Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 133/10·17.12.2012

Maschinen-BU-Versicherung: Schwimmerkühlertür als Ausmauerung, Deckungsausschluss greift

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte aus einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung Deckung für Produktionsausfälle nach Blasenbildung im Floatglas, verursacht durch einen behauptet in die Schmelze gelangten Metallbolzenkopf. Streitentscheidend war, ob die Schwimmerkühlertür samt Metallstangen „Ausmauerung“ i.S.d. § 2 Nr. 7 d) AMBUB 94 ist und der Ausschluss für mehrfach auszutauschende Ausmauerungen greift. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Die Tür ist funktional Teil der Ausmauerung und wird während der Lebensdauer der Gesamtanlage erfahrungsgemäß mehrfach ersetzt. Ein Wiedereinschluss nach den Besonderen/Speziellen Bedingungen scheidet aus, da kein Ausgangsschaden an einem anderen Anlagenteil vorliegt und die Verunreinigung der Glasschmelze betroffen ist.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein BU-Deckungsschutz wegen Ausschluss für Ausmauerungsschäden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers des betroffenen Industriezweigs unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs auszulegen, auch wenn das Bedingungswerk als Maklerwording ausgestaltet ist, soweit es an übliche AVB anknüpft.

2

Der Ausschluss nach § 2 Nr. 7 d) AMBUB 94 erfasst Unterbrechungsschäden infolge von Schäden an Ausmauerungen/Auskleidungen von Öfen, wenn diese Teile während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach auszuwechseln sind; Maßstab ist die Lebensdauer der im Versicherungsschein bezeichneten Gesamtanlage.

3

Als „Ausmauerung“ sind bei einem Glasschmelzofen alle feuerfesten Materialien zu verstehen, die mit Glasschmelze oder Ofenatmosphäre in Kontakt stehen; funktional notwendige Befestigungs- und Halteelemente können als Bestandteil der Ausmauerung mitumfasst sein.

4

Ein Wiedereinschluss nach besonderen Bedingungen, der an einen versicherten Ausgangsschaden an anderen Teilen der versicherten Sache anknüpft, setzt einen solchen primären Schaden außerhalb der Ausmauerung voraus; eine bloße Verunreinigung des hergestellten Produkts bzw. eines Zwischenprodukts genügt hierfür nicht.

5

Besteht der Deckungsausschluss nach § 2 Nr. 7 d) AMBUB 94, kann die Frage der Schadensursache im Einzelfall (z.B. ob ein Fremdteil tatsächlich in die Schmelze gelangt ist) offenbleiben, wenn sie für die Entscheidung nicht mehr erheblich ist.

Relevante Normen
§ 2 Nr. 7 AMBUB 94§ 2 Nr. 7 d) AMBUB 94§ 2 Ziffer 7 d) AMBUB 94 i.V. Ziffer 15 BB-MBU§ 3 Nr. 2 b) AMBUB 94§ 2 Ziffer 7 d) AMBUB 94§ 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 415/09

Tenor

Die  Berufung der Klägerin  gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.05.2010  - 24 O 415/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

                 Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Klägerin betreibt ein Glaswerk in T/Frankreich und stellt in einer Ofenanlage sog.  Floatglas her. Sie hatte bei der Beklagten aufgrund der Vermittlung der Versicherungsmaklerin X GmbH & Co. KG eine Maschinenversicherung auf Grundlage der AMB 91 nebst Zusatzvereinbarungen und eine Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung auf der Grundlage der AMBUB 94 nebst Zusatzvereinbarungen abgeschlossen. Auf die Bedingungen wird Bezug genommen (im einzelnen Anlagenheft zur Klage).  Das umfangreichen Bedingungswerk wurde von der Versicherungsmaklerin ausgearbeitet.

3

Führender Versicherer ist die Beklagte mit einem Anteil von 50 %. Weiterer Versicherer ist I mit 30 % Anteil  und S  mit 20 % Anteil.

4

In  § 2  Nr. 7  der AMBUB 94 heißt es  u.a.:

5

„ Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Schäden an

6

7

d) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen, die während der Lebensdauer der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern . “

8

In Nr. 15 der Besonderen Bedingungen heißt es:

9

… Entgegen § 2 Nr. 7 d) AMBUB 94 wird auch Entschädigung geleistet für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, ausgenommen Beschichtungen von Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA),  Denoxanlagen und vergleichbaren Anlagen,

10

1. wenn diese Schäden die Folge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an anderen Teilen der im Vertragsdatenblatt (Anlagenverzeichnis) bezeichneten Sache;

11

oder

12

2. wenn diese Schäden die Folge einer von außen einwirkenden Ursache sind;

13

oder

14

3. wenn die Sachen zur Behebung eines dem Grunde nach versicherten Schadens an anderen Teilen der im Vertragsdatenblatt (Anlagenverzeichnis) bezeichneten Sache entfernt bzw. zerstört werden müssen und die im Vertragsdatenblatt (Anlagenverzeichnis) bezeichneten Sachen dadurch nicht betrieben werden können. “

15

In Nr. 2 der Speziellen Vereinbarungen findet sich eine entsprechende Regelung.

