Berufung wegen Teilkaskoleistung nach behauptetem Pkw-Diebstahl in der Ukraine zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Zahlung aus einer Teilkaskoversicherung wegen angeblichen Diebstahls ihres Audi A4 in der Ukraine. Zentrale Frage war, ob der Diebstahl anhand des äußeren Bildes hinreichend nachgewiesen ist. Das OLG Köln weist die Berufung zurück, da die Mindesttatsachen (konkrete Zeit/Ort des Abstellens und späteres Nichtauffinden) nicht glaubhaft bewiesen wurden. Widersprüchliche Zeugenaussagen und verspätet vorgelegte Beweismittel führten zur Abweisung.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen nicht nachgewiesenem Diebstahl des Fahrzeugs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei behauptetem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs gelten Beweiserleichterungen, der Versicherungsnehmer muss jedoch die dem äußeren Bild entsprechenden Tatsachen darlegen, die auf eine Wegnahme gegen den Willen schließen lassen.
Die für das äußere Bild erforderlichen Mindesttatsachen (konkreter Abstellzeitpunkt und -ort sowie späteres Nichtwiederauffinden) sind im Vollbeweis zu erbringen; für diese Minimaltatsachen bestehen keine Beweiserleichterungen.
Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten in den maßgeblichen Zeugenaussagen können deren Glaubhaftigkeit erschüttern und rechtfertigen die Abweisung des Versicherungsanspruchs, wenn dadurch die entscheidungserhebliche Substanz des Vortrags entfällt.
Neu in der Berufungsinstanz vorgelegte Urkunden sind nach § 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich verspätet und nur ausnahmsweise zuzulassen; nicht beglaubigte Übersetzungen fremdsprachiger Aussagen begründen nur dann überzeugenden Beweis, wenn sie in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 88/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.7.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 88/03 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Teilkaskoversicherung wegen eines behaupteten Diebstahls ihres Pkw Audi A4 am 19.10.2001 zwischen 14.40 Uhr und 15 Uhr in S./Ukraine geltend.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.7.2004 nach Vernehmung der Zeugen L., des Ehemanns der Klägerin, und des Zeugen D. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kammer sei nicht von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des streitgegenständlichen Fahrzeugs überzeugt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden worden sei. Die Bekundungen der Zeugen L. und D. seien aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft. Aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen habe das Landgericht zu der Überzeugung gelangen müssen, dass das äußere Bild des Diebstahls bewiesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.6.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie bestreitet den Versicherungsfall als solchen und hält ihn für gestellt. Sie ist der Ansicht, aufgrund der Widersprüche in den Aussagen der Zeugen habe die Klägerin den Beweis des äußeren Bildes der Entwendung nicht geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des behaupteten Diebstahls ihres Fahrzeugs gem. §§1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Ib) AKB.
Beim Diebstahl eines Kraftfahrzeugs billigt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zu, weil sich dieser regelmäßig in Beweisnot befindet. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer lediglich Tatsachen darlegen und beweisen muss, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (BGH VersR 1984, 29; BGH r + s 1995, 288). Ausreichend ist dazu im allgemeinen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden wurde (BGH r + s 1995, 288; BGH VersR 1993, 571= r + s 1993, 169). Hinsichtlich dieser Minimaltatsachen ist der Vollbeweis zu erbringen (BGH r+s 1993, 169; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rn. 23). Beweiserleichterungen gibt es insoweit nicht.
Zutreffend ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin der Beweis dieser Mindesttatsachen nicht gelungen ist. Die Aussagen der Zeugen L. und D. sind nicht glaubhaft.
Ihre Angaben zum Zeitpunkt des Abstellens und späteren Nichtwiederauffindens des Fahrzeugs in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2004 stehen teilweise in Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift und den Angaben des Zeugen L. in seiner polizeilichen Vernehmung.
Nach den Aussagen des Zeugen L. in der mündlichen Verhandlung hat er das Fahrzeug zwischen 12.30 Uhr - 13.00 Uhr abgestellt, bevor er gemeinsam mit dem Zeugen D. das Café F. betreten hat. Auch der Zeuge D. hat bekundet, das Fahrzeug sei gegen 13 Uhr abgestellt worden. Der Zeuge D. hat weiter angegeben, sie hätten sich etwa 15 – 20 Minuten in dem Café aufgehalten, nach der Aussage des Zeugen L. waren es 20 bis 25 Minuten. Nach diesen Aussagen ist der Diebstahl zwischen 12.50 Uhr und 13.20 Uhr entdeckt worden.
Die Bekundungen der Zeugen stehen in Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, ihren Angaben in der Schadenanzeige vom 5.11.2001 (Bl. 26 der vom Landgericht beigezogenen Strafakte 50 Js 410/02), der Aussage des Zeugen L. in seiner polizeilichen Vernehmung und seinen Angaben bei Meldung des Diebstahls in der Ukraine am 19.10.2001 (Übersetzung Bl. 170 der Strafakte: 50 Js 410/02). Nach den dortigen übereinstimmenden Angaben soll das Fahrzeug um 14.40 Uhr abgestellt und der Diebstahl um 15 Uhr bemerkt worden sein.
