizieren ist, mangels anderer möglicher Brandursachen auf eine Eigenbrandstiftung des Klägers geschlossen werden. Eine andere Erklärung für die Brandschilderungen des Klägers und der Zeugin di N. gibt es nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 30.000 DM