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Oberlandesgericht Köln·9 U 130/12·13.01.2013

Berufung zurückgewiesen: Fehlender Vollbeweis bei behauptetem Teilkasko-Fahrzeugdiebstahl

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung wegen angeblichen Fahrzeugdiebstahls. Das Landgericht wies die Klage mangels Vollbeweises und wegen erheblicher Indizien für eine Vortäuschung ab. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 ZPO) und bestätigt die Indizbewertung; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet verworfen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus einer Teilkaskoversicherung setzt den Vollbeweis des versicherten Versicherungsfalls (hier: Fahrzeugdiebstahl) voraus.

2

Bei erheblichen Indizien für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls kann die Leistungspflicht der Versicherung zu Recht verneint werden.

3

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie in der Sache offensichtlich unbegründet ist.

4

Neuvorbringen in der Berufungsbegründung unterliegt der Novensperre und beseitigt nicht ohne Weiteres die bereits gewertete Indizwirkung vorinstanzlicher Feststellungen.

5

Kostenentscheidungen richten sich bei Unterliegen nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1 VVG i.V.m. den Bedingungen des Teil-Kaskoversicherungsvertrags§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 555/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, Az. 9 O 555/09, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.05.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte  vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

1

I.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 26.633,86 € und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch.

3

Der Kläger hat behauptet, das versicherte Fahrzeug, ein weißer A, sei zwischen dem 13.11.2008 und dem 15.11.2008 in B/Niederlande gestohlen worden. Unstreitig ist das Fahrzeug am 15.11.2008 in teilweise ausgeschlachtetem Zustand bei C/Niederlande wieder aufgefunden worden.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

              1.

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.633,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2009 zu zahlen,

7

2.

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.251,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2009 zu zahlen,

9

Die Beklagte hat beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

11

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.05.2012, auf welches hinsichtlich der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer festgestellt, dass zwischen den Parteien zwar ein wirksamer Versicherungsvertrag bestand, der Kläger den Vollbeweis eines versicherten Fahrzeugdiebstahls aber nicht zu führen vermöge. Es könne dahinstehen, ob er das äußere Bild eines Diebstahls beweisen könne, wofür viel spreche. Denn die vorhandenen, von dem Landgericht im Einzelnen gewürdigten Indizien begründeten die erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Versicherungsfall.

12

Mit seiner Berufung rügt der Kläger das Urteil als rechtsfehlerhaft. Er behauptet, dass die (im Tatbestand des Urteils enthaltene und) von der Kammer als gegen den Kläger sprechendes Indiz gewürdigte Feststellung, der Kläger habe die wiederaufgefundene Karosse des versicherten weißen A zum Aufbau eines neuen, schwarzen A verwendet, falsch sei. Er trägt nunmehr vor, dass kein Teil des angeblich gestohlenen Fahrzeugs zum Aufbau des fraglichen A verwendet worden sei. Der Kläger meint überdies, dass dem Ausbau nur einiger weniger Teile aus dem angeblich gestohlenen Fahrzeug keine Indizwirkung zukomme, weil gerade dieses Vorgehen, auch wegen der Werthaltigkeit dieser Teile, auf professionelle Täter deute.

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Der Kläger beantragt,

14

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2012, Az. 9 O 555/09 nach den erstinstanzlichen Anträgen des Klägers zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das Urteil, wobei die Beklagte ihren Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft.

18

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akte 44 Ds 804 Js 111/10 AG Aachen war zu Informationszwecken beigezogen.

19

II.

20

Die zulässige Berufung ist in der Sache offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger wegen des behaupteten Diebstahls des Fahrzeugs A – amtl. Kennzeichen D – zwischen dem 13.11.2008 und dem 15.11.2008 keine Ansprüche gemäß § 1 VVG i.V. mit den Bedingungen des mit der Beklagten geschlossenen Teil-Kaskoversicherungsvertrags zustehen. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Begründung seines Beschlusses vom 15.11.2012 Bezug.

21

1.

22

Diese wird durch das Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 10.01.2013 nicht entkräftet.

23

Im Wesentlichen und so insbesondere auch die Einwendungen des Klägers den  Aufbau des schwarzen A betreffend erschöpft sich sein Vorbringen in einer Wiederholung seines bisherigen Vortrags, welchen der Senat bereits in dem Beschluss vom 15.11.2012 gewürdigt hat.

24

Soweit er nunmehr vorträgt, dass in dem A alle Fahrzeugteile, auch Kleinteile, auf die Fahrzeugidentität verweisende Markierungen gehabt hätten und hierin ein Motiv der Täter erkennen will, bei der behaupteten Entwendung des versicherten Fahrzeugs bewusst auf die Mitnahme weiterer Fahrzeugteile zu verzichten, unterliegt dieses neue Vorbringen der Novensperre. Unabhängig von der Zulässigkeit beseitigt sein Vorbringen aber ohnehin nicht die Indizwirkung des Umstands, dass die angeblich erfolgte Ausschlachtung des PKW sich auf nur vier Teile beschränkt haben soll. Das Vorhandensein „individualisierbarer Markierungen“ an allen Teilen des von dem Kläger selbst zusammengebauten versicherten A unterstellt, leuchtet es nicht ein, dass Täter das solcherart angelegte Risiko einer Entdeckung nur bei diesen vier Teilen einzugehen bereit waren, nachdem das A-Modell über eine ganze Reihe weiterer wertvoller und leichter auszubauender Teile allein im Innenraum verfügt.

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Die weiteren Ausführungen des Klägers zu den Umständen eines Diebstahls des nach seinem Vorbringen nicht fahrbereiten A stützen gerade die Auffassung des Senats, dass eine Entwendung durch das Fahrzeug nur zufällig entdeckende Diebe sehr unwahrscheinlich ist. Die potentiellen Täter hätten sodann nämlich von vorneherein einen Abtransport ohne vorheriges, gegebenenfalls gewaltsames oder regelwidriges Öffnen und Starten des Fahrzeugs und also unter Zuhilfenahme eines Abschleppfahrzeugs oder Ähnlichem planen müssen. Dies wiederum dürfte zumindest eine eher ungebräuchliche Entwendungsmethode sein.

26

2.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens:  26.633,86 €