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Oberlandesgericht Köln·9 U 139/03·06.05.2004

Kfz-Haftpflicht: Kündigungsversäumnis verhindert Leistungsfreiheit nach Alkoholfahrt

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftpflichtrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten uneingeschränkten Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz für einen Unfall nach Alkoholfahrt. Zentrale Frage war, ob die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist. Das OLG Köln gab der Berufung statt, weil die Beklagte nicht fristgerecht nach §6 Abs.1 VVG kündigte und eine Vertragsaufhebung nicht nachwies. Daher bleibt Versicherungsschutz bestehen.

Ausgang: Berufung der Klägerin auf Feststellung des uneingeschränkten Versicherungsschutzes wurde stattgegeben; Beklagte konnte sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen wegen versäumter Kündigung und fehlendem Nachweis der Vertragsaufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Trunkenheitsklausel in den AKB führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers nur, wenn der Fahrer infolge des Alkoholkonsums nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

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Der Versicherer kann sich wegen einer Obliegenheitsverletzung nur auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Voraussetzungen des §6 Abs.1 VVG erfüllt sind; insbesondere ist binnen eines Monats nach Kenntniserlangung fristgerecht zu kündigen.

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Kenntnis der Obliegenheitsverletzung im Sinne des §6 Abs.1 VVG tritt mit Zugang einer Schadenanzeige ein, die den alkoholbedingten Unfall und die BAK mitteilt.

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Das Erfordernis der Kündigung entfällt nur bei nachgewiesener vorheriger Vertragsbeendigung, Zeitablauf, einverständlicher Aufhebung binnen Monatsfrist oder dauerhaftem Wegfall des versicherten Interesses; bloße Behauptungen der Aufhebung genügen nicht.

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Bei der Haftpflichtversicherung ist die Frage einer groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf §152 VVG für die Leistungsfreiheit unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 2a Abs. 1 e)§ 6 Abs. 1 S. 2 VVG§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG§ 152 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 24 O 386/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.07.2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 386/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Schadenfall vom 16.03.2002 in O. auf B. uneingeschränkten Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für ihren PKW Mazda 323 (amtliches Kennzeichen xx – xx 797) eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen.

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Am 16.03.2002 kam es um 23.15 Uhr auf der Gemeindestraße N. in O. auf B. zu einem Verkehrsunfall. Die Klägerin stieß mit ihrem Fahrzeug gegen die Anhängerkupplung eines parkenden Wagens. Das Fahrzeug der Klägerin rutschte über einen Seitenstreifen und kam an einem Blumenkübel zum stehen, nachdem durch den Aufprall das Vorderrad aus der Achse gerissen war. Zum Zeitpunkt des Unfalls stand die Klägerin unter Alkoholeinfluss. Um 0.15 Uhr des 17.03.2002 wurde bei ihr eine BAK von 1,7 Promille festgestellt. Mit Schadenanzeige vom 09.04.2002 (Eingang bei der Beklagten 19.04.2002) teilte die Klägerin der Beklagten den Schadenhergang mit,

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wobei auch erwähnt wurde, dass die Klägerin als Fahrerin zum Unfallzeitpunkt Alkohol getrunken habe, dass eine Blutuntersuchung angeordnet worden und dass das Ergebnis 1,7 Promille gewesen sei (Bl. 36 GA).

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Mit Schreiben vom 13.06.2002 (Bl. 23 GA) verweigerte die Beklagte ihre Leistungspflicht, da der Unfall auf den Genuss alkoholischer Getränke zurückzuführen sei. Eine Kündigung erübrige sich, da der "Vertrag bereits aufgehoben" sei.

