Kaskoleistung bei Rotlichtverstoß: Berufung wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger appellierte gegen die Abweisung seiner Klage auf Kaskoleistung nach einem Unfall an einer Ampelkreuzung. Zentral war, ob sein Einfahren bei Rot grobe Fahrlässigkeit darstellt und den Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei stellt. Das OLG Köln verneint den Anspruch: Das Überfahren der Ampel stellt objektiv grobe Fahrlässigkeit dar, der Kläger brachte keine außergewöhnlichen Umstände vor. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Kaskoleistungsanspruch wegen grober Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß verneint
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kaskoversicherung führt grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nach § 61 VVG zum Ausschluss der Leistungspflicht.
Das Überfahren einer Lichtzeichenanlage bei Rot ist wegen der erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs regelmäßig objektiv grob fahrlässig und indiziert auch subjektive grobe Fahrlässigkeit.
Der Versicherungsnehmer muss besondere, den Verstoß mildernde Umstände substantiiert darlegen; der Versicherer hat gegebenenfalls dieses Vorbringen zu widerlegen.
Fehlende Ortskenntnis entbindet nicht von der erhöhten Sorgfaltsanforderung, vielmehr erfordert Unkenntnis des Kreuzungsbereichs besonders konzentriertes Verhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 158/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.07.2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 158/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 05.01.2001 gegen 9.10 Uhr in N, Kreuzung B-Straße / L-Straße, auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.
Die Beklagte ist nach § 61 VVG von der Leistungspflicht frei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Er missachtete infolge Unaufmerksamkeit das für ihn geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage für den Geradeausverkehr. Dadurch ist es zu einem Zusammenstoß mit dem bei Grünlicht von rechts in die Kreuzung einfahrenden PKW gekommen.
Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und auch ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 2001, 235; r+s 1997, 234; OLG Hamm, r+s 2002, 5; r+s 2001, 317 ; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 82; Römer, NVersZ 2001, 539 ). Auch das nur kurzzeitige Fehlverhalten kann besonders im Straßenverkehr ein hohes Gefahrenpotenzial für das versicherte Risiko in sich bergen. Aus diesem Grund sind wegen der erheblichen Gefährdung auch höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat, um sich von dem Vorwurf zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß im milderen Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen.
Solche außergewöhnlichen Umstände in der Örtlichkeit des Unfallbereichs
oder in der Person des Klägers liegen nicht vor.
Der Kläger ist - wie er selbst einräumt - bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren.
Dass er zunächst an der Haltelinie angehalten hat, entlastet ihn nicht. Die B-Straße weist im maßgebenden Bereich Richtung stadteinwärts zwei Fahrstreifen auf. Der Kläger befand sich auf dem linken Fahrstreifen und hielt an der Kreuzung zur L-Straße sein Fahrzeug bei "Rot" an. Wenn dem Kläger sodann - wie er angibt - die Sicht auf die Ampel rechts und links versperrt war, durfte er auf keinen Fall losfahren, nur weil sich der neben ihm befindliche LKW, der nach rechts abbiegen wollte, in Bewegung setzte. Für diesen galt der grüne Pfeil (vgl. die Angaben des Zeugen L gegenüber der Polizei, Bl. 22, 23 GA), der den Verkehr nur nach rechts freigab ( § 37 Abs. 2 StVO). Der Kläger hätte so lange warten müssen, bis die Sicht auf die für ihn zuständige Ampel frei war. In dieser Situation war er verpflichtet, sich auf die für ihn maßgebende Lichtzeichenanlage zu konzentrieren (vgl. Senat, r+s 2001, 235). Er musste sich vergewissern, ob der Geradeausverkehr "Grün" hatte. Dies wäre auch ohne weiteres in kurzer Zeit möglich gewesen, nachdem der LKW rechts neben ihm abgebogen war. Stattdessen ist der Kläger "auf gut Glück" vorgefahren.
Damit handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall eines fehlerhaften Handelns in einer ungewöhnlichen Situation. Das Verhalten des Klägers ist nicht zu vergleichen mit einer unüberlegten Fehlreaktion auf eine irritierende grüne Leuchtreklame (vgl. Senat, r+s 1997, 449) oder ein ihn bedrängendes anderes Fahrzeug (vgl. OLG Hamm, r+s 2000, 232).
Schließlich kommt es nicht darauf an, ob der Kläger ortskundig war. Wenn ihm der Kreuzungsbereich nicht bekannt war, hätte er besonders konzentriert handeln müssen.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer des Klägers: 14.467,93 DM (7.397,34 EUR)
Münstermann Gersch Dr. Halbach