16

Der Streit der Parteien ging vor dem Landgericht um die Frage der Entschädigungspflicht der Beklagten aus der Maschinenversicherung und der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung wegen eines behaupteten Schadensereignisses aus 2008, Einbringung eines abgerissenen Metallschraubkopfes in die Schmelze. Die Berufung betrifft nur die Betriebsunterbrechungs-Versicherung.

17

Die Ofenanlage, die aus der Schmelzwanne, der Einschnürung und der Abstehwanne besteht,  (vgl. Skizze B 1 AH) wurde im Jahre 2001 errichtet und wird „rund um die Uhr“ betrieben.  In bestimmten Zeitabständen muss die Anlage vollständig erneuert werden. Die Zeit des Betriebs bis zur Hauptreparatur wird als Wannenreise bezeichnet. Die Anlage verfügt über eine sog. Schwimmerkühlertür (Anlage 3 zur Klage AH), wobei die Tür aus vier feuerfesten Steinen besteht, die durch Metallstangen mit Befestigungsbolzen gesichert sind. Damit die Steine nicht abrutschen, sind die Enden der Metallstangen mit einem festgeschweißten Schraubkopf gesichert.   Am 15.4.2008 fanden Arbeiten an der Schwimmerkühlertür statt. Einzelheiten dazu sind streitig. In der Folgezeit kam es zu Blasenbildung in dem in der Ofenanlage  hergestellten Glas, was zur teilweisen Unbrauchbarkeit der Produktion führte. Ab Juli 2009 zeigten sich keine Blasen mehr im Glas. Hierbei ist streitig, ob die Blasenbildung ihre Ursache in einem abgerissenen Metallschraubkopf, der nach der Behauptung der Klägerin in den Glas-Schmelz-Bereich gelangt sei, hat.

18

Die Klägerin hat vorgetragen, man habe am 15.4.2008 festgestellt, dass die Schwimmerkühlertür schief gestanden habe und zwei Metallbolzen abgerissen seien. Es sei dann am 11.6.2008 wegen Blasenbildung zu einem Totalverlust der Produktion von zehn Tagen gekommen.  Die Produktion sei anschließend mit Verlust weitergeführt worden. Der zweite, nicht mehr aufgefundene Metallbolzen, der sich direkt über der Schmelze befunden habe, sei – so hat die Klägerin behauptet - beim Abriss in die Glasschmelze gefallen. In einen anderen Bereich könne er nicht gelangt sein. Der Schraubkopf müsse sich mit dem Boden der Glaswanne verbunden und dort zur Blasen bildung geführt haben. Der Schwimmerkühler sei ein Funktionsteil und könne nicht Bestandteil der Ummauerung sein.  Der abgerissene Bolzenkopf sei nicht Teil der Ummauerung, sondern Teil der Produktionseinheit. Schwimmerkühlertür und Bolzenköpfe seien kein Verschleißmaterial, vielmehr müsse der Abriss auf einem Materialfehler beruhen. Die Gebrauchsschädigung sei ein Sachschaden im Sinne der Maschinenversicherung. Zudem lägen die Voraussetzungen einer Entschädigung gemäß der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung vor.

19

Die Klägerin hat zunächst nach näherer Maßgabe Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher Kosten, Aufwendungen und Schäden an der Anlage, die infolge der Unterbrechung oder  Beeinträchtigung der Einsatzmöglichkeit der Anlage sowie der Beeinträchtigung der damit produzierten Glasprodukte aufgrund der Einbringung eines abgerissenen Metallschraubkopfes in den Glas-Schmelz-Bereich (Abstehwanne) entstanden seien, verlangt und zwar hinsichtlich beider Versicherungen.

20

Ihren Gesamtschaden hat die Klägerin mit circa 30 Mio. € beziffert, wovon circa 16,3 Mio. € auf den Produktionsausfall entfielen. Die Beklagte hafte mit einer Quote von 50 %

21

Mit Schriftsatz vom 28.4.2010 hat die Klägerin den Feststellungsantrag hinsichtlich des Maschinenschadens zurückgenommen. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme widersprochen. Sodann hat die Klägerin das Feststellungsbegehren auf 50 %  nach näherer Maßgabe reduziert.