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Die Klägerin hat mit der Klage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, für den Schadenfall uneingeschränkten Versicherungsschutz zu gewähren. Sie hat vorgetragen, der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass sie durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei nach § 2 a Abs. 1 e) und Abs. 2 AKB, weil die Klägerin den Unfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke verursacht habe.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf die Entscheidungsgründe wird ergänzend Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, sie habe die ernsthafte reale Möglichkeit eines Geschehensablaufs dargestellt, der dahingehe, dass sie tatsächlich durch Fernlicht geblendet worden und der Alkoholkonsum nicht unfallursächlich gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die

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Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Schadensfall vom

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16.03.2002 in O. auf B. uneingeschränkten

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Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Berufung der Klägerin für unzulässig, weil die Rechtsverletzung in der Berufungsbegründung nicht

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ordnungsgemäß angegeben sei. Im Hinblick auf weiteren Inhalt des Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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Die Akten 113 Js 7205/02 StA Flensburg sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist begründet.

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1. Ein Verstoß gegen § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der Berufungsbegründung ist nicht anzunehmen. Die Klägerin hat die unrichtige Anwendung des materiellen Rechts durch das Landgericht im Hinblick auf die Frage der Ursächlichkeit des Alkoholgenusses gerügt. Dass diese Frage für die Entscheidung von Bedeutung ist, liegt auf der Hand.

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2. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 1 AKB verpflichtet, der Klägerin für das Unfallereignis vom 16.03.2002 in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung uneingeschränkt Versicherungsschutz zu gewähren.

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Leistungsfreiheit gemäß § 2 a Abs. 1 S. 1 e), 2 AKB (vgl. Bl. 120 GA) ist nicht eingetreten. Nach dieser Bedingung ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer (hier der Versicherungsnehmer selbst) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel). Die Leistungsfreiheit ist allerdings nach Abs. 2 S. 1 u.a. gegenüber dem Versicherungsnehmer auf höchstens 5.100,00 € beschränkt.

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Der Versicherer ist bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall indes nur dann leistungsfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VVG erfüllt sind. Vorliegend fehlt es an einer fristgerechten Kündigung.

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Nach § 6 Abs. 1 S. 2 VVG kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt er innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf Leistungsfreiheit nicht berufen, § 6 Abs.1 S. 3 VVG. So liegt es hier.

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Die Frist beginnt, wenn der Versicherer den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung kennt. Die Kenntnis ist durch die Schadenanzeige eingetreten, die am 19.04.2002 bei der Beklagten eingegangen ist. Hierin ist ausdrücklich mitgeteilt, dass die Klägerin unter Alkoholeinfluss gefahren ist und die Blutuntersuchung 1, 7 Promille ergeben hat. Innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung ist eine Kündigung nicht festzustellen.

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Allerdings entfällt das Erfordernis der Kündigung, wenn der Vertrag bereits

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vorher aus anderen Gründen gekündigt (vgl. BGH, VersR 1963, 426), durch Zeitablauf beendet (vgl. BGH, VersR 1992, 1089), binnen der Monatsfrist nach der Schadenanzeige einverständlich aufgehoben worden (vgl. OLG Hamm, VersR 1997, 568) oder das versicherte Interesse dauernd und vollständig weggefallen ist (vgl. BGH, VersR 1985, 775). Diese Voraussetzungen sind nicht nachgewiesen.

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Im Schreiben der Beklagten vom 13.06.2002, das nach Ablauf der Monatsfrist erfolgt ist, wird zwar eine Vertragsaufhebung erwähnt, diese ist aber nicht belegt. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotokopien über die Vertragsabwicklung weisen die Vertragsaufhebung nicht nach. Dies gilt auch für einen etwaigen Interessewegfall. Ein technischer Totalschaden ist nicht dargelegt. Eine vorübergehende Stilllegung nach § 5 AKB bedeutet keinen Wegfall des versicherten Interesses.

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Demnach kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung berufen.

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Auf die Frage der groben Fahrlässigkeit, die die Beklagte anspricht, kommt es bei der Haftpflichtversicherung im Hinblick auf § 152 VVG nicht an.

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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.080,00 € (80 % von 5.100,00 €).