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Oberlandesgericht Köln·9 U 141/96·08.06.1998

Berufung teilweise erfolgreich: Nachzahlung wegen zu niedrigem Wiederbeschaffungswert nach KFZ-Brand

ZivilrechtVersicherungsvertragSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger bezog sich auf Ansprüche aus VVG/AKB wegen Zerstörung seines Fahrzeugs durch Brand. Streitgegenstand war der richtige Wiederbeschaffungswert und die Verbindlichkeit von Sachverständigengutachten. Das OLG Köln stellte einen höheren Wert fest, verwarf das abweichende Obmannsgutachten nach §64 VVG und verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung sowie zur Zinszahlung; anteilige Gutachterkosten wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Nachzahlung von 1.438,20 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Feststellung eines vom Versicherer benannten Sachverständigen nach § 64 Abs. 1 VVG ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht; ein überzeugend begründetes, gerichtlich gewonnenes Gegen-Gutachten kann diese Unverbindlichkeit begründen.

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Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts sind einschlägige Marktspiegel, interpolatorische Rückrechnung, Schätzverfahren (z.B. DAT) sowie Sonderausstattung und unstreitige Vorschäden angemessen zu berücksichtigen.

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Soweit die Versicherungsbedingungen (AKB) eine anteilige Beteiligung an Gutachterkosten vorsehen, ist der Versicherungsnehmer anteilig zu beteiligen, wenn das Sachverständigenverfahren durch Einschaltung eines Obmanns begann und nach dessen Anfechtung fortgesetzt wurde; die Quote bemisst sich am Verhältnis des tatsächlich festgestellten Wertes zum ursprünglich streitigen Betrag.

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Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach §§ 286, 284, 288 BGB; weitergehende Verzinsungsschäden sind vom Gläubiger substantiiert darzulegen; vor Anerkenntnis nicht fällige Forderungen begründen keinen Zinsanspruch nach § 291 BGB.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 64 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 286 Abs. 1 ZPO§ 14 Abs. 5 Satz 3 AKB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 88/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.07.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 88/95 - teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den ihm durch das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 04.07.1996 zuerkannten Betrag von 2.777,91 DM hinaus weitere 1.438,20 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21.03.1995 sowie weitere 4% Zinsen aus 4.200,00 DM für die Zeit vom 21.03. bis zum 27.03.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 45%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat zum Teil auch in der Sache Erfolg.

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Der Kläger hat aufgrund des unstreitig eingetretenen Versicherungsfalles vom 29.12.1994, bei dem sein Fahrzeug Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx xxx durch Brand zerstört wurde, gemäß §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I a) AKB über die von der Beklagten bereits gezahlten 4.200,00 DM und die von ihr anerkannte Forderung in Höhe von 2.777,91 DM hinaus Anspruch auf Zahlung weiterer 1.438,20 DM.

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Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 04.12.1997, dort Seite 2 (Blatt 225 d.A.), die Beklagte habe das Gutachten des Sachverständigen K. vom 30.10.1995, das den Wiederbeschaffungswert des ausgebrannten Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt mit 11.650,00 DM bezeichnet, anerkannt. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Beklagte lediglich (vgl. Schriftsatz vom 31.10.1995, Blatt 30 d.A.) angekündigt hat, sie werde "aller Voraussicht nach" das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens akzeptieren und den festgestellten Betrag zahlen. Diese Ankündigung beinhaltet ersichtlich kein Anerkenntnis, sondern nur die unverbindliche, die Beklagte nicht bindende Ankündigung, man werde prüfen, ob das Sachverständigengutachten als verbindlich hingenommen werden könne.

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Soweit der Obmann K. im Rahmen des gemäß § 14 AKB durchgeführten Sachverständigenverfahrens in seinem Gutachten vom 01.03.1996 zu dem Ergebnis gekommen ist, wegen der ihm zuvor nicht bekannten Unfallschäden sei eine Wertminderung von 3.000,00 DM in Ansatz zu bringen, insgesamt betrage der Wiederbeschaffungswert nicht wie in seinem Gutachten vom 30. Oktober 1995 festgestellt 11.650,00 DM, sondern lediglich 7.550,00 DM, ist die im zweiten Gutachten getroffene Feststellung nicht verbindlich, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG. Denn aufgrund der in der Berufungsinstanz durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), daß der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der unstreitigen Vorschäden und der vorhandenen Extras (gerundet) 8.950,00 DM betrug.

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Der Sachverständige hat äußerst umfangreiche Recherchen betrieben und im einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, warum der Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeugs des Klägers zum Schadenszeitpunkt, also am 29.12.1994, unter Heranziehung des D.-M. 12/94 und interpolatorischer Rückrechnung auf nicht mehr im Marktspiegel geführte Baujahrgänge, unter Anwendung des DAT-Schätzverfahrens sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Fahrzeug des Klägers nicht unfallfrei war, brutto 8.950,00 DM betrug. Namentlich hat er dabei überzeugend ausgeführt, daß in diese Wertermittlung vorhandene Extras im Wert von 1.325,73 DM einzufließen hatten und daß die unstreitigen Vorschäden des Fahrzeugs aus September 1992 und August 1994 lediglich mit - dies entspricht etwa 3% des Wiederbeschaffungswertes eines unfallfreien Fahrzeugs in Höhe von 9.250,00 DM - 277,50 DM wertmindernd zu berücksichtigen sind. Der Senat schließt sich den überzeugenden, von den Parteien nicht mehr ausdrücklich angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen D. an und nimmt diese zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug.

