Vermögensschadenhaftpflicht: Anscheinsbeweis bei falscher Krankengeld-Fristberechnung
KI-Zusammenfassung
Eine Krankenkasse nahm ihren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer wegen fehlerhafter Leistungsbearbeitung in mehreren Schadensfällen in Anspruch. Das OLG bejahte im Fall der überhöhten Krankengeldzahlung einen versicherten Eigenschaden und leitete die Fahrlässigkeit aus einem Anscheinsbeweis ab, weil die 78‑Wochen-Grenze des § 48 SGB V eindeutig falsch berechnet worden war. Ein Ausschluss für „leichte Fahrlässigkeit“ folge nicht aus arbeitsrechtlichen Grundsätzen, da die Bedingungen allgemein „fahrlässige“ Verstöße decken. Ein weiterer Schadensfall scheiterte an unschlüssiger Schadensdarlegung; neuer Vortrag hierzu blieb nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zahlung für Fall „Krankengeld-Überzahlung“ zugesprochen, im Übrigen (Fall 3; Fall 2 zurückgenommen) Klageabweisung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsschutz nach Bedingungen, die „fahrlässige“ Verstöße erfassen, umfasst auch leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden; arbeitsrechtliche Haftungsprivilegierungen beschränken den Deckungsumfang nicht ohne entsprechende Klausel.
Bei einem objektiv eindeutigen und typischerweise einfach zu handhabenden Rechtsanwendungsfehler kann die Fahrlässigkeit des Sachbearbeiters nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises indiziert sein, ohne dass die konkreten Fehlerumstände im Einzelnen dargelegt werden müssen.
Ein vertretbarer Rechtsirrtum schließt den Fahrlässigkeitsvorwurf nur aus, wenn die Rechtslage unklar/komplex ist und die Rechtsauffassung auf sorgfältiger Prüfung beruht; bei eindeutiger Rechtslage scheidet dies regelmäßig aus.
Ein Vermögensschaden ist unschlüssig dargelegt, wenn Zahlungsflüsse und Berechnungsgrundlagen trotz substantiierten Bestreitens nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt und belegt werden.
Neuer Tatsachenvortrag zur Schadensberechnung in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, wenn er bei Beachtung der Prozessförderungspflicht bereits in erster Instanz hätte gebracht werden können und gerichtliche Hinweise unbeachtet geblieben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 104/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.05.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 104/03 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.196,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.451,76 EUR seit dem 06.07.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 % mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten. Diese werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der vormaligen I. S., hatte bei der Beklagten u.a. eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, der die "Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Krankenkassen" (Bl. 16 ff. GA) zugrunde lagen. Gemäß § 1 Nr. 2 der Risikobeschreibung war Versicherungsschutz zu gewähren für Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer
" ... infolge eines bei Ausübung satzungsmäßiger Tätigkeit von seinen Organen, Beamten und Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar erlitten hat (Eigenschäden)."
Die Klägerin hat die Beklagte insofern wegen drei Versicherungsfällen in Anspruch genommen:
FALL 1 ("H."):
Die Klägerin hat zu diesem Schadensfall behauptet, der damalige Versicherungsnehmer H. habe Krankengeld in der Zeit vom 21.07.1998 bis zum 03.08.2000 (= insgesamt 743 Tage) erhalten. Tatsächlich sei der Krankengeldanspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf 78 Wochen beschränkt gewesen, so dass für 197 Tage Krankengeld gezahlt worden sei, ohne dass ein Anspruch bestanden habe. Die Überzahlung sei darauf zurückzuführen, dass die zuständige Sachbearbeiterin die maßgebliche Frist falsch berechnet habe. Insgesamt seien an den Versicherungsnehmer zu Unrecht Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.451.76 EUR erfolgt.
