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Oberlandesgericht Köln·9 U 13/98·12.10.1998

Berufung wegen Teilkasko-Wildschaden abgewiesen: fehlender Nachweis eines Wildzusammenstoßes

ZivilrechtVersicherungsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Leistung aus ihrer Teilkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall, den sie auf ein Ausweichmanöver wegen eines Fuchses zurückführt. Das Oberlandesgericht hält den Vortrag über einen Zusammenstoß mit Haarwild für widersprüchlich und nicht schlüssig belegt; anhaftende Fuchshaare reichen nicht als Beweis. Selbst bei angenommenem Tierkontakt fehlt die Darlegung, dass die Berührung ursächlich für den Unfall oder eine Fehlreaktion war. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klageabweisung wegen fehlendem Nachweis eines Wildzusammenstoßes bestätigt; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für Leistungen aus der Wildschadenklausel der Teilkaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer schlüssig darlegen, dass ein Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne der Klausel tatsächlich stattgefunden hat; widersprüchlicher oder unplausibler Vortrag genügt nicht.

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Anhaftende Tierhaare an einem Fahrzeug stellen für sich allein keinen ausreichenden Nachweis eines Wildzusammenstoßes dar, wenn nicht weitergehende Umstände die Kausalität belegen.

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Eine bloße Berührung des Fahrzeugs mit Haarwild begründet Versicherungsansprüche nur dann, wenn diese Berührung geeignet war, das Fahrzeug aus der Bahn zu bringen oder durch eine daraus folgende Fehlreaktion des Fahrers die eingetretenen Schäden verursacht hat.

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Ansprüche auf Ersatz von Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG setzen die objektive Erforderlichkeit der Rettungsmaßnahme oder ein vernünftiges subjektives Erfordernis voraus; grobe Fahrlässigkeit bei der Durchführung der Maßnahme schließt den Ersatz aus.

Relevante Normen
§ 1, 49 VVG§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG§ 62 VVG§ 63 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 396/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08. Januar 1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 396/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klage ist der Erfolg schon deshalb versagt, weil ein Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen, von dem Ehemann der Klägerin gesteuerten Fahrzeugs (amtliches Kennzeichen:.....) mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes und damit ein zu entschädigender Wildunfall im Sinne des § 12 Nr. 1 I d AKB nicht hinreichend schlüssig dargelegt ist. Der Klägerin steht deshalb gegen die Beklagte aus der bei ihr abgeschlossenen Teilkaskoversicherung wegen des von ihrem Ehemann am 17. Oktober 1993 erlittenen Unfalls ein Entschädigungsanspruch weder aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 I d AKB noch aus sonstigem Rechtsgrund zu.

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Die von der Klägerin mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Namentlich vermochte sich auch der Senat auf der Basis des Sachvortrags der Klägerin nicht davon zu überzeugen, daß bei dem Unfallgeschehen vom 17. Oktober 1993, das sich gegen 14:30 Uhr auf der L .... in Höhe des Ortseingangs V. ereignet hat, ein Fuchs und folglich Haarwild im Sinne des § 12 Nr. 1 I d AKB im Spiel war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß etwa ein Jahr nach dem Unfallgeschehen an dem Fahrzeugwrack Fuchshaare aufgefunden wurden. Dies besagt nicht viel, weil es vielfältige Möglichkeiten dafür gibt, wie diese Haare an das Fahrzeug gelangt sein können.

