Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 131/02·12.12.2002

Berufung zurückgewiesen: Teilkasko-Leistung wegen Obliegenheitsverletzung bei offenem Tankstellenabstellplatz

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKraftfahrtversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Entschädigung aus Teilkaskoversicherung nach Diebstahl ihres Fahrzeugs. Das OLG Köln bestätigte die Abweisung der Klage, weil das Fahrzeug außerhalb eines umfriedeten Abstellplatzes und nicht nur vorübergehend abgestellt war und damit eine Obliegenheit nach § 5 AKB verletzt wurde. Der Versicherer ist daher leistungsfrei; eine Kündigung war entbehrlich, weil das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen Leistungsfreiheit des Versicherers infolge Obliegenheitsverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Obliegenheit nach § 5 Abs. 2 AKB (Abstellen außerhalb eines umfriedeten Abstellplatzes nicht nur vorübergehend), so ist der Versicherer nach § 5 Abs. 2 S. 3 AKB von der Leistungspflicht frei, es sei denn die Verletzung erfolgte ohne Wissen und wurde nicht grob fahrlässig ermöglicht.

2

Ein umfriedeter Abstellplatz setzt eine gegen unbefugten Zugang abgrenzende Schutzeinrichtung (z. B. Mauer, Zaun, Hecke) voraus; öffentlich von der Straße frei zugängliche Tankstellengelände sind regelmäßig nicht umfriedet.

3

Die Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit führt nach § 6 Abs. 1 VVG grundsätzlich zur Leistungsfreiheit; der Versicherer ist insoweit zur Kündigung innerhalb eines Monats nach Kenntnis verpflichtet, wobei diese Pflicht ausnahmsweise entfällt, wenn sein Interesse an der Vertragsfortführung weggefallen ist.

4

Ob ein Abstellen 'nicht nur vorübergehend' ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen; längeres Fernbleiben des Versicherungsnehmers und die Absicht, das Fahrzeug zur Veräußerung zurückzulassen, sprechen gegen einen vorübergehenden Charakter.

5

Wenn wegen einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit eintritt, können Fragen nach dem äußeren Bild des Diebstahls oder den Schlüsselverhältnissen für die Leistungsprüfung entbehrlich werden.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 1 VVG§ 6 Abs. 1 S. 2 VVG§ 543 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 323/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.06.2002 verkündete

Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 323/01 -

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet.

3

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

4

I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Entschädigungsanspruch auf Grund der Teilkaskoversicherung gemäß den §§ 1, 49 VVG, §§ 5 Abs. 2; 12 Nr. 1 I b) AKB im Hinblick auf das Fahrzeug Daimler Chrysler (amtliches Kennzeichen xx – xx 719) nicht zu.

5

1. Der Beklagte ist nämlich wegen Verletzung einer Obliegenheit durch die Klägerin leistungsfrei.

6

Nach § 5 Abs. 1 S. 3 AKB wird der Versicherungsschutz unterbrochen, wenn die Zulassungsstelle dem Versicherer die Stillegung mitteilt. Die Ausnahme, dass der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangt, ist nicht gegeben. In der Fahrzeugversicherung besteht jedoch weiterhin Versicherungsschutz als Ruheversicherung in Form der Teilkaskoversicherung nach § 5 Abs. 2 S. 1 AKB. Für diesen Fall ist in § 5 Abs. 2 S. 2 AKB bestimmt, dass das Fahrzeug außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden darf. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer nach § 5 Abs. 2 S. 3 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.

7

Diese Obliegenheit hat die Klägerin verletzt. Sie hat veranlasst, dass der Wagen außerhalb eines umfriedeten Abstellplatzes nicht nur vorübergehend abgestellt wurde. Umfriedeter Abstellplatz ist ein geschlossener Hofraum oder umzäunter freier Platz, nicht aber ein Gelände, das von der öffentlichen Straße her frei zugänglich ist (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 5 AKB, Rn 15). Der Bereich muss durch Schutzeinrichtungen wie Mauern, Zäune, Hecken oder Gräben gegenüber Dritten abgegrenzt sein (vgl. Knappmann in Prölss/Martin VVG, § 5 AKB, Rn 10). Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 S.2 AKB soll das Risiko des Abstellens außerhalb eines umfriedeten Bereichs, etwa bei einer Laternengarage, ausschalten. Der vorliegende Tankstellenplatz ist ausweislich des überreichten Fotos (Bl. 21 GA) nicht umfriedet, sondern von der Straße her völlig frei zugänglich. Ein Abtransport ist von außen ohne Hindernisse möglich. Auf die Frage der Größe des Fahrzeugs oder die Handhabung an der Tankstelle kommt es hierbei nicht an.

8

Das Abstellen war auch nicht nur vorübergehend, sondern von gewisser Dauer.

9

Die Klägerin wollte für längere Zeit nach Irland und hat das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Tankstellengelände veranlasst, auch damit der Tankstellenpächter es veräußern könnte, wenn sich ein Interessent finde.

10

2. Die Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit führt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VVG zur Leistungsfreiheit.

11

Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden sind angesichts der Umstände des Abstellens nicht gegeben und auch nicht nachgewiesen.

12

Grundsätzlich besteht aber das Kündigungserfordernis nach § 6 Abs. 1 S. 2 VVG, da im Falle des § 5 Abs. 2 AKB eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall betroffen ist (vgl. Knappmann, a.a.O., § 5 AKB, Rn 7). Die Kündigungsfrist beginnt mit der sicheren Kenntnis des Versicherers von der Obliegenheitsverletzung (vgl. Senat, r+s 2000, 227). Die Kündigungspflicht kann aber ausnahmsweise entfallen, wenn das Interesse weggefallen ist (vgl. Prölss in Prölss/Martin a.a.O., § 6 , Rn 110). Bei Diebstahl ist das Interesse weggefallen, wenn keine Aussicht mehr besteht, dass die Sache wiedererlangt wird, etwa nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn ein Täter nicht bekannt ist. So liegt es hier. Ausweislich der Ermittlungsakte – 791 UJs 7100 bis 7149/00 StA Köln - ist das Ermittlungsverfahren am 12.10.2000, also genau einen Monat nach dem Diebstahlereignis vom 12.09.2000, eingestellt worden, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Sichere Kenntnis von den Umständen, die die Obliegenheitsverletzung begründen, hatte der Beklagte jedenfalls nicht innerhalb der Monatsfrist, so dass eine Kündigung nicht erforderlich war. Von fehlender Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung kann nach den Umständen nicht ausgegangen werden. Demnach ist Leistungsfreiheit eingetreten.

13

Auf die Frage des Nachweises des äußeren Bildes eines Diebstahls und die Schlüsselverhältnisse kam es danach nicht mehr an.

14

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. waren nicht gegeben.

15

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

16

Streitwert für das Berufungsverfahren 15.338,76 € (30.000,00 DM)