Vor dem Hintergrund, dass dem Versicherungsnehmer durch die zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin zugesichert worden war, dass Krankengeld bis zum 16.01.2001 gezahlt werde, hatte dieser vor dem Sozialgericht Dresden den Bescheid der Klägerin, durch den die laufende Krankengeldzahlung unter Zurücknahme der vorangegangenen Zusicherung zum 03.08.2000 eingestellt wurde, angefochten. Das Verfahren ist am 22.04.2004 durch Vergleich dahingehend erledigt worden, dass die Klägerin sich zur Leistung von Krankengeld bis zum 27.08.20000 verpflichtete. Hieraus ergibt sich nach den Berechnungen der Klägerin ein weiterer Betrag von 744,72 EUR, den die Klägerin neben den vorgenannten 7.451,76 EUR geltend gemacht hat.
FALL 2 "H.":
Die Klägerin hat insofern behauptet, aufgrund fehlerhafter Sachbehandlung sei eine Ausschlussfrist für einen Rückforderungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger nicht gewahrt worden. Sie hat insofern einen Schaden in Höhe 11.883,01 EUR geltend gemacht. Dieser Schadensfall ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel insoweit mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 zurückgenommen wurde.
FALL 3 "H. M. GmbH":
Hierzu hat die Klägerin behauptet, ihre zuständige Sachbearbeiterin habe der H. M. GmbH aufgrund fehlerhafter Auswertung des von dieser eingereichten Arbeitgeberfragebogens ermöglicht, im Jahr 2000 am sogenannten Umlageverfahren nach § 10 Abs. 1 LFG für Kleinbetriebe teilzunehmen, obwohl die satzungsmäßigen Voraussetzungen (Beschäftigung von nicht mehr als 30 Arbeitnehmern in mindestens acht Kalendermonaten) hierfür nicht vorgelegen hätten. Durch unberechtigte Zahlungen sei ihr infolge dessen ein Schaden in Höhe von 6.918,43 EUR entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.997,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.451,76 EUR seit dem 06.07.2001, aus 6.980,43 EUR seit dem 17.08.2002 und aus weiteren 744,72 EUR seit Rechtshängigkeit (24.03.2005), sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 11.883,01 EUR seit dem 20.01.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte, die bereits die Rechtsnachfolge der Klägerin bezüglich der I. S. bestritten hat, hat geltend gemacht, es sei in allen Schadensfällen ein fahrlässiges Verhalten der für die Klägerin tätig gewordenen Sachbearbeiter nicht schlüssig dargelegt, der Vortrag sei unsubstantiiert. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen sei eine Haftung für allenfalls gegebene leichte Fahrlässigkeit ohnehin ausgeschlossen. Im Fall 3 sei zudem der geltend gemachte Schaden nicht nachvollziehbar dargetan.
Das zunächst von der Klägerin angerufene Landgericht Dresden hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Köln verwiesen.
Das Landgericht Köln hat, nachdem es der Klägerin den Hinweis erteilt hat, dass weiter zu den angeblichen fahrlässigen Verstößen in den Fällen 1 und 3 vorzutragen und Beweis anzubieten sei, und dass in Fall 2 kein Verschulden vorliege, mit dem am 19.05.2005 verkündeten Urteil die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei in den Fällen 1 und 3 nicht hinreichend substantiiert zu den jeweils behaupteten schuldhaften Verstößen vorgetragen. Soweit bei der Fristberechnung im Fall 1 hinsichtlich der Berechnung der Bezugsdauer des Krankengeldes und im Fall 3 bezüglich der Prüfung der Teilnahmevoraussetzung für das Umlageverfahren Rechtsanwendungsfehler in Betracht kämen, sei - zumal bei juristisch nicht besonders ausgebildeten Mitarbeitern - nicht ohne Weiteres jeder objektive Rechtsverstoß als schuldhaft anzusehen. Sofern der betreffende Sachbearbeiter die Rechtslage sorgfältig geprüft habe, stelle sich ein objektiver Verstoß insbesondere bei einer besonders schwierigen Rechtslage und Komplexität der Sachlage nicht zwangsläufig als fahrlässiges Verhalten dar. Wegen der Möglichkeit eines vertretbaren Rechtsirrtums habe insofern im einzelnen dargelegt werden müssen, wie genau es zu dem Fehler gekommen sei, wie der betreffende Sachbearbeiter geschult gewesen sei, über welche Vorkenntnisse er verfügt habe und inwiefern es sich um eine klare Sachlage gehandelt habe, bei der kein Rechtsirrtum habe passieren dürfen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die ihr von der Kammer erteilten Hinweise hält sie für unzureichend und schlecht nachvollziehbar. Die Klägerin trägt nunmehr umfangreich weiter zum Ausbildungsstand der mit den streitgegenständlichen Verfahren befassten Sachbearbeiter sowie zu den jeweiligen fahrlässigen Verstößen ihrer Mitarbeiter vor. Zudem führt sie näher zu den im Fall 3 erbrachten Zahlungen aus.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 hat der Senat die Klägerin auf Unstimmigkeiten hinsichtlich des mit der Berufungsbegründung angekündigten Antrages hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin klargestellt, dass es bei dem angekündigten Antrag bleiben solle, Gegenstand der Klage sollten aber, soweit es sich um höhere Beträge handelt, die in den Rechtsstreit schriftsätzlich eingeführten Ansprüche sein.