22

Die Klägerin hat beantragt,

23

festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu den Versicherungsverträgen mit den Versicherungsscheinen Nrn.  28.349.6xxxxx und 28.349.6xxxxx verpflichtet ist, der Klägerin 50 % sämtlicher Kosten, Aufwendungen und Schäden an der Anlage zur Herstellung von Flachglas auf dem Betriebsgelände der Klägerin in N, F-xxxxx T, die infolge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Einsatzmöglichkeit der Anlage sowie der Beeinträchtigung der damit produzierten Glasprodukte aufgrund der Einbringung eines abgerissenen Metallschraubkopfes in den Glas-Schmelz-Bereich (Abstehwanne) der Anlage entstanden sind und zukünftig entstehen, abzüglich der Selbstbehalte gemäß Versicherungsscheinen der Beklagten  mit den Nrn. 28.349.6xxxxx (Anlage S & J 1) und 28.349.6xxxxx (Anlage S & J 2) zu ersetzen.

24

Die Beklagte hat beantragt,

25

                                     die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgte Einschränkung des Feststellungsantrages auf eine

27

50 % - Beteiligungsquote stelle eine teilweise Klagerücknahme dar. Aus der Maschinenversicherung bestünden keine Ansprüche, weil der Schaden bereits vor Rechtshängigkeit entfallen sei; die Blasenbildung trete nicht mehr auf. Aus der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung seien ebenfalls keine Ansprüche begründet. Die Beklagte hat sich insoweit auf den Ausschluss nach § 2 Ziffer 7 d) AMBUB 94 i.V. Ziffer 15 BB-MBU (=Ziffer 2 SV) berufen. Der nach der Behauptung der Klägerin abgerissene Trägerbolzen sei Teil der Ausmauerung. Er gehöre zur Schwimmerkühlertür, die wiederum Bestandteil der Ausmauerung sei. Dies ergebe sich aus der Funktion. Die Bolzen seien Verschleißteile. Feuerfeststeine und Schwimmerkühlertür müssten im Rahmen der Hauptreparatur nach Beendigung der Wannenreise ausgetauscht werden. Auch der Wiedereinschluss des § 4 BB-MBU (=Ziffer 2 SV) sei nicht einschlägig.  Das Aufliegen des Bolzens auf dem Wannenboden stelle keinen Sachsubstanzschaden dar. Zudem solle sich die Blasenbildung aus dem Kontakt des Trägerbolzens mit der Glasschmelze ergeben. Insoweit fehle es am Ursachenzusammenhang zwischen Sachschaden und Betriebsunterbrechungsschaden.

28

Ferner greife der Ausschluss nach § 3 Nr. 2 b) AMBUB 94 ein. Die Glasschmelze sei als Rohstoff, Halb- oder Fertigfabrikat, Hilfs- oder Betriebsstoff anzusehen. Die Einbringung des Trägerbolzens stelle einen Verderb dar.

29

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat u.a.  ausgeführt,  hinsichtlich des Maschinenschadens sei die Klage von Anfang an unbegründet gewesen. Trotz der erklärten Teilrücknahme sei über den Maschinenschaden zu entscheiden, da die Beklagte die erforderliche Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme verweigert habe. Seit Juli 2009 funktioniere die Anlage einwandfrei, so dass ein Maschinenschaden bei Einreichung der Klage am 29.8.2009 nicht mehr bestanden habe. Hinsichtlich des Betriebsunterbrechungs-Schadens bestehe kein Deckungsschutz, weil der Ausschlusstatbestand des § 2 Ziffer 7 d) AMBUB 94 einschlägig sei. Dies sei so zu verstehen, dass der Versicherer keine Entschädigung leiste für Unterbrechungsschäden infolge von Schäden an Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der im Versicherungsschein bezeichneten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssten. Nach den Speziellen Vereinbarungen (Nr. 1.4) sei die Ausmauerung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und unter gewissen Voraussetzungen auszutauschen. Die Ausmauerung müsse während der Lebenszeit der Anlage erfahrungsgemäß mehrmals, also mindestens zweimal, ausgetauscht werden. Die Stelle, an der der Schraubkopf abgerissen sei, sei Teil der Ausmauerung. Darunter sei – nach dem Sinn und Zweck der Klausel - die innere Schicht des Ofens und der Erhitzungsanlage zu verstehen; der Begriff sei nicht einengend auf den Teil der Anlage zu beziehen, der unmittelbar mit der Glasschmelze in Kontakt komme. Zwischen Schwimmerkühlertür und Türhalterung sei nicht zu differenzieren, da es sich um ein einheitliches Funktionsteil als  Bestandteil der Ausmauerung  handele. Schon wegen der Verschweißung der Bolzenköpfe müssten diese mit der Schwimmerkühlertür ebenfalls ausgetauscht werden. Es liege auch kein Fall des Wiedereinschlusses nach Nr. 15 AMBUB-BB bzw. Nr. 2 AMBUV-SV vor. Ein Wiedereinschluss käme nur in Betracht, wenn der Metallschraubkopf als Teil der Ausmauerung an einem anderen Teil der im Vertragsblatt bezeichneten Sache einen Schaden verursacht hätte und dieser ursächlich für den Produktionsausfall geworden wäre. Vorliegend sei der Schaden nicht durch das Gelangen des Schraubkopfes auf den Wannenboden verursacht, sondern durch das Hineingeraten in die Glasschmelze. Die Glasschmelze selbst sei nicht zu der versicherten Anlage gehörig, sondern ein Produkt derselben. Im Hinblick auf die Beschränkung des Antrags auf 50 % liege eine Teilklagerücknahme vor.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf  die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