Diesen Widerspruch vermochte der Zeuge L. nicht aufzuklären. Auf Vorhalt hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die unterschiedlichen Angaben möglicherweise auf die andere Zeitzone in der Ukraine zurückzuführen seien. Dies ist jedoch nicht überzeugend. Zum einen kann die Frage nach dem Zeitpunkt des Abstellens bzw. Nichtwiederauffindens des Fahrzeugs grundsätzlich nur als Frage nach der Ortszeit verstanden werden, zum anderen hat der Zeuge sowohl in Deutschland bei seiner polizeilichen Vernehmung als auch in der Ukraine bei der Schadensmeldung jeweils identische Zeiten angegeben. Wieso er nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hiervon abweichende Zeitpunkte angibt, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hat jedenfalls der in Rivne lebende Zeuge D. keinen Anlass, eine andere Zeit als die Ortszeit anzugeben.
Weiter ist nicht nachzuvollziehen, dass der Zeuge L. bei seiner polizeilichen Vernehmung den Zeugen D. nicht erwähnt hat. Auf die Frage "Wer hat das Fahrzeug zuletzt gesehen? Wann?" (Bl. 11 der Strafakte 50 Js 410/02), hat der Zeuge L. mit "Ich" geantwortet. Auf die Frage, "Wer kennt sonst noch den Abstellplatz ", hat der Zeuge geantwortet "Niemand". Auf die Frage "Gibt es Zeugen, die Sie vorher mit dem Fahrzeug gesehen haben und ihren Aufenthaltsort bestätigen können?", hat der Zeuge L. den Zeugen D. ebenfalls nicht genannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben dagegen sowohl der Zeuge D. als auch der Zeuge L.bekundet, sie seien gemeinsam zum Restaurant gefahren. Danach kannte der Zeuge D. den Abstellplatz und hat das Fahrzeug zuletzt vor dem Diebstahl gesehen. Auf Vorhalt hat der Zeuge L. in seiner Vernehmung beim Landgericht ausgesagt, er habe immer angegeben, dass er zusammen mit dem Zeugen D. im Auto gesessen habe. Dies steht jedoch in klarem Widerspruch zu dem polizeilichen Protokoll, das der Zeuge L. als richtig unterzeichnet hat.
Auch die Bekundungen zu dem Aufenthalt des Zeugen L. nach seiner Ankunft in Rivne stehen in Widerspruch zu den Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gemacht hat. Dort hat er bekundet, bevor er in das Hotel gefahren sei, sei er zunächst zu einem Bekannten des Zeugen D. gefahren und sei dann mit dem Bruder des Zeugen D., den er dort getroffen habe, weiter zum Zahnarzt gefahren. Erst nach der Rückkehr vom Zahnarzt habe er sich gemeinsam mit dem Zeugen D. zum Hotel und dann zu dem Café begeben. In der polizeilichen Vernehmung hatte der Zeuge L. dagegen angegeben, er sei zunächst in das Hotel gefahren, in dem er, wenn er sich in der Ukraine aufhalte, immer wohne, und dann zu dem Restaurant gefahren. Den vorherigen Besuch bei dem Bekannten des Zeugen D. und den Zahnarztbesuch hat er nicht erwähnt.
Die Klägerin kann sich zum Beweis des äußeren Bildes des Diebstahls auch nicht auf die erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten ukrainischen Protokolle über die Vernehmung von drei Zeugen stützen. Die Vorlage dieser Urkunden als neue Beweismittel ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Gesichtspunkte, nach denen ausnahmsweise gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO eine Vorlage erst in der Berufungsinstanz zuzulassen ist, liegen nicht vor.
Darüber hinaus ergibt sich aus den - nicht beglaubigten - Übersetzungen der Aussagen auch inhaltlich nicht überzeugend das äußere Bild eines Diebstahls. Die Aussage des Zeugen V. ist unergiebig. Die Aussage des Zeugen S. steht insoweit in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen L. und D., als der Zeuge S. angibt, dass bei Ankunft vor dem Café nur ein Mann aus dem Auto gestiegen sei. Nach den Bekundungen der Zeugen L. und D. sind sie gemeinsam zu dem Café gefahren, so dass der Zeuge zwei Personen hätte sehen müssen. Der Zeuge P. will zwar jemanden gesehen habe, der an der Zündung des Autos etwas gemacht habe, später sei das Auto weggefahren. Was die Person an der Zündung gemacht hat und ob das Auto von einer unberechtigten Person weggefahren wurde, ergibt sich aus der Aussage jedoch nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000,00 €