Mit dieser Maßgabe beantragt die Klägerin,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 26.315,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.451,76 EUR seit dem 06.07.2001, aus 6.980,43 EUR seit dem 17.08.2002, sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 11.883,01 EUR seit dem 20.01.2000 zu verurteilen.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2006 hat die Klägerin die Berufung bezüglich Fall 2 "H." zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte hält die Berufung bezüglich Fall 1 für unzulässig, weil nicht ausreichend begründet. Bezüglich des neuen Sachvortrages der Klägerin in der Berufungsbegründung zur Berechnung des Schadens in Fall 3 bestreitet sie diesen und rügt im Übrigen Verspätung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, sie ist aber nur zum Teil begründet.
Nachdem die Klägerin die Berufung hinsichtlich Fall 2 ("H.") zurückgenommen hat, ist nur noch über die Fälle 1 ("H.") und 3 ("H. M. GmbH") zu entscheiden. Nur bezüglich Fall 1 hat die Berufung Erfolg.
Fall 1 ("H."):
- Fall 1 ("H."):
Die Berufung ist, auch soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage im Fall 1 richtet, zulässig. Insbesondere ist sie ausreichend im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern, dass der Berufungsführer erkennbar macht, auf welche der nach § 513 ZPO zulässigen Gründe er sein Änderungsbegehren stützen will und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (Grummer, in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rz. 33, 35). Diesen Anforderungen hat die Klägerin vorliegend Genüge getan, indem sie in der Berufungsbegründung - ausdrücklich auch bezogen auf Fall 1 - gerügt hat, dass das Landgericht unter Verletzung materiellen Rechts - §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen habe, insbesondere habe das Gericht zu Unrecht fehlenden Vortrag zu einem fahrlässigen Pflichtverstoß sowie fehlenden Vortrag zu der Art und Weise des Zustandekommens des Fehlers und fehlenden Vortrag betreffend die Ausbildung des oder der Sachbearbeiterin gerügt. Im Übrigen hat die Klägerin in zulässiger Weise in der Berufungsbegründung auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der Beweisangebote ausdrücklich und ergänzend Bezug genommen.
- Die Berufung ist, auch soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage im Fall 1 richtet, zulässig. Insbesondere ist sie ausreichend im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern, dass der Berufungsführer erkennbar macht, auf welche der nach § 513 ZPO zulässigen Gründe er sein Änderungsbegehren stützen will und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (Grummer, in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rz. 33, 35). Diesen Anforderungen hat die Klägerin vorliegend Genüge getan, indem sie in der Berufungsbegründung - ausdrücklich auch bezogen auf Fall 1 - gerügt hat, dass das Landgericht unter Verletzung materiellen Rechts - §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen habe, insbesondere habe das Gericht zu Unrecht fehlenden Vortrag zu einem fahrlässigen Pflichtverstoß sowie fehlenden Vortrag zu der Art und Weise des Zustandekommens des Fehlers und fehlenden Vortrag betreffend die Ausbildung des oder der Sachbearbeiterin gerügt. Im Übrigen hat die Klägerin in zulässiger Weise in der Berufungsbegründung auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der Beweisangebote ausdrücklich und ergänzend Bezug genommen.