31

Hiergegen wendet sich die  Klägerin mit der Berufung. Sie verfolgt nur noch die Ansprüche aus der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung weiter.

32

Sie macht geltend,   die Voraussetzungen für den Deckungsausschluss  nach

33

§ 2 Nr. 7 AMBUB 94 seien nicht gegeben. Sinn und Zweck des Ausschlusses von Schäden, die auf Schäden an Ausmauerungen beruhten, lägen darin, dass diese    dem Verschleiß unterliegen oder aus anderen Gründen infolge des Betriebes unbrauchbar würden. Dies sei jedoch bei keinem der Türbestandteile (feuerfeste Steine und Türkonstruktion)  der Fall. Weder die Schwimmerkühler-Tür noch das Stahlgerüst, dessen fester Bestandteil der Bolzenkopf gewesen sei, seien Teil der Ausmauerung. Aus der Sicht von Innen nach Außen bestehe die Schmelzwanne aus der feuerfesten Ausmauerung (Bassin) und der sog. Ummauerung bzw. Hintermauerung (Dauerfutter) sowie dem Ständerwerk des Stahlgerüstes.  Diese Ummauerung unterliege nicht dem Verschleiß. Dasselbe gelte für die Schwimmerkühler-Tür, wie sich aus einem Partei-Gutachten des Prof. Dr. Q der S2 ergebe. Die Hitzeeinwirkung sei kein taugliches Abgrenzungskriterium.  Es müsse zwischen den Auswirkungen auf feuerfeste Steine und auf die Stahlkonstruktion unterschieden werden. Außerdem fehle es an der erfahrungsgemäß mehrfach notwendigen Auswechselung. Die Lebensdauer der Schwimmerkühler-Tür übersteige eine Wannenreise deutlich. Zudem sei das Ausbessern der Steine kein Auswechseln. Dass die Lebensdauer der Tür unter 7 Jahren ausgelegt sei (Ziffer 5 zu § 1 Nr. 4 AMB), sei nicht ersichtlich. Wenn man die gesamte konstruktive Außenhaut des Ofens als Ausmauerung definiere, müsse zwischen einem versicherten Teil und einem nicht versicherten Teil der Ausmauerung differenziert werden.  Nähme man für den gesamten Ofen wegen der Ummauerung den Ausschluss an, hätte die Versicherung keinen Sinn mehr. Außerdem lägen die Voraussetzungen des Wiedereinschlusses nach Ziffer 15 der Besonderen Bedingungen und Ziffer 2 der Speziellen Vereinbarungen vor. Es komme nicht darauf an, ob der Wannenboden beschädigt sei,  sondern ob der ordnungsgemäße Schmelzvorgang beeinträchtigt sei.  Dass der Eintritt des Bolzens in den Schmelzvorgang geschehen sei, sei belegt. Es handele sich auch um einen Sachschaden im Sinne der Bedingungen. 

34

Die Klägerin beantragt,

35

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteil festzustellen,

36

dass die Beklagte im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu dem Vertrag betreffend die Maschinen-Betriebsunterbrechnungs-Versicherung

37

mit der Versicherungsscheinnr. 28.349.6xxxxx verpflichtet ist, der Klägerin 50 % des Unterbrechungsschadens  an der Anlage zur Herstellung von Flachglas auf dem Betriebsgelände der Klägerin in N, F-xxxxx T zu ersetzen, der infolge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Einsatzmöglichkeit der Anlage sowie der Beeinträchtigung der damit produzierten Glasprodukte aufgrund der Einbringung  eines abgerissenen Metallschraubkopfes in den Glas-Schmelz-Bereich (Abstehwanne) der Anlage entstanden ist, abzgl. des Selbstbehaltes gem. dem oben genannten Versicherungsschein.

38

Die Beklagte beantragt,

39

       die Berufung zurückzuweisen.

