Kaskoversicherung: Vorsätzliche Falschangabe des Kaufpreises führt zum Verlust des Versicherungsschutzes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Kaskoleistung wegen behaupteten Pkw-Diebstahls. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerin in der Schadenanzeige den Kaufpreis des Fahrzeugs vorsätzlich überhöht angab. Damit verletzte sie ihre Aufklärungsobliegenheit gemäß AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG und die Beklagte ist von der Leistungspflicht frei. Eine freiwillige Korrektur lag nicht vor.
Ausgang: Klage auf Kaskoversicherungsleistung wegen Pkw-Diebstahl wegen vorsätzlicher Falschangabe des Kaufpreises abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Falsche Angaben zum Kaufpreis in der Schadenanzeige stellen eine objektive Obliegenheitsverletzung dar.
Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führt nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. einschlägigen AKB grundsätzlich zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes; der Versicherer wird von der Leistungspflicht befreit.
Eine nachträgliche Richtigstellung ist nur dann unschädlich, wenn sie wirklich freiwillig erfolgt; durch eine bloße Reaktion auf die Anforderung von Nachweisen wird die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nicht geheilt.
Überhöhte Angaben zum Kaufpreis sind grundsätzlich geeignet, die Interessen des Versicherers bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes erheblich zu gefährden.
Die in einem Schadenformular enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen bewusst falscher oder unvollständiger Angaben genügt, um den Versicherungsnehmer über die sanktionierende Wirkung seines Verhaltens zu informieren.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 O 408/92
Leitsatz
Falsche Angaben zum Kaufpreis des gestohlenen Kfz führen als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit grundsätzlich zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Februar 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 408/92 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen der von ihr behaupteten Entwendung ihres Pkw Mazda nach § 12 Abs. 1 Ziff. I b AKB nicht zu.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte gegenüber der schlüssigen Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls Umstände vorgetragen hat, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles nahelegen. Sie ist jedenfalls von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil die Klägerin ihre Aufklärungsobliegenheiten vorsätzlich verletzt hat (§ 7 Ziff. I Nr. 2, Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG).
Die Klägerin hat in der Schadenanzeige vom 31. Juli 1992 falsche Angaben über den Ankaufspreis des als Vorführwagen erworbenen Fahrzeuges gemacht, indem sie ihn mit 36.000,00 DM anstatt richtig mit 30.000,00 DM angegeben hat. Dies stellt eine objektive Obliegenheitsverletzung dar. Der Klägerin, der der wahre Anschaffungspreis des Fahrzeuges von lediglich 30.000,00 DM bekannt war, muß sich die Angaben in dem Schadenformular zurechnen lassen. Soweit sie behauptet, daß ihr seinerzeit ein Mitarbeiter der Firma H., bei der sie das Fahrzeug käuflich erworben hatte, beim Ausfüllen der Schadenanzeige behilflich gewesen sei, vermag dieser Vortrag sie nicht zu entlasten. Es ist nicht ersichtlich, daß er es gewesen ist, der die Frage nach dem Preis des Fahrzeuges beantwortet hat. Auch wird nicht vorgetragen, daß er die Fragen der Schadenanzeige eigenmächtig und nicht entsprechend den Angaben der Klägerin ausgefüllt habe. Letztendlich hat die Beklagte die Schadenanzeige auch persönlich unterschrieben und sich die Angaben im Schadenformular damit zu eigen gemacht. Auch die weitere Begründung, die die Klägerin zu ihrer Entschuldigung für die falsche Angabe des entrichteten Kaufpreises anführt, überzeugt den Senat nicht und vermag die gesetzliche Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 VVG) nicht auszuräumen. Sie ist widersprüchlich und kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Während die Klägerin zunächst in erster Instanz vorgetragen hat, sie habe irrtümlich mit den 36.000,00 DM den tatsächlichen Neupreis angegeben, hat sie diesen Vortrag später dahingehend korrigiert, sie sei davon ausgegangen, daß nach Einbau von Heckspoiler, neuen Reifen und einem Radio der Wert des Pkw tatsächlich dem Neupreis von 36.000,00 DM entsprochen habe. In der Berufungsinstanz greift sie nunmehr wieder auf den ursprünglichen Vortrag in erster Instanz zurück. Beide Varianten sind mit der eindeutigen Frage nach dem Preis in Ziff. 13 (2) der Schadenanzeige nicht in Einklang zu bringen. Daß nach dem entrichteten Kaufpreis gefragt war, ergibt zweifelsfrei die Frage in Ziff. 13 (1) der Schadenanzeige, wenn es dort heißt "von wem haben Sie das Kfz gekauft?".
Ein den Vorsatz ausschließender Irrtum der Klägerin kann hiernach nicht angenommen werden. Auch ist nicht nachvollziehbar dargetan, daß die Klägerin an einer richtigen Beantwortung der Frage nach dem Preis des Fahrzeugs wegen starker nervlicher Anspannung gehindert gewesen und allein ihre Gemütsverfassung der Grund dafür gewesen sein soll, daß sie den für sie günstigeren höheren Listenpreis genannt hat.
Ihre vorsätzliche Falschangabe hat die Klägerin entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung auch nicht freiwillig korrigiert. Nachdem sie in einem Zusatzfragebogen (Bl. 172 d.A.) den Einkaufspreis erneut unzutreffend mit 36.000,00 DM angegeben hatte, erfolgte die richtige Angabe erstmals in einem weiteren am 17. August 1992 unterschriebenen Fragebogen, nachdem nunmehr von der Beklagten die Vorlage des Kaufvertrages verlangt worden war. Aufgrund dieser Anforderung war die Klägerin gezwungen, den richtigen Kaufpreis zu nennen, so daß eine vollkommen freiwillige Korrektur, die eine versicherungsrechtliche Sanktion nicht rechtfertigen dürfte (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 6 Anm. 9 Ca, S. 119; a.A. OLG Zweibrücken SP 1995, 47, 48), nicht vorliegt.
Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin war auch relevant, so daß es nicht von Bedeutung ist, wenn sie letztlich folgenlos geblieben ist. Falsche, überhöhte Angaben über den Kaufpreis - wie hier in der Größenordnung von 17 % - sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nach § 13 Abs. 1 AKB stellt der Kaufpreis einen Bewertungsfaktor dar; falsche Angaben über den Kaufpreis sind durchaus geeignet, die Regulierungsentscheidung des Versicherers zu beeinflussen, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - der Pkw nicht mehr aufgefunden wurde.
Die Klägerin trifft auch ein schweres Verschulden. Sie wollte nach Lage der Dinge mit der vorsätzlichen Falschangabe gezielt Einfluß auf die Höhe der Entschädigungsleistung der Beklagten nehmen. Ein solches Verhalten kann nicht als ein bloß geringfügiges Fehlverhalten gewertet werden, welches auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen mag und welches von einem Versicherer zu tolerieren wäre.
Eine ordnungsgemäße Belehrung darüber, daß bewußt wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht, ist in dem Schadenanzeigeformular der Beklagten bereits am Anfang des Formularvordruckes enthalten.
Wegen der festgestellten vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist die Klage abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 19.950,00 DM