Berufung: Keine Kaskoleistung nach Überfahren eines Stoppschildes (grobe Fahrlässigkeit)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung aus ihrer Vollkaskoversicherung nach einem Unfall, bei dem sie ein Stoppschild überfuhr. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die Klageabweisung, weil der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ein kurzzeitiges "Augenblicksversagen" reicht ohne mildernde Umstände nicht aus, um die grobe Fahrlässigkeit zu verneinen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung ihrer Vollkaskoforderung mangels Anspruch wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 61 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Das Überfahren eines deutlich sichtbaren Stoppschildes begründet in der Regel objektive grobe Fahrlässigkeit und rechtfertigt den Schluss auf ein gesteigertes Verschulden.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird; ein bloßes Augenblicksversagen lässt die grobe Fahrlässigkeit nur dann entfallen, wenn zusätzliche entschuldigende Umstände vorliegen.
Formelle Mängel der Unterschrift eines an der Entscheidung nicht beteiligten Richters können durch einen wirksamen Berichtigungsbeschluss geheilt werden; dieser wirkt auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung zurück und setzt keine neue Rechtsmittelfrist in Gang.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 34/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.05.2001 - 9 O 34/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat gegen das ihr am 30.05.2001 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Trotz des nachfolgenden Berichtigungsbeschlusses vom 12.11.2001 kommt es allein auf die erste Urteilszustellung an, da die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung zurückwirkt und - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rn. 25 m. w. N.). Die wiederholte Berufungseinlegung ist aus diesem Grund ohne Bedeutung.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht nach §§ 1, 49 VVG i. V. m. § 12 Abs. 1 II e AKB kein Anspruch auf Entschädigung aus der bestehenden Vollkaskoversicherung in der mit der Berufung noch geltend gemachten Höhe von 9121,45 EUR nebst Zinsen zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beklagte nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin leistungsfrei ist.
Das Urteil des Landgerichts ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es entgegen § 315 Abs. S. 1 ZPO zunächst von einer nicht an der Entscheidung beteiligten Richterin mit unterschrieben worden ist. Dieser Mangel ist durch die zulässige Berichtigung gemäß Beschluss vom 12.11.2001 geheilt worden. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 04.02.2001 zurückgewiesen.
- Das Urteil des Landgerichts ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es entgegen § 315 Abs. S. 1 ZPO zunächst von einer nicht an der Entscheidung beteiligten Richterin mit unterschrieben worden ist. Dieser Mangel ist durch die zulässige Berichtigung gemäß Beschluss vom 12.11.2001 geheilt worden. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 04.02.2001 zurückgewiesen.
Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil die Klägerin den Unfall vom 21.09.2000 durch das Überfahren des Stoppschildes an der Kreuzung P. Ring / S. Weg grob fahrlässig herbeigeführt hat.
- Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil die Klägerin den Unfall vom 21.09.2000 durch das Überfahren des Stoppschildes an der Kreuzung P. Ring / S. Weg grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung aller Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Römer/Langheid, VVG, § 61 Rn. 29). Das Überfahren eines Stoppschildes ist nach der Rechtsprechung in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu bewerten (OLG Hamm, r+s 2000, 53; SP 1999, 357; Senat, SP 1996, 21; OLG Oldenburg, VersR 1995, 1183). Das gilt jedenfalls dann, wenn außer dem Stoppschild weitere Warnhinweise nicht beachtet worden sind oder wenn das Schild auch am linken Straßenrand aufgestellt gewesen ist, so dass die Situation der bevorrechtigten Straße wenigstens unmittelbar vor dieser deutlich vor Augen geführt worden ist (KG, NVersZ 2001, 319, 320). Fährt ein Kraftfahrer unter solchen Umständen in völliger Missachtung des Schildes oder aufgrund einer verspäteten Reaktion, ohne anzuhalten und ohne sich zuvor in dem erforderlichen Maße über den Querverkehr orientiert zu haben, in die Kreuzung ein, handelt er mit einer Sorglosigkeit, die sich aus den gerade im Straßenverkehr nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen heraushebt; er beachtet nicht, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Der Verstoß gegen das absolute Haltegebot des Zeichens 206 rechtfertigt in aller Regel die Schlussfolgerung, dass auch subjektiv ein gesteigertes Verschulden im Sinne grober Fahrlässigkeit vorgelegen hat, weil