Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit wegen falscher Schadenanzeige in der Hausratversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Entschädigung aus der Hausratversicherung nach einem behaupteten Einbruch. Streitpunkt war, ob falsche Angaben in der Schadenanzeige die Beklagte leistungsfrei machen. Das OLG Köln bestätigt die vollständige Leistungsfreiheit nach § 21 VHB 92 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG, weil die Klägerin das Anschaffungsjahr von Schmuck falsch angab und den vermuteten Vorsatz nicht widerlegt hat. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Anspruch wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzungen von Obliegenheiten in einer Schadenanzeige können den Versicherer nach den Versicherungsbedingungen zum vollständigen Leistungsbefreiung berechtigen, wenn die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich und für die Anspruchsprüfung relevant ist.
Nach § 6 Abs. 3 VVG wird bei einer Obliegenheitsverletzung Vorsatz vermutet; diese Vermutung obliegt der Darlegungslast des Versicherungsnehmers und ist vom Versicherungsnehmer zu widerlegen.
Eine Obliegenheitsverletzung ist auch dann relevant, wenn sie generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers bei der Ermittlung des Entschädigungswerts ernsthaft zu gefährden, unabhängig davon, ob konkret ein Nachteil eingetreten ist.
Hinweise in der Schadenanzeige, die auf die Rechtsfolgen vorsätzlich unwahrer oder unvollständiger Angaben hinweisen, genügen der Belehrungspflicht, wenn sie deutlich hervorgehoben und unmittelbar vor der Unterschrift angebracht sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 516/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.06.2001 - 24 O 516/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach §§ 1, 49 VVG keinen Anspruch auf Entschädigung aus der Hausratversicherung. Es kann dahinstehen, ob am 01.05.2000 ein Einbruchdiebstahl i. S. v. § 5 Nr. 1 VHB 92 in die Wohnung der Klägerin stattgefunden hat. Der mit der Berufung noch geltend gemachte Entschädigungsbetrag von 17.256,01 EUR (=33.749,83 DM) steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte wegen falscher Angaben in der Schadenanzeige vom 04.05.2000 nach § 21 Nr. 2 b, Nr. 3 VHB 92 i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG vollständig leistungsfrei ist.
Die Klägerin war nach § 21 Nr. 2 b der zwischen den Parteien vereinbarten VHB 92 u. a. dazu verpflichtet, der Beklagten jede Auskunft über die Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin durch die Angaben in der Schadenanzeige zum Anschaffungsjahr eines Teils des angeblich entwendeten Schmucks verstoßen.
- Die Klägerin war nach § 21 Nr. 2 b der zwischen den Parteien vereinbarten VHB 92 u. a. dazu verpflichtet, der Beklagten jede Auskunft über die Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin durch die Angaben in der Schadenanzeige zum Anschaffungsjahr eines Teils des angeblich entwendeten Schmucks verstoßen.
Die Klägerin hat in der Schadenanzeige angegeben, der Goldschmuck sei ein Jahr alt gewesen. Diese Angabe war objektiv falsch. Die Zeugin H.K. hat bei ihrer Vernehmung vom 11.08.2000 bei der Polizei ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte 26 Js 98/01 der Staatsanwaltschaft Bochum ausgesagt, ein Großteil der Gegenstände sei teilweise deutlich früher erworben wurde. Danach sind im einzelnen folgende Gegenstände in früheren Jahren angeschafft worden: 3 Armbänder, 4 Ringe (jeweils 1992); 3 Paar Ohrringe (1993); eine Uhr, eine Kette (jeweils 1997); zwei Ketten (schon länger im Besitz); 6 Armreifen, 11 Armbänder, zwei Ringe und eine Kette (jeweils 1998). Der Darstellung dieser Zeugin, auf die sich die Beklagte im Prozess berufen hat, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Damit ist davon auszugehen, dass etwa die Hälfte des Schmucks teilweise erheblich älter als ein Jahr war.
Nach § 6 Abs. 3 VVG wird vermutet, dass die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgt ist. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Dabei kommt es auf ihr eigenes Verschulden an. Zwar ist die Schadenanzeige vermutlich nicht von ihr, sondern von ihren Töchtern ausgefüllt worden, da sie selbst nicht schreiben kann. Die Klägerin hat die Anzeige aber selbst unterschrieben, so dass es sich um ihre eigene Erklärung handelt. Irgendwelche Umstände, die den Vorsatz entfallen lassen könnten, sind von ihr nicht vorgetragen.
- Nach § 6 Abs. 3 VVG wird vermutet, dass die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgt ist. Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Dabei kommt es auf ihr eigenes Verschulden an. Zwar ist die Schadenanzeige vermutlich nicht von ihr, sondern von ihren Töchtern ausgefüllt worden, da sie selbst nicht schreiben kann. Die Klägerin hat die Anzeige aber selbst unterschrieben, so dass es sich um ihre eigene Erklärung handelt. Irgendwelche Umstände, die den Vorsatz entfallen lassen könnten, sind von ihr nicht vorgetragen.
Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin war auch "relevant" im Sinne der "Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs. Danach ist bei einer - wie hier - folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (BGH, VersR 1984, 228).
- Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin war auch "relevant" im Sinne der "Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs. Danach ist bei einer - wie hier - folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (BGH, VersR 1984, 228).