Die Berufung ist im Fall 1 auch begründet, denn der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von - insgesamt - 8.196,48 EUR gemäß §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Risikobeschreibung zu.
- Die Berufung ist im Fall 1 auch begründet, denn der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von - insgesamt - 8.196,48 EUR gemäß §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Risikobeschreibung zu.
Die Klägerin hat im Fall 1 ("H.") infolge eines bei Ausübung satzungsmäßiger Tätigkeit von ihren Angestellten fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar einen Vermögensschaden (Eigenschaden) erlitten.
(1.)
Zu Recht hat das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Im Hinblick auf den (als Anlage K 15, Bl. 57 f. GA) vorgelegten Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums vom 05.02.1999, nach dem (auch) die I.-S. in der Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2000 aufgegangen ist, ist das schlichte Bestreiten der Rechtsnachfolge seitens der Beklagten, die im Übrigen selbst mit Schreiben vom 29.09.2000 der Klägerin gegenüber die Aufhebung des hier in Rede stehenden Versicherungsvertrages bestätigt hatte, unerheblich.
(2.)
Der oder die mit der Bearbeitung des Krankengeldantrages im Fall 1 befasste Sachbearbeiter(in) hat objektiv gegen die zu erfüllenden Pflichten verstoßen, indem dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wurde, dass ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld bis zum 16.01.2001 bestehe und indem anschließend Zahlungen bis zum 03.08.2000 bewilligt und erbracht wurden. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Bescheides der Klägerin vom 31.07.2000 sowie der im sozialgerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze ist belegt, dass der Versicherungsnehmer H. wegen eines Lumbalsyndroms in der Zeit vom 21.07.98 bis 03.08.2000 Krankengeld bezogen hat. Die entsprechende Bewilligung und Auszahlung von Krankengeld war, ebenso wie die vorangegangene Mitteilung der Klägerin vom 14.06.2000, dass der Anspruch auf Krankengeld bis zum 16.01.2001 bestehe, objektiv fehlerhaft. Denn ein Versicherungsnehmer kann - in dem für ihn günstigsten Fall - nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V höchstens für 546 Tage Krankengeld beanspruchen. Ein Krankengeldanspruch wäre damit im vorliegenden Fall maximal bis zum 17.01.2000 in Betracht gekommen. Soweit die Klägerin darüber hinaus geleistet hat, beruht dies - wenn wie hier dieselbe Erkrankung vorliegt - auf einer objektiv unrichtigen Sachbearbeitung, also einem "Verstoß". Dass der Bewilligungsbescheid als rechtswidriger Verwaltungsakt anzusehen war, stand von daher auch im sozialgerichtlichen Verfahren außer Streit.
(3.)
Die fehlerhafte Fristberechnung beruhte auch auf - zumindest einfacher - Fahrlässigkeit des zuständigen Sachbearbeiters.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte insofern darauf, eine Eintrittspflicht komme nach Maßgabe der "arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung" nicht in Betracht, wenn dem betreffenden Mitarbeiter nur einfache oder leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlauf des § 1 Nr. 2 der Risikobeschreibung besteht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - Versicherungsschutz ohne weitere Einschränkung bei "fahrlässigen" Verstößen. Damit sind auch leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden versichert.
Zur schlüssigen Begründung des Anspruchs und insbesondere zur Darlegung eines schuldhaft begangenen Verstoßes bedurfte es im Fall 1 angesichts der gegebenen Umstände auch nicht der näheren Darlegung, welche(r) der mit dem Fall befassten Sachbearbeiter(innen) wann genau und unter welchen konkreten Umständen die Bezugsdauer falsch berechnet hat und inwiefern sich unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorkenntnisse der Sachbearbeiter, der Schwierigkeit der Rechtslage und Komplexität des Falles eine fehlerhafte Rechtsanwendung als Folge fahrlässigen Verhaltens darstellt. Denn bei der gegebenen Sachlage steht eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des mit der Sache befassten Mitarbeiters bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest.
