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Oberlandesgericht Köln·9 U 141/03·26.04.2004

OLG Köln: Klage auf Teilkasko-Entschädigung wegen Obliegenheitsverletzungen abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenregulierungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streit um Entschädigung aus Teilkaskoversicherung nach behauptetem Diebstahl eines Motorrads am 10.08.2002. Zentral war, ob der Versicherungsnehmer die unverzügliche Anzeige bei der Polizei und die Pflicht zur vollständigen/wahrheitsgemäßen Aufklärung (insbesondere Angabe des Kaufpreises) verletzt hat. Das OLG Köln verneint den Anspruch wegen verspäteter Anzeige und unrichtiger Kaufpreisangabe; eine Entschädigung wurde versagt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Klage auf Entschädigung aus Teilkaskoversicherung wegen verspäteter Anzeige und unvollständiger/widriger Angaben abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer muss eine Fahrzeugentwendung unverzüglich bei der Polizei anzeigen; eine schuldhafte Verzögerung kann nach den AKB und § 6 Abs. 3 VVG Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.

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Nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über für die Schadensaufklärung wesentliche Umstände zu unterrichten; unrichtige oder unvollständige Angaben können nach der Relevanzrechtsprechung zur Leistungsfreiheit führen.

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Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG kann vom Versicherungsnehmer widerlegt werden; Leistungsfreiheit tritt jedoch ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und der Versicherungsnehmer ein nicht unerhebliches Verschulden trifft.

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Eine vom Versicherer zutreffende Belehrung im Schadenfragebogen genügt den Anforderungen; auf Analphabetismus kann sich ein Versicherungsnehmer nicht erfolgreich berufen, wenn der Fragebogen vom Bevollmächtigten ausgefüllt bzw. in dessen Auftrag gehandhabt wurde.

Relevante Normen
§ 1, 49 VVG§ 7 Abs. 3 AKB§ 7 V Nr. 4 AKB§ 6 Abs. 3 VVG§ 121 Abs. 1 BGB§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 121/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.07.2003 verkündete Grund-Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 121/02 – abgeändert.

Die Klage wird ab¬gewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I. Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus einer Teilkaskoversicherung für das Motorrad BMW 259 C (amtliches Kennzeichen xx – xx 6) wegen einer behaupteten Entwendung vom 10.08.2002 in L. auf dem Kirmesplatz gegenüber dem Polizeipräsidium.

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Unter dem Datum des 17.08.2002 (Eingang 20.08.2002) erstattete der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen gegenüber der Staatsanwaltschaft L. Strafanzeige wegen Diebstahls gegen Unbekannt. Unter demselben Datum wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und meldete den Diebstahl. In dem vom Kläger am 27.08.2002 unterschriebenen Schadenanzeige-Fragebogen der Beklagten ist auf die Frage "Zu welchem Preis wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben ?" eingetragen : "23000 DM".

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Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 10.005,60 € nebst Zinsen begehrt und vorgetragen, er habe das Krad gegen 22.30 Uhr abgestellt. Dann habe er sich zum "E. F." begeben, um das Feuerwerk "Rhein in Flammen" anzusehen. Dort sei er mit seiner Schwester, der Zeugin T., verabredet gewesen. Diese habe das Krad noch auf dem Parkplatz gesehen. Nach dem Feuerwerk sei man gemeinsam zum Parkplatz gegangen und habe festgestellt, dass das Krad verschwunden sei.

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Die Beklagte hat den Diebstahl bestritten und auf Ungereimtheiten in der Darstellung hingewiesen sowie auf verspätete Anzeige des Diebstahls.

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Daraufhin hat der Kläger einen schriftlichen Kaufvertrag vom 16.05.2000 in Kopie vorgelegt (Bl. 74 GA)ü aus dem sich ein Kaufpreis von 19.000,00 DM ergibt. Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe das Motorrad von einer Firma U. in O. gekauft. Es habe einen Wert von 23.000,00 DM gehabt. Er habe den Preis auf 19.000,00 DM herunterhandeln können (Bl. 72 GA).

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Im Hinblick darauf hat sich die Beklagte zusätzlich auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zum Kaufpreis berufen.

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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin T. durch Grundurteil den Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe das äußere Bild des Diebstahls nachgewiesen. Im Hinblick auf die Angaben zum Kaufpreis sei die Differenz statt 23.000,00 DM nun 19.000,00 DM nicht so eklatant, dass nur eine in diesem Sinne dem Kläger vorwerfbare Falschangabe in Betracht komme. Im übrigen sei unter Berücksichtigung der gesamten Eintragungen in der schriftlichen Bestellung vom 16.05.2000 ohne weiteres erkennbar, dass verschieden Personen darin Eintragungen vorgenommen hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Grundurteil, insbesondere seine tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt fehlerhafte Beweiswürdigung zum Nachweis der Entwendung und macht weiterhin Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen geltend.