von einem äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann (OLG Hamm, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist das Überfahren des Stoppschildes auch vorliegend als grob fahrlässig zu bewerten. Das Stoppschild war sowohl rechts als auch links der Fahrbahn deutlich sichtbar aufgestellt, so dass von ihm eine gesteigerte Warnfunktion ausging. Außerdem befand sich vor der Kreuzung noch eine durchgezogene Haltelinie. Diese Situation ist nach den Fotos in der beigezogenen Ermittlungsakte (StA Aachen 67 Js 1893/00) hinreichend klar zu beurteilen, so dass es der beantragten Ortsbesichtigung nicht bedarf. Soweit die Klägerin meint, der Kreuzungsbereich sei wegen des leichten Anstiegs der Straße für sie nicht bereits von weitem erkennbar gewesen, steht das der groben Fahrlässigkeit nicht entgegen. Die Klägerin hatte unabhängig von der Sichtbarkeit einer Querstraße auf die nicht zu übersehenden Stoppschilder zu achten. Im übrigen war durch die Linksabbiegerspur zumindest kurz vor dem Kreuzungsbereich für die Klägerin erkennbar, dass sie mit Querverkehr zu rechnen hatte. Mangels eines gegenteiligen Sachvortrags ist auch davon auszugehen, dass die Schilder für die Klägerin weithin sichtbar waren. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass die Stoppschilder erst ganz kurz vorher sichtbar gewesen seien, etwa aufgrund einer Kurve oder ähnlichem. Auch aus den Bildern zur Unfallörtlichkeit ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Schließlich wird die grobe Fahrlässigkeit auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um eine gut ausgebaute Ausfahrt vom P. Ring auf den S. Weg handelt und der P. Ring zweispurig ist. Auch auf solchen Straßen muss jederzeit mit Stoppschildern gerechnet und auf diese mit der gebotenen Aufmerksamkeit reagiert werden.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine Umstände ersichtlich, die den Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Klägerin ortsunkundig war, nach dem Weg suchte und von ihrer Mutter kurz vor dem Kreuzungsbereich auf ein Gebäude hingewiesen wurde, dass sie für das von beiden gesuchte Klinikum hielt. Wenn die Klägerin deshalb nicht auf das Stoppschild achtete und damit quasi blind in die Kreuzung einfuhr, handelte sie in hohem Maße leichtfertig. Durch derartige Umstände darf sich ein Verkehrsteilnehmer nicht in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigen lassen (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 43; BAG VersR 1999, 518 jeweils zur insoweit vergleichbaren Situation bei Rotlichtverstößen). Wie das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hätte die Klägerin besonders langsam fahren und notfalls anhalten müssen, wenn sie sich wegen der Suche nach dem Klinikum nicht zugleich mit der gebotenen Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr widmen konnte. Die Ablenkung durch die Ausschau nach dem Klinikum kann vorliegend auch nicht nur ganz kurzfristig gewesen sein, denn sonst hätte die Klägerin in der Annäherungsphase auf die Kreuzung die Stoppschilder jedenfalls vorher oder nachher wahrgenommen. Dabei kommt es nicht auf die genaue Geschwindigkeit an. Die Klägerin fuhr jedenfalls gemessen an der Aufmerksamkeit, die sie dem Straßenverkehr (nicht) schenkte, deutlich zu schnell.
Fehl geht schließlich die Auffassung der Berufung, die Klägerin habe subjektiv nicht grob fahrlässig gehandelt, da nur ein "Augenblicksversagen" vorliege. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.1992 (r+s 1992, 292) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit nicht schon dann zu verneinen ist, wenn der Handelnde nur für einen Augenblick versagt hat. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die es im Einzelfall rechtfertigen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (st. Rspr. des Senats, vgl. r+s 2001, 318; ferner OLG Hamm, r+s 2002, 5; 2001, 317; OLG Koblenz, r+s 2001, 234, 235; OLG Düsseldorf, r+s 2001, 101). Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (r+s 2001, 313) teilt der Senat nicht. Sie berücksichtigt nicht, dass gerade in der Kraftfahrtversicherung auch die kurze Unaufmerksamkeit ein hohes Gefahrenpotential für das versicherte Risiko in sich bergen kann, so dass wegen dieser erheblichen Gefährdung auch höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu stellen sind. Wollte man allein wegen kurzzeitig mangelnder Aufmerksamkeit den Verschuldensgrad herabstufen, wäre im Straßenverkehr alles und jedes entschuldigt (vgl. die Kritik von Römer, NVersZ 2001, 539). Ein besonders grober Verkehrsverstoß wie das hier vorliegende Überfahren eines deutlich sichtbaren Stoppschildes ist nur dann als nicht grob fahrlässig zu bewerten, wenn weitere, den Versicherungsnehmer entschuldigende Umstände hinzukommen. Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Streitwert und Beschwer der Klägerin: 9.121,45 EUR.