Falsche Angaben zu den Erwerbsumständen der als gestohlen gemeldeten Gegenstände sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da sie für die Ermittlung des Entschädigungswerts von entscheidender Bedeutung sind. Der Versicherer ist darauf angewiesen, insoweit zutreffende und vollständige Angaben zu erhalten und diese überprüfen zu können. Dazu gehören u. a. die Angaben zum Anschaffungsjahr der Gegenstände. Das gilt auch bei Schmuck. Zwar unterliegt dieser nicht einem so großen Wertverlust wie andere Gebrauchsgegenstände. Je nach Material kann er sogar wertvoller geworden sein. Der angemessene Entschädigungswert lässt sich jedoch nur ermitteln, wenn auch das Anschaffungsjahr und der damals gezahlte Kaufpreis bekannt sind. Wird das Anschaffungsjahr von Schmuck in nicht nur ganz geringfügigem Umfang falsch angegeben, ist dies relevant, da die Entschädigungsfeststellung des Versicherers dadurch beeinträchtigt werden kann. Außerdem dienen die Angaben über das Anschaffungsjahr von wertvollen Gegenständen dem Versicherer dazu, unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherungsnehmers die Plausibilität der Behauptungen über die entwendeten Gegenstände zu überprüfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind derartige Angaben somit relevant.
Die Relevanz entfällt nicht deshalb, weil vorliegend der Ersatz für Wertsachen auf 20 % der Versicherungssumme und damit auf 16.000,- DM begrenzt war, der Schmuck insgesamt aber einen Wert von 35.000,- DM haben soll. Denn es kommt für die Relevanz nicht darauf an, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers gerade auch im konkreten Fall vorliegt (BGH, VersR 1984, 228).
Die Klägerin trifft ein schweres Verschulden. Ein erhebliches Verschulden wird nicht angenommen, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. Die Darlegungs- und Beweislast für derartige Umstände hat der Versicherungsnehmer (Senat, r+s 2000, 55, 56). Die Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, die ihren Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Die bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung erforderliche Belehrung ist in der Schadenanzeige enthalten. Der Hinweis, das vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben, die geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht, entspricht den an die Hinweispflicht zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, r + s 1998, 144, 145; Senat, r + s 2000, 448). Der Hinweis ist in Fettdruck, also drucktechnisch ausreichend hervorgehoben und befindet sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile.
- Die bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung erforderliche Belehrung ist in der Schadenanzeige enthalten. Der Hinweis, das vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben, die geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht, entspricht den an die Hinweispflicht zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, r + s 1998, 144, 145; Senat, r + s 2000, 448). Der Hinweis ist in Fettdruck, also drucktechnisch ausreichend hervorgehoben und befindet sich unmittelbar vor der Unterschriftszeile.
Die Beklagte hat sich auf diese Obliegenheitsverletzung auch berufen. Zwar ist dies erstmals in zweiter Instanz erfolgt. Das steht der Berufung auf die Obliegenheitsverletzung jedoch nicht entgegen.
- Die Beklagte hat sich auf diese Obliegenheitsverletzung auch berufen. Zwar ist dies erstmals in zweiter Instanz erfolgt. Das steht der Berufung auf die Obliegenheitsverletzung jedoch nicht entgegen.
Ein erstmals im Berufungsrechtszug erhobener Einwand der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn auf Seiten des Versicherungsnehmers ein vom Versicherer veranlasster Vertrauenstatbestand gegeben ist, der den Versicherungsnehmer zu Recht zu der Annahme gelangen lassen konnte, der Versicherer werde sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt, klar auf der Hand liegt, vom Versicherer aber weder im Rahmen der Leistungsprüfung noch zunächst im Prozess mit irgendeinem Wort erwähnt und zum Anlass genommen wird, die Eintrittspflicht aus diesem Grunde in irgendeiner Form in Frage zu stellen (Senat, VersR 1994, 1183 f.). Ein Vertrauenstatbestand ist hingegen nicht gegeben, wenn der Versicherer das Verhalten des Versicherungsnehmers in anderem Zusammenhang im Rahmen seiner Leistungsprüfung beanstandet und zum Anlass nimmt, seine Eintrittspflicht (auch) aus diesem Grunde abzulehnen (vgl. OLG Hamm, SP 2001, 100).
Einen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte durch ihr Verhalten vorliegend nicht gesetzt. Sie hat sich vielmehr schon in erster Instanz kritisch zu den Angaben zum Schmuck geäußert und darauf hingewiesen, dass es angesichts der Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht nachvollziehbar sei, dass Schmuck im Wert von 35.000,- DM ein Jahr zuvor gekauft worden sein soll. Außerdem hat sie sich wegen dieser und anderer Angaben der Klägerin sogar auf eine Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der Schadenshöhe berufen. Unter diesen Umständen ist ihr die erstmalige Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung in zweiter Instanz nicht verwehrt.
Da die Beklagte gemäß § 21 Nr. 3 VHB 92 i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG schon aus den vorstehenden Gründen vollständig leistungsfrei ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob ein Entschädigungsanspruch auch wegen arglistiger Täuschung über die Schadenshöhe entfällt oder ob der Vertrag von der Beklagten wegen arglistig falscher Angaben der Klägerin bei Vertragsschluss wirksam angefochten worden ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nach § 543 ZPO n. F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Streitwert und Beschwer der Klägerin: 17.256,01 EUR.