40

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, soweit jetzt zur Atmosphäre im Oberofen unter Hinweis auf das Gutachten Q vorgetragen sei, handele es sich um unbeachtliches neues Vorbringen. Es sei falsch, dass die Schwimmerkühlertür keinen chemischen Belastungen ausgesetzt sei. Neu sei auch, dass eine feuerfeste Ausführung der Revisionslukentür nicht notwendig sei. Dies werde bestritten. Neu sei auch, dass eine lösbare Schraubenverbindung hinsichtlich der Aufhängung der Feuerfeststeine der Revisionslukentür gegeben sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe im Termin unstreitig gestellt, dass die Tragbolzen verschweißt gewesen seien. Unstreitig sei allerdings zu stellen, dass die Tür am 3.8.2004 installiert worden sei und außerhalb der Wannenreise ersetzt worden sei. Die streitgegenständliche Tür sei also bereits eine ausgetauschte Variante. Es finde demnach ein regelmäßiger Austausch der Revisionslukentür statt, welcher im Schnitt offenbar alle 3 bis 4 Jahre fällig werde.  Die Klägerin sei auch dem Vortrag der Beklagten zum Austausch der Feuerfeststeine der Schwimmerkühlertür während der Hauptreparatur nicht entgegengetreten.  Auch die Metallgestänge mit Bolzen würden bei der Hauptreparatur ausgetauscht. Der Deckungsausschluss nach §  2 Nr. 7 d) AMBUB 94 liege vor.  Der angeblich abgebrochene Bolzen falle begrifflich unter das Tatbestandsmerkmal der Ausmauerung. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem Bedingungswerk um ein Maklerwording handele. Unklarheiten müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, da es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen der Streitverkündeten gehandelt habe, welche im Lager der Klägerin stehe.  Anderenfalls sei von Individualabreden auszugehen. Danach unterfalle die Schwimmkühlertür bereits nach dem Wortlaut dem Begriff der Ausmauerung. Entsprechendes ergebe sich nach dem Sinn und Zweck.  Dass auch der Oberofen einem Verschleiß unterliege und im Rahmen der Hauptreparatur ausgetauscht werde, habe die Klägerin erstinstanzlich nicht wirksam bestritten. 

41

Die notwendigen Bestandteile der Tür seien begrifflich eingeschlossen. Die Ausmauerung sei auch im Rahmen der Hauptreparatur auszutauschen.

42

Die Klägerin könne sich auch nicht auf Ziffer 14 BB zu § 2 Nr. 7 AMBUB 94 berufen.  Absatz 3 der Klausel gelte ausschließlich für § 2 Nr. 7 c) AMBUB 94 und nicht für Nr. 7 d).  Auf Ausmauerungen beziehe sich Nr. 14 BB gerade nicht. Schließlich könne sich die Beklagte nicht auf den Wiedereinschluss zu Ziffer 15 BB zu § 2 Nr. 7 AMBUB 94 berufen. Da der Bolzenkopf schon keine versicherte Sache sei, fehle es an einem versicherten primären Sachschaden. Der geforderte Sachschaden setze eine gewisse Substanzbeeinträchtigung des Bodens der Schmelzwanne voraus, eine solche Beeinträchtigung sei nicht nachzuweisen. Auch bei Annahme eines sekundären Sachschadens folge kein Betriebsunterbrechungsschaden, weil die behauptete Blasenbildung aufgrund des Eintrags in die Schmelze erfolgt sei und unabhängig von der Beschädigung des Bodens.   Schließlich sei der angebliche Eintrag in die  Schmelze selbst kein versicherter Sachschaden an der Schmelze. Im übrigen sei auch aus tatsächlichen Gründen im Hinblick auf die Ursachen der Blasenbildung die Klage abzuweisen.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

44

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von  Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Müller. Auf das schriftliche Hauptgutachten vom 22. 8. 2011, Bl. 544 ff.,  das erste Ergänzungsgutachten vom 5.1.2012, Bl. 612 fff. , das zweite Ergänzungsgutachten vom 24.5.2012, Bl. 722 ff.,  sowie auf die mündliche Erläuterung im Termin vor dem Senat vom 30.10.2012, Bl. 825 ff. , wird Bezug genommen.

45

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin, die nur noch den Anspruch aus der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung betrifft, ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

46

1.   Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Da ein Sachverständigenverfahren möglich ist (§§ 13 Nr.1 AMBUB 94), kann zulässigerweise auf Feststellung geklagt werden. Im übrigen gilt der Grundsatz, dass eine Feststellungsklage gegen einen Großversicherer zulässig ist, wenn unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung zu erwarten ist (vgl. BGH r+s 2006, 239).  Davon ist auszugehen.

47

2. Ein Anspruch der Klägerin auf  Versicherungsschutz nach Maßgabe der Bedingungen für die Betriebs-Unterbrechungsversicherung (§§  1, 2, 3 AMBUB 94 in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag im Umfang der Beteiligungsquote der Beklagten besteht nicht.

