Klage auf Kaskoversicherungsleistung wegen Unfall: Abweisung wegen grober Fahrlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Entschädigung aus ihrer Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall. Das OLG Köln weist die Klage ab, weil der Fahrer (Sohn der Klägerin) den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat und sein Verhalten der Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist. Eine behauptete Bewusstseinsstörung wurde nicht substantiiert nachgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage der Klägerin abgewiesen, Versicherung leistungsfrei wegen grober Fahrlässigkeit des Fahrers.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit des Fahrers verursacht wurde.
Das Verhalten eines Fahrers ist der Versicherungsnehmerin zuzurechnen, wenn dieser als Repräsentant handelt (z. B. Haltereigenschaft, Beitragszahlung, Versicherungskarte, eigenverantwortliche Entscheidungen).
Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn das Verhalten objektiv verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist; das Einleiten eines Überholvorgangs trotz Sperrfläche und erkennbarer Unmöglichkeit, ihn sicher abzuschließen, kann grobe Fahrlässigkeit begründen.
Bei der Behauptung einer Bewusstseinsstörung trifft den Versicherungsnehmer die Darlegungslast nach § 827 S.1 BGB; gelingt der Beweis nicht, ist der Einwand unbeachtlich und die Versicherung bleibt leistungsfrei.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 262/99
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.07.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 262/99 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.
1. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht der Klägerin gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 06.10.1998 gegen 5.34 Uhr in O auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.
Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Sohn der Klägerin, der Zeuge X, den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
a) Das Verhalten des Sohnes ist der Klägerin zuzurechnen. Die gesamten Umstände beim Erwerb des PKW von dem Q - Vertragshändler durch den Sohn sprechen dafür, dass er Eigentümer des unfallbeteiligten PKW ist. Im Strafverfahren hat der Zeuge X auch entsprechend angegeben, dass er den Wagen seiner Mutter abbezahlen müsse. Der Händler bezeichnet ihn in einem Brief an die Beklagte als "seinen Kunden". Damit gilt als Zurechnungsnorm § 79 Abs. 1 VVG. Dies bedarf jedoch nicht der Vertiefung.
Der Zeuge X ist auf jeden Fall Repräsentant (vgl. grundlegend dazu BGH, r+s 1993, 321; r+s 1996, 385). Er übt eigenverantwortlich die den Versicherungsvertrag für den Kraftwagen betreffenden Entscheidungen aus (vgl. OLG Oldenburg, r+s 1995, 331). Sämtliche Versicherungsbeiträge werden von seinem Konto überwiesen. Die Versicherungsdoppelkarte ist auf ihn ausgestellt. Er ist alleiniger Halter des Wagens. In der Abtretungserklärung vom 10.10.1998 tritt er Ansprüche aus "seiner Vollkaskoversicherung" an den Händler ab. Diese gesamten Umstände kennzeichnen ihn jedenfalls als Repräsentanten der Klägerin.
b) Der Unfall ist durch ein äußerst leichtsinniges und gefährliches Überholmanöver des Zeugen X verursacht worden.
Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ( vgl.
Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn, 68, 78 ff; Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., § 12, Rn 90 ff). So liegt der Sachverhalt hier.
Der Zeuge X hat nämlich - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - den Zeugen M, der auf der L 264 aus Richtung I in Richtung N fuhr, überholt, obwohl in diesem Bereich in Straßenmitte eine Sperrfläche (Zeichen 295) vorhanden ist. Der Senat folgt den glaubhaften Aussagen der Zeugen M und T.
Überholen darf nur, wer den Vorgang vor Beginn der Verbotsstrecke abschließen kann (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 5 StVO, Rn. 37 mit weiteren Nachweisen). Obwohl dies erkennbar nicht möglich war, leitete der Zeuge X den Überholvorgang ein. Gleichzeitig kam ihm der Zeuge T mit seinem PKW entgegen, der nicht mehr ausweichen konnte. Auf Grund des verbotswidrigen Überholmanövers des Zeugen X kam es, nachdem der Wagen des Zeugen X die Leitplanke touchiert hatte, zu einem Frontalzusammenstoß mit dem auf der Gegenfahrbahn herannahenden Kraftwagen des Zeugen T. Der Zeuge X überschlug sich mit seinem Fahrzeug und kam auf dem Dach liegend vor dem Wagen des Zeugen T zum Stillstand. Beide Fahrer wurden verletzt. Die Kraftwagen erlitten Totalschaden.
