Berufung wegen Überspannungs- und Wasserschäden in Hausrat/Gebäudeversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger führen Berufung gegen die Abweisung ihrer Versicherungsklage wegen angeblicher Überspannungs- und Wasserschäden. Der Senat hält die Berufung für unbegründet: Es sei kein Überspannungsschaden an versicherten Hausratsgegenständen dargelegt worden, die genannten beschädigten Teile seien Gebäudebestandteile oder durch Niederschlagswasser und damit nicht von der Hausratversicherung gedeckt. Folgeschäden sind nur gedeckt, wenn ein Überspannungsschaden an einer versicherten Sache eingetreten ist. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Ausgang: Berufung der Kläger als unbegründet abgewiesen; Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Überspannungsschaden liegt vor bei Schäden an elektrischen Geräten, die durch vorübergehende Spannungserhöhungen im Stromnetz verursacht werden.
Gegenstände, die als Gebäudebestandteile eingeordnet sind, fallen nicht unter die Deckung der Hausratversicherung.
Folgeschäden sind nur dann versichert, wenn sie unmittelbar Folge eines Überspannungsschadens an einer in der Versicherung erfassten Sache sind.
Schäden durch das Eindringen von Niederschlagswasser sind nicht von der Hausratversicherung gedeckt; die Hausratversicherung deckt gemäß § 3 Abs. 4 VHB 84 ausschließlich Schäden durch Leitungswasser.
Eine Versicherungsdeckung für Folgen von Schäden an nicht versicherten Sachen kann der Versicherungsnehmer nicht ohne klare vertragliche Regelung erwarten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 190/03
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob die klagende Ehefrau im Hinblick auf § 75 VVG überhaupt befugt ist, selbst Rechte aus der Gebäude- oder Hausratversicherung bei der Beklagten geltend zu machen, obwohl sie ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht Versicherungsnehmerin ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Frist des § 12 Abs. 3 VVG eingehalten ist.
Es ist jedenfalls kein versichertes Risiko eingetreten.
Ob die Kläger trotz der Beschränkung ihrer Ausführungen in der Berufungsbegründung auf die Hausratversicherung weiter einen Anspruch auch aus der Gebäudeversicherung geltend machen, kann dahinstehen, denn ein solcher ist nicht ersichtlich. Es ist nicht dargelegt, dass überhaupt Versicherungsschutz für Überspannungsschäden im Rahmen der Gebäudeversicherung bestand. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Schäden, die durch einen Blitzschlag selbst, das heißt durch den unmittelbaren Übergang eines Blitzes auf Sachen (vgl. § 5 Abs. 2 VGB 88), entstanden sind, haben die Kläger nicht behauptet.
Ein Entschädigungsanspruch aus der Hausratversicherung ist nicht dargelegt, weil auch nach dem Vortrag der Kläger kein Überspannungsschaden durch einen Blitz an Gegenständen eingetreten ist, die in diese Versicherung eingeschlossen sind.
Ein Überspannungsschaden ist ein Schaden an elektrischen Geräten, der durch vorübergehende Spannungserhöhungen in dem Stromnetz entsteht. Nach dem Vortrag der Kläger sind unmittelbar durch eine Überspannung allenfalls ein so genannter FJ-Schalter, zwei Sicherungsautomaten und drei Neozed Sicherungen beschädigt worden. Bei diesen Geräten handelt es sich um Gebäudebestandteile im Sinne des § 1 Abs. 4 a VHB 84, die nicht zu den in der Hausratversicherung versicherten Sachen gehören.
Bei den darüber hinaus von den Klägern geltend gemachten Schäden handelt es sich nicht um Überspannungsschäden. Die geltend gemachten Schäden sind nämlich nicht durch das Einwirken einer Spannungserhöhung in dem Stromnetz auf die beschädigten Sachen eingetreten, sondern durch das Eindringen von Niederschlagswasser in das Haus. Auch soweit elektrische Geräte beschädigt wurden, sind die Schäden nicht durch eine überhöhte Spannung, sondern durch den Kontakt mit dem eingetretenen Niederschlagswasser entstanden. Das Einwirken einer Überspannung auf solche Geräte wurde gerade durch das Abschalten der Stromzufuhr durch den Fehlerstromschutzschalter verhindert. Schäden, die durch das Eindringen von Niederschlagswasser entstanden sind, sind in der Hausratversicherung nicht versichert. Gemäß § 3 Abs. 4 VHB 84 sind allein Schäden durch Leitungswasser gedeckt.
Darauf, dass möglicherweise erst der Ausfall der Pumpe wegen fehlender Stromversorgung aufgrund eines überspannungsbedingten Auslösens von Sicherungen das Eindringen des Niederschlagswassers ermöglichte, kommt es nicht an. Zwar deckt die von dem Kläger bei der Beklagten unterhaltene Hausratversicherung gemäß der vereinbarten Klausel 837(88) Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden. Folgeschäden im Sinne der Klausel sind aber nur solche Schäden, die infolge eines Überspannungsschadens an einer versicherten Sache entstanden sind. Ein Überspannungsschaden an einer in der Hausratversicherung versicherten Sache ist auch nach dem Vortrag der Kläger nicht eingetreten. Dass die von den Parteien vereinbarte Klausel über den Einschluss von Überspannungsschäden sich nur auf Beschädigungen an versicherten Sachen und sich daraus ergebende Folgeschäden bezieht, ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unverständlich oder nicht nachvollziehbar. Der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass ihm Versicherungsschutz auch für die Folgen von Schäden an Sachen, die von der Versicherung überhaupt nicht erfasst sind, gewährt wird.
Die Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 ZPO liegen vor.
Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Köln, den 12.12.2005
9. Zivilsenat