48

Der Senat konnte offen lassen, ob der abgerissene Bolzenkopf  in die Schmelzwanne geraten und den behaupteten Schaden verursacht hat.   Die Beklagte hat keine Entschädigung zu leisten, weil ein Deckungsausschluss besteht.

49

3.  a) Vorliegend greift der Deckungsausschluss nach § 2 Nr. 7 d) AMBUB 94 ein.

50

Bei Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern sind Unterbrechungsschäden infolge Schäden an Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen nicht versichert, die während der Lebensdauer der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., A § 1 Nr. 2 AMB 2008 Rn. 4; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG. 27. Aufl. § 1   AMB 91/97).

51

Diese Voraussetzungen liegen vor.  Auch wenn es sich vorliegend um Bedingungen handelt, die von einem Makler erstellt sind, so nehmen sie jedoch im Wesentlichen Bezug auf üblicherweise verwendete Allgemeine Versicherungsbedingungen (hier AMBUB 94). In einem solchen Fall sind – jedenfalls insoweit - die allgemeinen Grundsätze der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen  heranzuziehen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer  bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen verstehen muss. Abzustellen ist hier auf einen durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung im Bereich Industrie, der zudem die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Versicherten beachtet (vgl. BGH VersR 2011, 918; BGHZ 123, 83; VersR 2003, 720). Handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, der typischerweise mit einem bestimmten Personenkreis geschlossen wird, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen  der Mitglieder dieses Kreises maßgebend.  Abzustellen ist auf die die Verständnismöglichkeiten und Interessenlage im Rahmen  einer Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung  im Bereich der industriellen Glasherstellung. 

52

Der Begriff der „Ausmauerung“ wird in Nr. 1.4 der Speziellen Vereinbarungen zwar  im Rahmen der „Untersuchung der Ausmauerung“ erwähnt,  es ist von Kontrollieren der Ausmauerung und von Unregelmäßigkeiten an der Ausmauerung die Rede, die Ausmauerung selbst wird jedoch nicht definiert. Zwischen Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen wird zudem nicht differenziert; sie sind gleich gestellt.

53

Die Schwimmerkühlertür einschließlich Stangen und Bolzen ist als Teil der Ausmauerung anzusehen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. N2, früher Lehrstuhlinhaber für Silikatchemie der Universität X2, der dem Gericht die notwendige Sachkunde im Hinblick auf die industrielle Glasherstellung vermittelt hat. Er hat sich umfassend mit den von der Klägerin eingereichten Privatgutachten auseinandergesetzt.  Die Einreichung der Gutachten hat der Senat nicht als verspätet angesehen (vgl. BGH NJW 2003, 1400; NJW 2007, 1531).

54

Der Sachverständige hat erläutert, dass aufgrund der hohen Temperaturen und der Aggressivität der Glasschmelze und der Ofenatmosphäre Schmelzbecken und Oberofen aus speziellen Feuerfestmaterialen ausgeführt sein müssten, die den hohen Beanspruchungen über lange Zeiten, typisch über zehn bis dreizehn Jahre, standzuhalten hätten. Die Begriffe „Ausmauerung“ oder „Auskleidung“ eines Glasschmelzofen umfassten alle Feuerfestmaterialien, die direkt mit der Glasschmelze oder der Atmosphäre des Oberofens in Kontakt stünden. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe die Ofenatmosphäre. Um die Anlage vor den Einwirkungen der Ofenatmosphäre zu schützen, bedürfe es einer speziellen Auskleidung. Dafür nehme man im streitgegenständlichen Bereich normalerweise gesinterte Steine, wie zum Beispiel Mullit.  Dieses Material werde sowohl in dem Bereich verwendet, in dem die Glasschmelze noch besonders heiß sei, also in dem Bereich vor der Einschnürung, als auch in dem Bereich des sog. Abstehbeckens. Die Schwimmerkühlertür befinde sich im Bereich hinter der Einschnürung, bereits in der Abstehwanne. Die Schwimmerkühleranlage habe eine Tür, die ebenfalls aus Mullit-Steinen bestehe. Diese  gehöre zur Ausmauerung, weil sie in gleicher Weise wie der obere Bereich der Wanne der Ofenatmosphäre ausgesetzt sei.  Die Metallstangen, die die vier Steine der Schwimmerkühlertür zusammen hielten, seien funktional notwendig.

55

Demnach ist die Schwimmerkühlertür insgesamttechnisch und funktional Bestandteil der Ausmauerung.

