Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 146/97·30.03.1998

Leitungswasserversicherung: Keine Entschädigung mangels Nachweis eines Leitungswasserschadens

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Leitungswasserversicherung (AWB 87) 40.000 DM wegen feuchtigkeitsbeschädigter Orientteppiche und stützte sich u.a. auf frühere Regulierungsverhandlungen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil ein Versicherungsfall nach § 1 Abs. 2 AWB 87 nicht substantiiert dargelegt und damit nicht nachgewiesen war. Die bloße Einigung über die Entschädigungshöhe in Verhandlungen ersetzte den Nachweis des bedingungsgemäßen Leitungswasseraustritts nicht, zumal diese Gespräche unter Nachweisvorbehalt standen. Eine Beweisaufnahme kam wegen unsubstantiierten, teils widersprüchlichen Vortrags als unzulässiger Ausforschungsbeweis nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels substantiierten Nachweises eines Leitungswasserschadens zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Regulierungsverhandlungen und eine Einigung über die Höhe einer Versicherungsleistung ersetzen nicht den Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls, wenn die Regulierung erkennbar unter Nachweisvorbehalt geführt wird.

2

Ein Anspruch aus der Leitungswasserversicherung setzt voraus, dass versicherte Sachen durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus den in den Bedingungen genannten Rohrsystemen oder verbundenen Einrichtungen beschädigt werden.

3

Der Versicherungsnehmer hat Eintritt und bedingungsgemäße Ursache des Leitungswasserschadens substantiiert darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen; pauschale Ursachenbehauptungen genügen nicht.

4

Eine Beweisaufnahme ist prozessual unzulässig, wenn sie mangels konkreten Tatsachenvortrags lediglich der Ausforschung einer behaupteten Schadensursache dienen würde.

5

Widersprüchlicher und nicht nachvollziehbar aufgelöster Parteivortrag ist zur Schlüssigkeit des Anspruchs ungeeignet und kann eine Beweisaufnahme nicht tragen.

Relevante Normen
§ 49 VVG§ 1 Abs. 2 AWB 87§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 24/97

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.6.1997 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -10 O 24/97- wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung der Klägerin ist zwar in formeller Hinsicht bedenkenfrei, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

3

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 40.000,-- DM für die in ihrem Ladenlokal "Orientteppichhaus Sh." im Hause S.straße 14 in Sch. im Frühjahr/Frühsommer 1996 durch Feuchtigkeit beschädigten 69 Orientteppichen aufgrund der zwischen den Parteien im Rahmen einer sog. gebündelten Geschäftsversicherung mit der Versicherungs-Schein-Nr. 1 GG - 2686387 zu den Versicherungsbedingungen AWB 87 abgeschlossenen Leitungswasserversicherung zu. Die Klägerin hat nämlich auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, daß sie einen Leitungswasserschaden im Sinne des § 1 Abs. 2 AWB 87 erlitten hat.

4

Die Parteien haben zwar, nachdem die Klägerin am 22.5 1996 den örtlichen Vertreter der Beklagen, den Zeugen L., telefonisch von einem Nässeschaden an Teppichen in ihrem Ladenlokal unterrichtet und dieser die Teppiche noch am selben Tag besichtigt hatte, Regulierungsverhandlungen geführt, in deren Verlauf mehrere Gespräche zwischen den Parteien stattfanden. Unter anderem einigten sich die Parteien, wie sich aus dem von der Beklagten für diesen gemeldeten Schadensfall geführten Regulierungsprotokoll ergibt (dort Seite 6 - 9 sowie Seite A = Bl. 190 - 196 d.A.), am 21.6.1996 der Höhe nach auf eine Entschädigung von 40.000,-- DM, wobei allein zwischen den Parteien heute streitig ist, ob diese Einigung zur Höhe dem Wortlaut der Vereinbarung entsprechend (vgl. Bl. 193 d.A.) grundsätzlich unwiderruflich sein sollte, oder - wie die Klägerin jetzt meint - nicht.

5

Der Umstand, daß die Beklagte mit der Klägerin in Regulierungsverhandlungen bzgl. einer Entschädigung eingetreten ist und die Parteien insoweit der Höhe nach auch bereits eine Vereinbarung getroffen hatten, entbindet die Klägerin jedoch im vorliegenden Verfahren nicht davon, den Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend den grundsätzlichen Beweislastregeln im Versicherungsrecht (vgl. dazu z.B. Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz VVG § 49 Anm. 3 A II m.w.N.) nachzuweisen. Die gesamten Regulierungsverhandlungen standen, was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt, seitens der Beklagten nämlich unter dem Vorbehalt des Nachweises eines Leitungswasserschadens im Sinne der AWB 87 durch die Klägerin. Dies ergibt sich z.B. aus der aus dem Protokoll über das 2. Regulierungsgespräch vom 21.6.96, in dem es (Seite 8 des Regulierungsprotokolls = Bl. 192 d.A.) heißt " Voraussetzung dafür, daß eine Entschädigung gezahlt wird, ist ganz klar, daß die Schäden an den Teppichen auf Leitungswasser zurückzuführen sind."