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Die Beklagte beantragt,

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das Grundurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Aus seiner Erinnerung heraus habe er den Wert des Motorrades mit 23.000,00 DM angegeben. Zudem weist er darauf hin, dass er Analphabet sei. Den Fragebogen habe der Prozessbevollmächtigte ausgefüllt. Die Strafanzeige sei u.a. angesichts des Umstandes, dass der Kläger am 15.08.2000 in anderer Sache Untersuchungshaft gekommen sei, nicht verspätet.

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Die beigezogenen Akten 2131 UJs 27391/02 StA L. sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.

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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des behaupteten Schadenereignisses vom 10.08.2002 aus §§ 1, 49 VVG,

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§ 12 Nr. 1 I b) AKB nicht zu.

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a) Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger den Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung erbracht hat. Hierzu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909).

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b) Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 AKB obliegenden Anzeigepflicht nach § 7 V Nr. 4 AKB, 6 Abs.3 VVG leistungsfrei geworden ist.

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Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs.1 BGB) bei der Polizei anzeigen. Die Bewertung des Verschuldens bei der Fristwahrung ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig. Das Schadenereignis fand am 10.08.2002 statt. Die Anzeige erfolgte erst mit einem Schreiben vom 17.08.2002, einem Samstag. Dies ist auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger am 15.08.2002 in Untersuchungshaft kam, nicht mehr unverzüglich.

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Wesentlich ist insoweit, dass die behauptete Entwendung gegenüber dem Polizeipräsidium in L. stattgefunden haben soll. Es hätte nahegelegen, wenn der Kläger selbst oder – wegen der besonderen Situation - auf seine Veranlassung eine andere Person unmittelbar nach Feststellung des Verlustes des Motorrades die gegenüberliegende Polizeidienststelle, die unstreitig rund um die Uhr besetzt ist, aufgesucht hätte, um die Fahndung möglichst schnell in Gang zu setzen. Jedenfalls ist ein Zuwarten bis zum 17.08.2002 nicht mehr unverzüglich, zumal schon unter dem Datum des 14.08.2002 die Prozessvollmacht für den Rechtsanwalt unterzeichnet wurde (Bl. 225 GA).

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Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein nicht unerhebliches Verschulden zur Last fällt.

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Davon ist vorliegend nach den Gesamtumständen auszugehen. Zudem ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T. vor dem Landgericht, dass dem Kläger das Erfordernis und die Möglichkeit der Anzeige des Diebstahls bei der Polizeidienststelle durchaus bewusst war. Da es sich bei der Verletzung der Anzeigeobliegenheit um eine spontan zu erfüllende Verpflichtung handelt, bedufte es insoweit einer Belehrung nicht.

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Die Beklagte ist aber auch wegen Verletzung der dem Kläger nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden.

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Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung des Hergangs des Schadenereignisses und des Schadenumfangs von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Diese Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt. Der Kläger hat unrichtige Angaben zum Kaufpreis des Motorrades gemacht. Er hat in dem von ihm unterschriebenen Fragebogen vom 27.08.2002 den Kaufpreis mit 23.000,00 DM angegeben. In Wahrheit ist das Motorrad für 19.000,00 DM gekauft worden. Eine solche Abweichung ist nicht unerheblich. Auf den Wert des Fahrzeugs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gefragt ist nach dem Kaufpreis. Dass Fragen nach den Umständen des Erwerbs des entwendeten Fahrzeugs für den Versicherer von Bedeutung sind, unterliegt keinem Zweifel.

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Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Bl. 92 GA) selbst eingeräumt, dass er den "Preis auf 19.000,00 DM runtergehandelt" habe. Daraus ist zu entnehmen, dass ihm der ursprünglich geforderte Preis und die Verhandlungen über den Preis noch in Erinnerung waren. Der Inhalt des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2002 führt demnach nicht zu einer anderen Beurteilung.

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Aus den objektiv unvollständigen und unzutreffenden Angaben des Klägers zum Kaufpreis folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG nach Maßgabe der Relevanzrechtsprechung. Die Belehrung im Fragebogen ist zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1998, 447; OLG Hamm, r+s 1998, 364; Senat, r+s 1999, 362).

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Auf den Umstand, dass der Kläger Analphabet ist, kann er sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, weil er den Fragebogen jedenfalls auch im Hinblick auf die eigene Leseschwäche durch seinen Anwalt hat ausfüllen lassen.

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Demnach war eine Entschädigung zu versagen.

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2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.005,60 €