56

In Bezug auf die Metallteile der Schwimmerkühlertür sei, so hat der Gutachter ergänzend ausgeführt, ganz besonders die Verzunderung zu beachten, die durch die ständige Beanspruchung durch die Ofenatmosphäre entstehe wie auch die Zeitstandfestigkeit. Eine zu geringe Zeitstandfestigkeit könne zu einem Abriss führen. Der Gutachter hat sich auch mit der Frage der unterschiedlichen Alkali - Einwirkung im Bereich der Ofenatmosphäre auseinandergesetzt.  In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat hat er ausgeführt, dass sich die Ofenatmosphäre im Bereich der Schwimmerkühlertür anders darstelle als im Bereich der Schmelzwanne.  Richtig sei, dass der Alkaliangriff im Bereich der Ofenatmosphäre mit Blick auf den Bereich, in dem sich die Schwimmerkühlertür befinde, geringer sei als in dem Bereich der Schmelzwanne.  Das liege an den höheren Temperaturen, die im Bereich der Schmelzwanne herrschten, aber auch an der aggressiveren Zusammensetzung der Ofenatmosphäre.

57

Gleichwohl lasse sich sagen, dass sich der Alkaliangriff auf das Material der Schwimmerkühlertür nicht vernachlässigen lasse. Auch hier finde trotz geringeren Alkaligehalts der Ofenatmosphäre ein Angriff auf das Auskleidungsmaterial statt.  Man könne sogar sagen, dass die Schwimmerkühlertür in diesem Bereich besonders gefährdet sei, weil sie im Allgemeinen niedrigere Temperaturen aufweise als die Umgebung. Das habe zur Folge, dass sie in besonderem Maße beaufschlagt werde und deshalb die Einwirkung von Alkalibestandteilen der Ofenatmosphäre stärker sei als in den umliegenden Bereichen. Dies Alkalibeaufschlagung wirke sich zwar nicht auf die Druckfestigkeit der Mullit-Steine aus, wohl aber auf die Zusammensetzung und auf deren Oberfläche.

58

Die Gefahr einer negativen Beeinflussung der Temperaturwechselfähigkeit und auch die Gefahr von Absplitterungen würde auch dannbestehen, wenn die Konzentration des Alkali (Dampf) 1,3 Milligramm pro Kubikmeter wäre.

59

Der Sachverständige hat sich insoweit auf die Literaturquelle des Standardwerks von Tooley  gestützt (The Handbook of Glass Manufacture, Vo 1 (1974), Seite 415-416), in der sich dazu Ausführungen finden.   Es sei nicht nur so, dass als Schadensfolge eine sogenannte Nephelin-Bildung in Betracht zu ziehen sei; vielmehr sei auch zu bedenken, dass sich infolge der kühleren Temperaturen im Bereich der Schwimmerkühlertüren Kondensat an der Oberfläche der Auskleidung niederlasse und es dadurch zu einer verstärkten Schadensträchtigkeit infolge der Alkali-Belastung komme.

60

b)  Die Schwimmerkühlertür als Teil Ausmauerung muss auch im Sinne des Bedingungswerkes während der Lebensdauer der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden.

61

Abzustellen ist  insoweit auf die Lebensdauer der Gesamtanlage („der im Versicherungsschein bezeichneten Sache“).  Versichert ist nämlich gemäß Nachtrag, gültig ab 9.3.2007 (Anlage 1),  „eine Produktionsanlage zur Flachglasherstellung komplett“ nebst näherer Beschreibung. Daraus ist zu entnehmen, dass Maßstab für die Beurteilung der Lebensdauer die Gesamtanlage ist. Auf die Wannenreise ist daher nicht abzustellen.

62

Inwieweit ein Auswechseln von Teilen mehrfach erforderlich ist, muss nach technischen Erfahrungswerten, nach anderen vergleichbaren Anlagen beurteilt werden und nach dem technischen Einsatzzweck, da die Teile einer betriebsbedingten Abnutzung unterliegen (vgl. Voßkühler, VersRHandb. , 2. Aufl., § 35 Rn. 55 ff; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., A § 1 Nr. 2 AMB 2008, Rn. 4; von Rintelen in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., A § 1 AMB/ABMG/AB 2011 Rn. 33).

63

Das Risiko eines Schadens aufgrund vorzeitigem Verschleiß soll nach näherer Maßgabe  ausgeschlossen werden.

64

Insoweit hat der Gutachter Prof. Dr. N2 aufgrund seiner umfangreichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Silikatchemie bestätigt, dass die Schwimmerkühlertüren im Zuge der Lebensdauer der Gesamtanlage auf jeden Fall mehrfach ausgewechselt werden müssen. Nach einer jeden Wannenreise werde die gesamte Auskleidung im Zuge einer sogenannten Hauptreparatur erneuert.  Es handele sich bei der Ausmauerung bzw. Auskleidung um denjenigen Teil der Anlage, der Kontakt zu der Glasschmelze und zu der Ofenatmosphäre habe. Die Lebensdauer der Gesamtanlage ist nach dem Gutachten mit ungefähr dreißig Jahren zu veranschlagen. Das bedeute, dass bei solch einer Anlage zwei bis drei Wannenreisen stattfänden.

