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Oberlandesgericht Köln·9 U 145/01·29.04.2002

Berufung abgewiesen: Werkvertragsansprüche wegen Verjährung (Kanalarbeiten)

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Berufung gegen die Abweisung seiner Zahlungsklage aus Werkvertrag. Das OLG Köln bestätigt die Abweisung, weil die Mängelansprüche nach § 638 Abs.1 BGB a.F. einjährig verjährt sind und die Frist mit der Abnahme lief. Kanalarbeiten wurden als Arbeiten an einem Grundstück eingeordnet; daher war die Klage verspätet. Die Revision wird nicht zugelassen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Klageabweisung als unbegründet abgewiesen, da Ansprüche wegen Verjährung nicht durchsetzbar sind; Kosten dem Kläger auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Für vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge findet das bis zu diesem Datum geltende Verjährungsrecht nach Art. 229 EGBGB Anwendung.

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Nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjähren Mängelansprüche bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr, bei Arbeiten bei Bauwerken in fünf Jahren.

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Die Abgrenzung zwischen Arbeiten an einem Grundstück und Arbeiten bei Bauwerken bemisst sich nach Art, Umfang und Bedeutung der Arbeiten; Reparaturen gelten nur dann als Arbeiten bei Bauwerken, wenn sie für Bestand oder Erneuerung wesentlich sind und fest verbunden werden.

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Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Werkleistung; sind Ansprüche vor Klageerhebung verjährt, sind Zahlungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen und der Beklagte kann sich erfolgreich auf Verjährung berufen (vgl. § 222 BGB a.F.).

Relevante Normen
§ 635 BGB§ 633 Abs. 3 BGB a. F.§ 222 Abs. 1 BGB a. F.§ Art. 229 EGBGB§ 638 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.§ 638 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 155/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.07.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 155/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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1. Ein Zahlungsanspruch gemäß den §§ 635 bzw. § 633 Abs. 3 BGB a. F. steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.

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Gegenüber einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen bzw. Schadensersatz hat sich der Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen ( § 222 Abs. 1 BGB a. F.).

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Auf das Schuldverhältnis ist das BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, da der maßgebliche Vertrag vor diesem Tag geschlossen ist, § 5 Art. 229 EGBGB (vgl. im einzelnen zur Schuldrechtsreform

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Palandt - Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ergänzungsband, Art. 229 EGBGB, § 5 , Rn 3). Da der Anspruch am 01.01.2002 bereits verjährt war, findet das bis zu diesem Tage geltende Verjährungsrecht Anwendung, § 6 Art. 229 EGBGB (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 6, Rn 2.).

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Im vorliegenden Fall gilt die einjährige Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. Diese Frist hat am 17.11.1999 mit der Abnahme des Werkes zu laufen begonnen, § 638 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. , und ist nach einem Jahr abgelaufen. Die Geltendmachung des Anspruchs mit der am 02.05.2001 bei Gericht eingegangenen und am 19.05.2001 dem Beklagten zugestellten Klage war danach verspätet.

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Nach § 638 Abs.1 S. 1 BGB a. F. verjähren die wegen eines Mangels eines Werkes dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren.

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Im vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um Arbeiten an einem Grundstück.

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Bei der Abgrenzung der Arbeiten "an einem Grundstück" und "bei Bauwerken" ist davon auszugehen, dass der Begriff Grundstück nicht seinem natürlichen Sinngehalt nach verwendet wird, sondern als Rechtsbegriff. Zu den Arbeiten an einem Grundstück zählen nicht nur Erdarbeiten, sondern auch Arbeiten an dem auf einem Grundstück errichteten Bauwerk. Von den Arbeiten an einem Grundstück sind als Untergruppe die Arbeiten bei einem Bauwerk auszusondern (vgl. Münchener Kommentar - Soergel, BGB, 3. Aufl., § 638, Rn 19).

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Als Bauwerk ist zunächst der Neubau anzusehen. Unter den Begriff können aber auch Reparaturen und sonstige Veränderungen fallen. Aber dann gilt die Einschränkung, dass die Arbeiten in dem Sinne als notwendig angesehen werden müssen, dass ohne sie das Bauwerk nicht als fertiges Bauwerk anzusehen wäre, oder dass sie für den Bestand oder die Erneuerung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingefügten Teile mit ihm fest verbunden werden (vgl. BGHZ 19, 319;53, 43; OLG Köln. NJW-RR 1995, 337; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 462; Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., § 638, Rn 11; Staudinger- Peters, BGB 2000, § 638, Rn 38, 40 ; Münchener Kommentar - Soergel, a,a,O., § 638, Rn 21, 22; RGRK - Glanzmann, BGB, 12. Aufl., § 638 - RN 38; Werner-Pastor, Der Bauprozess, 8. Aufl, Rn 2378, 2381).

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Ob man Kanalarbeiten grundsätzlich nicht zu Arbeiten bei Bauwerken zählen kann (so Sprau in Palandt, a.a.O., § 638, Rn 11a ), ist unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 638 BGB zweifelhaft. Teilweise wird Kanalbau dann den Arbeiten am Grundstück zugeordnet, soweit es nicht zu einer Ausmauerung oder Befestigung kommt (vgl. Peters in Staudinger, a.a.O., Rn 40). Bei Instandsetzungen wird die Meinung vertreten, dass sie jedenfalls dann Arbeiten bei Bauwerken seien, wenn es sich bei der Neuerrichtung um solche handeln würde und sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. Werner-Pastor, a.a.O., Rn 2381).

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Maßgebend sind auf jeden Fall die Art und Weise der Arbeiten, ihr Umfang sowie ihre Bedeutung für das Bauwerk ( vgl. Soergel in Mü-KO, a.a.O., Rn 21,

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22 ). Nach diesen Kriterien kann vorliegend nur von Arbeiten an einem Grundstück im Sinne des § 638 BGB a.F. ausgegangen werden.

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Es handelt sich zunächst nicht um Neubauarbeiten, sondern um Reparaturarbeiten. Die Maßnahme diente der Beseitigung einer Verstopfung des Abwasserrohres bzw. eines Rohrbruchs. Wenn man auf die Wesentlichkeit der Reparatur abstellt, ist diese eher als gering anzusehen. Die Arbeiten sind in jeder Hinsicht relativ unbedeutend und nicht mit typischen Bauwerksarbeiten vergleichbar. Der Aufwand an Material und der zeitliche Umfang der Reparatur sind nicht sehr hoch, wie sich aus den Rechnungen ergibt.

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Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn die gesamte Kanalanlage erneuert worden wäre. Schließlich haben die Arbeiten nicht unmittelbar mit dem Gebäude zu tun, selbst wenn eine Verbindung des Rohres zum Haus besteht. Sie sind nur im Garten vorgenommen worden.

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Danach ist von einer einjährigen Verjährungsfrist auszugehen..

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Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die ausgeführten Kanalarbeiten fehlerhaft gewesen sind, kam es danach nicht mehr an.

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2. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren. 5.618,42 EUR (10.988,68 DM)

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Münstermann Keller Dr. Halbach