6

Demnach kann die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch nur dann erfolgreich geltend machen, wenn sie substantiiert darlegt und dann ggfs. auch zur Überzeugung des Gerichts beweist, daß in ihrem Ladenlokal versicherte Sachen durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser beschädigt worden sind. Dabei wird Leitungswasser gem. § 1 Abs. 2 AWB 87 dahingehend definiert, daß das Wasser entweder a) aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, oder b) aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung (z.B. einem Boiler) oder c) aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung ausgetreten seien muß (vgl. dazu Prölss/Martin aaO. AWB 87 = Seite 1000 f).

7

Einen derartigen bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt hat die Klägerin jedoch - worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil schon zutreffend hingewiesen hat - nicht substantiiert und schlüssig vorgetragen, denn auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin ungeachtet eines entsprechenden Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.1998 nicht konkret dargelegt, welche angebliche Ursache zu der Beschädigung der Teppiche in ihrem Ladenlokal geführt hat.

8

Zwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr als angebliche Schadensursache aus-schließlich vorgetragen, "aus einem auf Putz im Nebenraum ihres Geschäftslokals verlegten Wasserrohr sei aufgrund eines Defektes oder einer Undichtigkeit Wasser ausgetreten. Dies sei von dem Zeugen G. entdeckt und beseitigt worden." (vgl. dazu Seite 5 der Berufungsbegründung vom 25.10.1997 = Bl. 140 d.A.) und hat ihren Sachvortrag durch Zeugnis des Herrn G. G. unter Beweis gestellt.

9

Dieser Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren reicht zunächst im vorliegenden Verfahren bereits nicht zu einer konkreten schlüssigen Darlegung des behaupteten Schadensfalles aus. Die Klägerin hat nämlich in keiner Weise näher substantiiert, aus welchem Rohr in dem Nebenraum das Wasser ausgetreten sein soll. Dies wäre im vorliegenden Verfahren bereits deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte konkret unter Bezugnahme auf die Feststellungen des von ihr vorprozessual eingeschalteten Sachverständigen L. (vgl. dazu das Gutachten L. vom 10.7.1996 = Bl. 199 - 206 d.A.) vorgetragen hat, in dem fraglichen Nebenraum seien bei der gemeinsamen Besichtigung des Sachverständigen L. mit dem Ehemann der Klägerin, einer Mitarbeiterin der Klägerin, eines Vertreters der Vermieterin der Klägerin und eines Mitarbeiters der Beklagten am 26.6.1996 keinerlei Hinweise auf eine Reparaturstelle an einem über Putz verlegten Wasserrohr erkennbar gewesen. Diesem Vortrag der Beklagten, der durch entsprechende Angaben in dem Gutachten L., vor allem aber durch die entsprechenden Angaben auf Seite 10 des Regulierungsprotokolls (Bl. 195 d.A.), das von der seitens der Klägerin als vertretungsbefugt bezeichneten Mitarbeiterin Lemacher unterschrieben wurde, belegt wird, ist die Klägerin nicht ausdrücklich entgegengetreten. Zudem hatte die Klägerin der Beklagten und dem Sachverständigen L. zugesagt, den Zeugen G. erneut und detailliert nach der angeblichen Reparatur zu befragen. Auch dies ist seitens der Klägerin nicht geschehen.

10

Konkretere Angaben der Klägerin zu der Schadensursache und der angeblichen Reparatur sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin sich keine näheren Informationen beschaffen konnte. Zum einen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, welche Bemühungen sie tatsächlich unternommen hat, um sich weitere Informationen von dem Zeugen G. zu beschaffen. Zum anderen steht der Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag sowohl in erster Instanz als auch um Berufungsverfahren ein weiterer Zeuge zur Verfügung, der den angeblichen Wasseraustritt aus einem Leitungsrohr des Nebenraumes beobachtet haben soll. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, der mit der Schätzung des Wertes der Teppiche und des Umfangs und der Intensität der Beschädigungen seitens der Klägerin, aber im Auftrag der Beklagten eingeschaltete Sachverständige Kh. habe am 30.5.1996, dem Tag der Begutachtung der beschädigten Teppiche, die defekte Wasserleitung gesehen. (vgl. Klageschrift Bl. 6 d.A. sowie Seite 5 der Berufungsbegründung = Bl. 141 d.A.). Wenn der Klägerin aber - ihrem eigenen Vortrag nach - ein weiterer Zeuge für die Beobachtung der von ihr behaupteten Schadensursache zur Verfügung steht, kann sie sich zur Entschuldigung ihres unsubstantiierten Sachvortrags nicht auf mangelnde Information seitens des Zeugen G. berufen.