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Wie schon das Landgericht hat auch der Senat gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, das Ausweichmanöver des Zeugen R., das letztlich zum Unfall geführt hat, sei auf das plötzliche und unerwartete Erscheinen eines Fuchses zurückzuführen. Das Landgericht hat zutreffend herausgestellt, daß bereits der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin in sich nicht plausibel und vor allem nicht frei von Widersprüchen ist. So hat die Klägerin in ihrem an die Polizeistation A. gerichteten Schreiben ihrer vormaligen Prozeßbevollmächtigten vom 26. April 1994 ausdrücklich vorgetragen, der Unfall sei Folge eines Ausweichmanövers, ein Fuchs sei von der rechten Seite kommend auf die Straße gesprungen. Knapp zwei Monate später, nämlich unter den 14. Juni 1994, hat die Klägerin in einem gleichfalls an die Polizeistation A. gerichteten Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vorgetragen, etwa 200 m vor dem Ortsschild V. sei aus dem rechten Straßengraben ein Fuchs ca. 1 m hoch gesprungen, diesem Fuchs habe der damals etwa 90 km/h schnell fahrende Zeuge R. ausweichen müssen. Demgegenüber heißt es im Schriftsatz der Klägerin vom 17. April 1997 (Blatt 19 ff. der Akten), etwa 70 m vor dem Ortseingangsschild V. sei plötzlich aus dem linken Straßengraben ein Fuchs hervorgesprungen, der die Fahrbahn halb schräg von links nach rechts überquert habe, der damals etwa 60 km/h schnell fahrende Zeuge R. habe versucht, dem Fuchs auszuweichen, dabei sei es zu einer Berührung mit dem Fuchs gekommen. In seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht A. vom 5. Dezember 1995 hat der Zeuge R. dann gesagt, der Fuchs sei von links gekommen und nach rechts gelaufen, er selbst sei etwa 60 - 70 km/h gefahren und habe dem Tier ausweichen wollen, er wisse nicht, ob er das Tier mit dem Fahrzeug berührt habe.

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Schon in Anbetracht dieses die Angaben des Zeugen R. aufgreifenden widersprüchlichen Sachvortrags der Klägerin sieht sich der Senat außerstande, dem Sachvortrag der Klägerin und auch der Bekundung des Zeugen R. vor dem Amtsgericht A. zu folgen, Auslöser des Unfalls sei ein Fuchs gewesen. Dies gilt um so mehr, als die vor Ort erschienenen Polizeibeamten unstreitig keine Spuren haben finden können, die auf einen Zusammenstoß des Fahrzeugs mit einem Tier schließen ließen. Das wäre aber jedenfalls dann zu erwarten gewesen, wenn es bei einer Geschwindigkeit von 60 - 70 oder gar 90 km/h zu einer Berührung mit dem Tier gekommen wäre. Hätte ein Zusammenstoß mit einem Fuchs tatsächlich stattgefunden, hätte dies zu schwerwiegenden, höchstwahrscheinlich tödlichen Verletzungen des Fuchses geführt.

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Merkwürdig erscheint dem Senat überdies der für einen Wild-unfall ungewöhnliche Zeitpunkt (nicht in der Dämmerung der Morgen- und Abendstunden, sondern am hellichten Tage mittags gegen 14:30 Uhr) und der Ort des Geschehens (in unmittelbarer Nähe einer Kleinstadt). Alles in allem hat der Senat ungeachtet der Frage, ob der Zeuge R. entsprechend den Bekundungen des Polizeibeamten W. vor dem Amtsgericht A. der Polizei gegenüber angegeben hat, er habe einer Katze ausweichen müssen, an der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen R. und auch der Klägerin erhebliche Zweifel. Diese gehen zu Lasten der für das Vorliegen eines Wildunfalles darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.

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Davon abgesehen käme eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I d AKB selbst dann nicht in Betracht, wenn in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden müßte, Grund für das Ausweichmanöver des Zeugen R. sei das plötzliche Erscheinen eines Fuchses gewesen, der Zeuge R. habe den Fuchs mit seinem Fahrzeug noch berührt, bevor es zum Unfall gekommen sei. Denn der Nachweis der Berührung des Fahrzeugs mit Haarwild reicht nur dann zur Beweisführung aus, wenn diese Berührung von ihrer Art und Stärke her überhaupt geeignet war, das Fahrzeug aus der Bahn zu bringen und die eingetretenen Schäden zu verursachen (statt vieler: Senat, Urteil vom 27. Juni 1995 in dem Rechtsstreit 9 U 159/94). Der Zusammenstoß muß also auslösendes Moment für den Unfall sein. Das ist hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Zwar erfaßt die Wildschadenklausel des § 12 Nr. 1 I d AKB über Anstoßschäden hinaus auch solche Schäden, die durch eine Fehlreaktion infolge des Aufpralls eingetreten sind (BGH r+s 1992, 77, 82 = VersR 1992, 349 sowie OLG Hamm, r+s 1998, 53 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Einen solchen Ablauf der Geschehnisse, also eine Fehlreaktion des Zeugen R. infolge der Kollision mit dem Fuchs, trägt die Klägerin aber ebenfalls nicht vor, behauptet vielmehr lediglich, nach Einleitung des Ausweichmanövers sei es zu einer Berührung zwischen Fahrzeug und Tier gekommen.