Zwar ist bei Rechtsanwendungsfehlern nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass nach der Lebenserfahrung ein schuldhafter Pflichtverstoß indiziert ist. Bei besonders gelagerten Fällen, in denen einem juristisch nicht Geschulten aufgrund der unklaren oder besonders komplexen Rechtslage ein Rechtsanwendungsfehler unterläuft, kann die Annahme fahrlässigen Verhaltens auch ausgeschlossen sein. Aus einem Rechtsirrtum kann etwa dann kein Schuldvorwurf hergeleitet werden, wenn die Rechtsansicht zu einer Streitfrage aufgrund sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Gesetz- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der dem Sachbearbeiter zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnen wurde und zumindest als rechtlich vertretbar angesehen werden kann (vgl. etwa: BGH NVwZ-RR 1996, 65; BGHZ 130, 332; OLG Koblenz OLGR Koblenz 2000, 288).
Im vorliegenden Fall scheidet die Möglichkeit eines in diesem Sinne vertretbaren Rechtsirrtums jedoch aus. Der vorliegende Fall war der Sache nach einfach gelagert und rechtlich eindeutig, es ist schlicht die Bezugsdauer für Krankengeld nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V objektiv falsch berechnet worden. Dabei bereitet die Berechnung der maximalen Bezugsdauer von Krankengeld einem durchschnittlich ausgebildeten Sachbearbeiter bei einer Krankenkasse - jedenfalls im Regelfall, der hier vorliegt, da der Versicherungsnehmer durchgängig an einer Erkrankung litt - keine besonderen Schwierigkeiten. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V war vorliegend Krankengeld für bis zu 78 Wochen, entsprechend maximal 546 Tage, zu gewähren. Etwaige Komplikationen oder besondere Umstände, die die Berechnung erschwert hätten oder eine unklare Rechtslage bewirkt hätten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Von daher ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine fahrlässige Dienstpflichtverletzung gegeben ist, wenn entgegen der eindeutigen Sach- und Rechtslage dem Versicherungsnehmer für 743 Tage Krankengeld gezahlt wurde. Da insofern ein Anscheinsbeweis für die Klägerin streitet, kommt es auf die genauen objektiven und subjektiven Umstände, unter denen es zu der fehlerhaften Fristberechnung gekommen ist, nicht an. Die Klägerin brauchte von daher hierzu auch nicht im einzelnen vorzutragen (vgl. OLG Hamm, VersR 1978, 711 und 1065 ff. zum Anscheinsbeweis in ähnlich gelagerten Fällen).
(4.)
Der nach alledem gegebene schuldhafte Verstoß hat auch zu einem Eigenschaden der Klägerin geführt, denn die Klägerin hatte infolge der fehlerhaften Berechnung der Bezugsdauer in der Zeit von 18.01.2000 bis zum 03.08.2000 unbegründet Krankengeld an den Versicherungsnehmer in Höhe von insgesamt 7.451,76 EUR zu zahlen. Soweit die Beklagte dies pauschal bestreitet, ist dies unzureichend. Denn die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Klägerin wird durch die von ihr vorgelegten Bescheide sowie die Klageschrift aus dem sozialgerichtlichen Verfahren belegt.
Auch soweit die Klägerin darüber hinaus den Betrag von 744,72 EUR, der von ihr nach dem sozialgerichtlichen Vergleich zu zahlen war, geltend macht, liegt ein Eigenschaden der Klägerin vor, der auf die fehlerhafte Berechnung der Bezugsdauer des Krankengeldes zurückzuführen ist. Denn nach dem Hinweis des Sozialgerichts in der Sitzung vom 22.04.2004, auf dessen Grundlage sich die Parteien verglichen haben, war die Klägerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände verpflichtet, dem Versicherungsnehmer noch bis zum 27.08.2000 Krankengeld zu zahlen.
c. Der Zinsanspruch bezüglich der Forderung in Höhe von 7.451,76 EUR ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 06.06.2001 begründet. Bezüglich des Betrages von 744,72 EUR sind im Berufungsverfahren keine Verzugszinsen geltend gemacht worden.