11

Eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen G. und/oder Kh. im Berufungsverfahren vor dem Senat kam nach alledem nicht in Betracht, da es sich angesichts der oben geschilderten Umstände um eine prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde.

12

Darüberhinaus scheidet die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Behauptung der Klägerin auch deshalb aus, weil ihr Sachvortrag im Berufungsverfahren widersprüchlich und damit unbeachtlich ist.

13

Der Sachvortrag der Klägerin im Berufungsverfahren widerspricht ihrem Sachvortrag in erster Instanz und ihren vorprozessualen Angaben , wie sie sich aufgrund der seitens der Klägerin selbst vorgelegten schriftlichen Unterlagen ergeben, ohne, daß die Klägerin diese offensichtlichen Widersprüche nachvollziehbar erläutert hätte.

14

Widersprüche im Sachvortrag der Klägerin ergeben sich z.B. daraus, daß ausweislich des seitens der Klägerin bzw. teilweise eines von ihr bevollmächtigten Vertreters unterzeichneten Regulierungsprotokolls dieses bis einschließlich des Protokolls über das zweite Regulierungs-gespräch vom 21.6.1996 in den Geschäftsräumen der Klägerin keinerlei Beschreibung der Ursache des behaupteten Wasserschadens durch eine defekte Leitung im Nebenraum enthält. Dies fällt um so mehr auf, als gerade am 21.6.1996 der Sachverständige und Zeuge Kh. anwesend war, der auch als Übersetzer fungierte. Wenn nun in diesem von dem Zeugen Kh. übersetzten Protokoll die Schadensursache als offen und dringend klärungsbedürftig beschrieben wird, ist dies völlig unverständlich, wenn doch der anwesende Sachverständige Kh. nach der Behauptung der Klägerin die Schadensursache hätte benennen und bezeugen können.

15

Ein weiterer Widerspruch im Vortrag der Klägerin ergibt sich aus den Angaben zu dem angeblich defekten und durch "Frosteinwirkung" geplatzten und ausgelaufenen 200 -l Boiler im 1. Obergeschoß. Während sie im Berufungsverfahren diesen Defekt als vorhanden, aber nicht ursächlich für den Nässeschaden in ihrem Ladenlokal schildert, hat sie sowohl erstinstanzlich (vgl. z.B. SS v. 9.12.96, Seite 3 = Bl. 25 d.A.) al auch vorprozessual - wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat - den Boiler mit als Schadensursache angegeben. Dies wiederum widerspricht den im Regulierungsprotokoll festgehaltenen Feststellungen der Parteien unmittelbar nach dem Eintritt des Nässeschadens. Spätestens am 26.6.1996 bestand zwischen den Parteien ausweislich dieser Urkunde (vgl. Bl. 195 d.A.) Einigkeit, daß der Boiler im 1. Obergeschoß, der zuvor von dem Zeugen G. telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten als Ursache genannt worden war, den Schaden nicht verursacht haben konnte.

16

Durch den Sachvortrag der Klägerin ebenfalls nicht erläutert sind die sich aus den unterschiedlichen Erklärungen des Zeugen G. ergebenden Widersprüche. So hat der Zeuge G. am 4.6.1996 nach - so die Klägerin im Berufungsverfahren - der Besichtigung einschließlich Auffinden der angeblichen Schadstelle an einer Wasserleitung und deren Reparatur am 3. oder 4.6.1996 der Klägerin eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, es läge ein Leitungswasserschaden vor (vgl. Anlage K 4 im blauen Anlagehefter "die Wasserleitung ist defekt und undicht"). Nur einen Tag später schildert er gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen Lüderitz, telefonisch, daß der geplatzte Boiler den Nässeschaden verursacht habe.

17

Mit ihrem Sachvortrag nicht in Einklang zu bringen ist schließlich auch das persönliche Verhalten der Klägerin. So will die Klägerin spätestens am 30.5.1996 zusammen mit dem Sachverständigen Kh. die defekte Leitung entdeckt haben. Trotzdem hat die Klägerin zunächst persönlich nichts unternommen, sondern hat sich nur um Kontakt zu ihrer Vermieterin bemüht, damit diese den Leitungsdefekt beseitigen solle. Ein derartiges Verhalten ist bei einer Geschäftsfrau, die ein starkes Interesse daran haben muß, weitere Schäden in bezug auf ihre Ware abzuwenden, nicht nachvollziehbar.

18

Angesichts dieser aufgezeigten und seitens der Klägerin nicht bzw. nicht hinreichend erläuterten Widersprüche, kann auch der zweitinstanzliche Sachvortrag der Klägerin zu der angeblichen Schadensursache nicht als schlüssig angesehen werden.

19

Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin :

22

40.000,-- DM