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Im übrigen hat das Landgericht auch zu Recht ausgeführt, daß ein Anspruch der Klägerin aus §§ 62, 63 VVG auf Rettungskostenersatz (zu den Voraussetzungen vgl. statt vieler Senat, r+s 1998, 365 ff.) selbst dann, wenn von der Unfallbeteiligung eines Fuchses auszugehen wäre, daran scheitert, daß die Rettungsmaßnahme nicht objektiv geboten war. Denn das Risiko, welches der Zeuge R. bezüglich eines Schadens an dem PKW eingegangen wäre, wenn er den angeblich plötzlich und unerwartet über die Fahrbahn laufenden Fuchs überfahren hätte, war gering. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 oder auch 90 km/h hätte ein Überfahren des Fuchses überhaupt keine, allenfalls geringfügige Schäden verursacht. Zwar kann ein Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten auch dann entstehen, wenn die Aufwendungen objektiv nicht geboten waren, der Versicherungsnehmer sie aber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein solcher Anspruch ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur aus leichter, sondern aus grober Fahrlässigkeit verkennt, daß die Rettungshandlung und der damit gemachte Aufwand nicht erforderlich waren (vgl. hierzu nur BGH r+s 1997, 98 = VersR 1997, 351 und OLG Nürnberg, r+s 1997, 359 m.w.N.). Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, daß der Zeuge R. über die Erforderlichkeit der Rettungsmaßnahmen grob fahrlässig geirrt hätte, wenn er vor dem Unfall tatsächlich einem Fuchs ausgewichen wäre. Denn jedermann weiß, daß mit einem bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 oder gar 90 km/h abrupt eingeleitetem Ausweichmanöver ein enorm hohes Unfallrisiko einhergeht. Die Gefährdung von Kraftfahrzeug und seinen Insassen ist in diesem Fall um ein Vielfaches höher als bei einem Zusammenprall des Fahrzeugs mit einem Haarwild, das vergleichsweise klein ist und nicht viel Schaden anrichten kann. Deshalb muß es jedem Kraftfahrer einleuchten, daß er das mit einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung verbundene hohe Unfallrisiko nicht ohne Not eingehen darf, wenn es darum geht, einem kleinen, Haarwild zuzuordnenden Tier auszuweichen, mit dem ein Zusammenstoß andernfalls unmittelbar bevorsteht (vgl. hierzu Senat, a.a.O., r+s 1998, 365, 367 m.w.N.).

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Zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob das Fehlverhalten des Zeugen R. der Klägerin zugerechnet werden kann, weil er möglicherweise nicht ihr Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne war. Während Römer (in Römer/Langheid, VVG, 1997, § 63 Rdnr. 8) meint, eine Zurechnung finde nur statt, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers sei, hat das Oberlandesgericht Hamm (r+s 1998, 53; ebenso Prölss/Martin-Voit, VVG, 26. Auflage 1998, § 63 VVG Rdnr. 10) die Auffassung vertreten, der grob fahrlässige Irrtum dieses Dritten über die Erforderlichkeit der Rettungsmaßnahme schade dem Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Dritte nicht zum Kreis der Repräsentanten zähle. Diese Frage mag im Streitfall jedoch auf sich beruhen, weil - wie ausgeführt - schon die Beteiligung von Haarwild an dem Unfallgeschehen vom 17. Oktober 1993 nicht feststeht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert und Wert

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der Beschwer der Klägerin: 22.432,97 DM