Fall 3 ("H. M. GmbH"):
- Fall 3 ("H. M. GmbH"):
Im Fall 3 ist die Berufung unbegründet. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin die Voraussetzungen eines fahrlässigen Verstoßes seitens eines ihrer Mitarbeiter schlüssig dargetan hat, denn die Klage ist insofern jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden, weil die Klägerin zu dem ihr in diesem Fall angeblich entstandenen Schaden nicht hinreichend vorgetragen hat. Zutreffend hatte das Landgericht in der Sitzung vom 24.03.2005 darauf hingewiesen, dass im Fall 3 der Zahlungsfluss näher zu belegen und der angeblich falsch ausgewertete Fragebogen der H. M. GmbH vorzulegen sei. Dies geschah, weil die Beklagte den behaupteten Schaden in zulässiger Weise bestritten und beanstandet hatte, dessen Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat auf diesen Hinweis - wiederum ohne nähere Erläuterung der Einzelbeträge - pauschal behauptet, sie habe Zahlungen von 41.312,15 DM an die H. M. GmbH erbracht, denen (hiervon in Abzug zu bringende) Beiträge "von 37.781,23 DM" gegenüberstünden, so dass sich "demzufolge eine Differenz von 13.531,27 DM respektive 6.918,43 EUR" ergebe, die sie "ausgeglichen" habe. Als Beleg hat die Klägerin - ohne weiter Beweis anzubieten - als Anlagenkonvolut K 28 (Bl. 209 ff. GA) "Buchungsunterlagen" zur Akte gereicht.
Abgesehen davon, dass sich nach den vorgenannten Zahlen ein Differenzbetrag von nur 3.530,92 DM (= 1.805,33 EUR) ergab - die Klägerin hatte hier offenbar aufgrund eines Versehens 37.781,23 DM angegeben, obwohl sie in ihre Berechnungen den Betrag von 27.781,23 DM eingestellt hatte (vgl. Bl. 146 GA) - war der Schaden auch deshalb immer noch nicht schlüssig dargetan, weil die von der Klägerin behaupteten Einzelbeträge weiterhin nicht nachvollziehbar waren. Das hierzu ohne Erläuterungen vorgelegte Anlagenkonvolut K 28 ist völlig unverständlich. Wie die Beklagte zu Recht beanstandet hat, handelt es sich insofern teilweise um "Kassenzettel" deren inhaltlicher Bezug zum Schadensfall sich nicht erschließt. Auch die vorgelegten "Anzeigeinformationen" (Bl. 209 bis 220 GA) für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2000 sind aus sich heraus nicht verständlich. Die von der Klägerin genannten Beträge lassen sich schließlich auch unter Berücksichtigung der (als Bl. 222 bis 231 GA vorgelegten) EDV-Auszüge ("LFZ-Erstattungen Arbeitgeber") nicht nachzuvollziehen.
Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung nunmehr umfangreich zur Berechnung der Schadenshöhe und zu den von ihr im Schadensfall geleisteten Zahlungen vorgetragen und insofern das Anlagenkonvolut BK 1 bis BK 15 c (Bl. 357 bis 413 GA) vorgelegt und nun auch Beweis angeboten hat, fällt auf, dass die in den nunmehr vorgelegten Tabellen enthaltenen Beträge mit den in den Auszügen "LFZ-Erstattungen Arbeitgeber" enthaltenen Zahlen nicht übereinstimmen. Auf diese Unstimmigkeiten braucht nicht weiter eingegangen zu werden, denn der neue Vortrag der Klägerin ist - wie die Beklagte, die das neue Vorbringen in zulässiger Weise bestreitet, zu Recht einwendet - nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich insgesamt um neues Vorbringen, das von der Klägerin bei Beachtung der allgemeinen Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO bereits in der ersten Instanz hätte vorgetragen werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass die Kammer der Klägerin diesbezüglich einen Hinweis erteilt hatte, kann sie sich nicht auf fehlende Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO berufen.
Nach alledem kann die Berufung im Fall 3 keinen Erfolg haben.
3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
- bis zum 14.12.2006 26.315,20 EUR,
- sodann: 15.114,91 EUR