65

Der Sachverständige hat ergänzend ausgeführt,  das Material des Stahls sei an der Schwimmerkühlertür vorliegend nicht optimal gewählt. Aus diesem Grund sei es dann auch zu erklären, dass die Träger bereits nach relativ kurzer Zeit hätten ausgewechselt werden müssen.  Hier sei es wohl so gewesen, dass etwa nach zwei bis drei Jahren die erste Auswechselung erfolgt sei und dann noch eine spätere.  Er kenne keinen Fall, aus dem heraus er sagen könne, dass die Mullit-Steine, die für die Schwimmerkühlertür im streitgegenständlichen Fall verwendet worden seien, eine ganze Wannenreise überstanden hätten.  Bei der vorliegend eingesetzten Stahlqualität sei es von vornherein absehbar gewesen, dass die Träger an der Schwimmerkühlertür keine ganze Wannenreise überstehen würden.

66

Eine Wiederverwendung von Mullit-Steinen hat der Gutachter ausgeschlossen. Er hat ausgeführt, dass ihm keine Fall bekannt sei , in dem nach Ablauf einer Wannenreise bereits eingesetzte Mullit-Steine wieder verwendet worden seien bei einer neuen Auskleidung im Bereich des oberen Teils der Abstehwanne. Die Mullit-Steine der Schwimmerkühlertür erlebten periodisch massive Temperaturschocks durch die jeweiligen Betätigungen der Öffnung. Das sei der Grund, weshalb sie in ganz  anderer Weise strapaziert würden als umliegende Bereiche.

67

Wie der Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.8.2011 ausgeführt hat, erscheine eine Wiederverwendung der Befestigungselemente aus Stahl AISI 303 (1.4305) in hohem Maße riskant.  Diese Stahlsorte sei keine hitzebeständige.  Aus diesem Grunde und auch wegen der Verzunderung, der die Stahlsorte 1.4305 unterliege und die selbst nach einem Zeitraum von knapp vier Jahren schon beachtlich sei, insbesondere im Bereich des versagungsmechanisch kritischen Stangegewindes, würde ein Ofenbauer solche Befestigungselement nicht nochmals einzusetzen wagen.

68

Soweit die Klägerin mit nachgereichtem Schriftsatz vom 19.11.2012 beantragt, ein weiteres Sachverständigengutachten  – nach Herausschneiden eines Steins - einzuholen zur Feststellung, dass eine Beeinträchtigung des Steins durch Alkali-Angriffe in Form einer Beeinträchtigung der Temperaturfestigkeit und in Form von Absplitterungen nicht stattgefunden habe,  war dem nicht zu folgen.

69

Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. N2 hat dazu in seinen schriftlichen Gutachten und bei seiner mündlichen Erläuterung vor dem Senat – unter Berücksichtigung der Ausführungen des Parteigutachters Prof. Dr. C - eindeutig und wissenschaftlich belegt umfassend ausgeführt,  dass eine nachteilige Einwirkung von Alkali in der Ofenatmosphäre stattfinde.  Einer chemischen Untersuchung der Steine bedarf es dazu nicht. Im übrigen ist der nunmehrige Beweisantritt als verspätet anzusehen, § 531 Abs.1 Nr. 3 ZPO.

70

4.  Ein Wiedereinschluss nach Nr. 2 der Speziellen Vereinbarungen zu § 2 Nr. 7 AMBUB-SV 94, Nr. 15 der Besonderen Bedingungen AMBUB-BB 94 kommt nicht in Betracht.

71

Voraussetzung dafür wäre, dass ein Unterbrechungsschaden infolge eines Schadens an der Ausmauerung als Folge von einem  Schaden an einem anderen Teil  der im Vertragsdatenblatt bezeichneten Sache entstanden ist („Schaden an anderen Teilen …“).  Dies ist nicht anzunehmen. Es liegt kein Ausgangsschaden an einem anderen Teil in diesem Sinne vor (Nr. 1, 3). Eine von außen wirkende Ursache (Nr. 2) ist im übrigen unstreitig nicht gegeben. 

72

Zudem  betrifft der behauptete Schaden die Verunreinigung der Glasschmelze durch einen abgerissenen Metallbolzen und nicht den Wannenboden. Die Glasschmelze ist jedoch Gegenstand der Produktion in einem Zwischenstadium zum Endprodukt.

73

5.  Auf die Frage, ob ein Ausschluss nach § 3 Ziffer 2 b) AMBUB 94 vorliegt, kam es nicht mehr an.  Danach leistet der Versicherer  keine Entschädigung, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen. Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Schmelze im Sinne eines Verderbs gegeben sind, konnte offen bleiben.

74

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

75

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

76

Streitwert für das Berufungsverfahren:   8.000.000,00 €