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Aufgrund dieses Beweisergebnisses steht zugleich fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), daß im Streitfall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG vorliegen. Das Gutachten des Obmanns K. vom 01.03.1996 (Blatt 65 d.A.) ist nicht verbindlich. Denn mit Rücksicht darauf, daß der Sachverständige D. den Wiederbeschaffungswert zum Schadenszeitpunkt zutreffend mit 8.950,00 DM ermittelt hat, weicht die Feststellung des Obmanns K., dieser habe zum Schadenszeitpunkt lediglich 7.550,00 DM betragen, im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG erheblich von der wirklichen Sachlage ab. "Offenbar" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG ist diese Abweichung schon deshalb, weil der Obmann K. den Wert der Extras, ohne dies zu erläutern, einmal mit 4.650,00 DM und dann mit 3.550,00 DM bewertet hat, obwohl die Sonderausstattung nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen D. zum Schadenszeitpunkt lediglich noch 1.325,73 DM wert war. Die Unrichtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen K. drängt sich einem Sachkundigen im übrigen auch deshalb auf, weil die durch die Vorschäden aus September 1992 und August 1994 eingetretene Wertminderung nur etwa 3% des Wiederbeschaffungswertes eines unfallfreien Fahrzeugs, hier also 277,50 DM, und nicht wie vom Sachverständigen K. angenommen 3.000,00 DM beträgt.

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Verbleibt demnach zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 DM, der von der Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits gezahlten 4.200,00 DM und des anerkannten Forderungsbetrages von 2.777,91 DM rechnerisch eine Forderung von 1.672,09 DM, verringert sich diese im Ergebnis um 233,89 DM auf 1.438,20 DM. Denn insoweit ist der Kläger gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 AKB anteilmäßig an den Kosten des durch Einschaltung des Sachverständigen K. begonnenen und nach Anfechtung des Gutachtens und der daraus resultierenden Beauftragung des Sachverständigen D. im Sinne des § 64 VVG fortgesetzten Sachverständigenverfahrens zu beteiligen. Da ursprünglich 10.500,-- DM im Streit waren (der Kläger hatte 15.000,-- DM verlangt, die Beklagte hatte den Wiederbeschaffungswert mit lediglich 4.500,-- DM bemessen) und der tatsächliche Wiederbeschaffungswert mit 8.950,-- DM anzunehmen ist, beträgt die auf den Kläger entfallende Quote 57,6%. Er hat sich deshalb an den vor Prozeßbeginn insoweit entstandenen, von der Beklagten unstreitig ausgeglichenen Kosten in Höhe von 388,70 DM mit 233,89 DM zu beteiligen.

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Die Berechtigung des geltend gemachten Zinsanspruchs folgt aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein höherer Zinssatz steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist nach § 288 Abs. 2 BGB die Geltendmachung eines weiteren Zinsschadens nicht ausgeschlossen. Es wäre jedoch Sache des Klägers gewesen, hier im einzelnen substantiiert vorzutragen, daß er seinerzeit gerade wegen der noch nicht gezahlten Brandentschädigung gezwungen war, sich - wie von ihm behauptet - von der Zeugin C.V. darlehensweise 15.000,00 DM gegen 15%ige Verzinsung geben zu lassen.

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Auch eine Verzinsung des anerkannten Forderungsbetrages von 2.777,91 DM findet nicht statt, und zwar auch nicht gemäß § 291 BGB. Denn die diesbezügliche Forderung war vor dem Anerkenntnis der Beklagten nicht fällig. Soweit der Kläger hier rügt, die Beklagte habe die Schadensregulierung verzögert, ist sein diesbezüglicher Sachvortrag nicht hinreichend schlüssig. Allein aus dem Umstand, daß die Beklagte 10 Wochen nach dem Schadensfall noch nicht über Grund und Höhe der Entschädigung entschieden hatte, läßt noch nicht darauf schließen, daß die Beklagte die Schadensregulierung treuwidrig verzögert hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a, 93, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Senat teilt namentlich die Auffassung des Landgerichts, daß die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO mangels vorheriger Fälligkeit der Forderung dem Kläger aufzuerlegen sind, soweit die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 2.777,91 DM anerkannt hat, daß die Kostentragungspflicht aber die Beklagte trifft, soweit sie erst nach Rechtshängigkeit 4.200,00 DM an den Kläger gezahlt hat. Denn insoweit hatte der Kläger aus den vom Landgericht dargestellten Gründen, die der Senat in Bezug nimmt, Anspruch auf Vorschußzahlung.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.372,09 DM

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Wert der Beschwer der Beklagten: 1.438,20 DM

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Wert der Beschwer des Klägers: 2.933,89 DM