Angesichts dieser Umstände ist von einer grob fahrlässiges Verursachung des Unfalls durch den Zeugen X auszugehen. Auf die Frage, ob zusätzlich eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit vorgelegen, hat, kam es nicht mehr an.
c) Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht ergeben, dass bei dem Zeugen X zum Unfallzeitpunkt eine Bewusstseinstörung mit der Folge einer Unzurechnungsfähigkeit vorgelegen hat. Die Klägerin hat vorgetragen, der Unfall sei nur dadurch zu erklären, dass der Zeuge X für kurze Zeit sein Bewusstsein verloren habe ("Blackout"). Dies sei auf seine körperlichen Beschwerden zurückzuführen. Er habe eine schlaflose Nacht mit Durchfall und Erbrechen verbracht. Ein Überholen an dieser Stelle habe im übrigen keinen Sinn gemacht, da der Zeuge nur 50 bis 80 Meter hinter der Unfallstelle ohnehin habe nach links abbiegen wollen, um zu seinem Arbeitsplatz zu fahren.
Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Unzurechnungsfähigkeit, so ist die Beweislastregel des § 827 S. 1 BGB im Rahmen des § 61 VVG entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, r+s 1989, 349; Senat, r+s 1994, 329; OLG Köln (5.Senat), r+s 1992, 7; OLG Hamm, r+s 1992, 42; NVersZ 2000, 524). Der Versicherungsnehmer hat also die Voraussetzungen mangelnder Zurechnungsfähigkeit zu beweisen. Dieser Beweis ist vorliegend nicht gelungen.
Gegen die Annahme einer Bewusstseinstörung spricht bereits der Umstand, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat der Zeuge X vor seinem Ausscheren den Blinker gesetzt hat. Er hat dies zwar in Abrede gestellt, der Zeuge M hat aber bestätigt, dass seine schriftlichen Angaben vom 10.10.1998 (Bl. 8 der Ermittlungsakte) zutreffend gewesen seien, auch wenn er sich zum Zeitpunkt der Vernehmung vor dem Senat nicht mehr genau an diese Einzelheit zu erinnern vermochte. Gegenüber der Polizei hatte der Zeuge zeitnah zum Unfallgeschehen glaubhaft angegeben, dass der Unfallverursacher ihn "mit Blinkanzeige" trotz Überholverbots und nahendem Gegenverkehr überholt habe. Der Zeuge T hat in Übereinstimmung damit bekundet, er meine, gesehen zu haben, dass der Unfallgegner vor dem Überholen des anderen Fahrzeugs den Blinker gesetzt habe.
Der Zeuge U, der in dem Strafverfahren als technischer Unfallsachverständiger tätig war, hat vor dem Senat bekundet, dass der Unfallverlauf "auch" dadurch erklärbar sei, dass ein Einschlafen oder eine Bewusstseinsstörung des Fahrers vorgelegen habe. Aus dem vom Senat eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten ergibt sich allerdings nicht, dass im vorliegenden Fall von einer Bewusstseinsstörung ausgegangen werden kann. Der Sachverständige Professor Dr. V hat ausgeführt, dass unter den Begriff der Bewusstseinstörung eine Störung der Sinnestätigkeit mit wesentlicher Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit verstanden werde. Die nicht nur unwesentliche Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit müsse den Betroffenen unfähig machen, eine drohende Unfallgefahr klar zu erkennen und sich in dieser Lage so besonnen und richtig zu verhalten, wie es ein Mensch zu tun pflege, der völlig Herr seiner ungetrübten Sinne sei. Einen solchen Zustand konnte der Gutachter bei dem Zeugen X nicht feststellen. Das Verhalten könne für eine derartige Störung sprechen, die - spekulativ - ihren Ursprung in einer Übermüdung finden könnte. Nach dem Gutachten ließ sich indes ein plausibler, vom medizinischen Standpunkt aus erklärender Ansatz in dieser Hinsicht aus dem Sachvortrag nicht ableiten. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ein Nichtbeachten des entgegenkommenden bzw. nachfolgenden Verkehrs und das damit verbundene plötzliche Ausscheren typisch für ein ermüdungsbedingtes Fehlverhalten sei. Gleiches gelte für den schlafenden Fahrer, der das Lenkrad einfach verreiße mit der Folge des plötzlichen Ausscherens. Es sei jedoch vorliegend schwierig, auch bezüglich des zu fordernden Grades der Ermüdung, eine Zuordnung zu treffen. Danach konnte von einer relevanten Bewusstseinstörung nicht ausgegangen werden.
2. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts..
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.628,91 EUR (24.700,00 DM)