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Oberlandesgericht Köln·9 U 14/00·19.07.2000

Streitwertfestsetzung in Berufung: Umrechnung von USD und Addition der Anträge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Oberlandesgerichtssenat setzt den Streitwert des Berufungsverfahrens fest: Antrag 1 mit 1.000.000 DM; Antrag 2 mit 2.100.000 USD, umgerechnet zum Kurs am Eingang des Berufungsantrags (25.05.2000) mit 2,1950 DM/USD zu 4.609.500 DM; Gesamtstreitwert 5.609.500 DM. Der Senat stellte klar, dass Antrag 2 2,1 Mio. USD (nicht 3,1 Mio.) betreffe und stützte die Wechselkursfeststellung auf eine Bankauskunft.

Ausgang: Streitwert für das Berufungsverfahren auf insgesamt 5.609.500 DM festgesetzt (Antrag 2 als 2,1 Mio. USD verstanden und zum Kurs 2,1950 umgerechnet).

Abstrakte Rechtssätze

1

Forderungen in fremder Währung sind bei der Streitwertfestsetzung in die Verfahrenswährung zum Devisenkurs am maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Eingang des Berufungsantrags) umzuwandeln.

2

Bei mehreren Zahlungsanträgen ist der Gesamtstreitwert durch Addition der einzelnen Beträge zu ermitteln, soweit sie voneinander unabhängig geltend gemacht werden.

3

Das Gericht darf zur Ermittlung des maßgeblichen Wechselkurses auf amtliche oder bankübliche Auskünfte zurückgreifen, sofern sie nachvollziehbar dokumentiert sind.

4

Ist der Umfang eines Antrags unklar, kann der Senat durch Auslegung feststellen, welchen Betrag der Antragsteller geltend macht, und den Streitwert entsprechend festsetzen.

Relevante Normen
§ 15 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 255/98

Tenor

wird der Streitwert für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:

Antrag zu 1) 1.000.000,00 DM

Antrag zu 2)

2.100.000 USD * 2,1950 DM 4.609.500,00 DM

Summe 5.609.500,00 DM

Rubrum

1

Zur Begründung der Festsetzung für den Antrag zu 2) wird darauf verwiesen, daß der Senat diesen Antrag dahin versteht, daß zusätzlich zu dem Zahlungsantrag gemäß Ziffer 1) weitere 2,1 Mio. DM (nicht weitere 3,1 Mio. DM) geltend gemacht werden. Der Wechselkurs des US-Dollars betrug am 25. Mai 2000 (Eingang des Berufungsantrags, vgl. § 15 GKG) nach einer telefonisch eingeholten Auskunft der Stadtsparkasse Köln 2,1950.

2

Köln, den 20 Juli 2000

3

Oberlandesgericht, 9 Zivilsenat

4

Münstermann Dr. Halbach Keller