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Oberlandesgericht Köln·9 U 127/00·15.01.2001

Berufung: Rechtsschutzversicherung haftet trotz behaupteter Obliegenheitsverletzung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Deckungsschutz für mehrere vor dem Landgericht geführte Verfahren. Die Beklagte verweigerte Leistung mit dem Vorwurf von Obliegenheitsverletzungen; das OLG Köln gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung und Freistellung. Das Gericht stellte fest, dass die streitigen Obliegenheiten nicht klar vereinbart waren und kein Verstoß vorlag. Erstattungsfähige Gerichtskosten und Zinsen sind zu ersetzen.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und Freistellung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit setzt die ausdrückliche, klare und eindeutige vertragliche Vereinbarung dieser Obliegenheit voraus.

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Formulierungen, die eine Abstimmung mit dem Versicherer vorsehen, verpflichten den Versicherungsnehmer regelmäßig lediglich zur Mitteilung und zum Abwarten der Stellungnahme, nicht zur Einholung einer vorherigen Zustimmung vor Klageerhebung.

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Die Pflicht, kostenauslösende Maßnahmen zu vermeiden, begründet primär Unterlassungs- und nicht allgemeine Handlungspflichten; aktive Verhandlungs- oder Vermittlungsmaßnahmen gegenüber Dritten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

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Vom Versicherer sind vom Versicherungsnehmer bereits gezahlte, ersatzfähige Gerichtskosten und die hierauf entfallenden Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 12 Abs. 3 VVG§ 15 Abs. 1 d) ARB 75§ 15 Abs. 1 d) aa) ARB 75§ 15 Abs. 1 d) bb) ARB 75§ 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 3/00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 3. April 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 3/00 - wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.930,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Mai 1999 zu zahlen und die Klägerin hinsichtlich der Gebührenforderungen des Rechtsanwalts H.M., W.straße 9, A., und hinsichtlich der Kostenforderungen der Gerichtskasse Aachen aus den Rechtsstreitigkeiten L. ./. H.-M. Sachversicherungs AG (Landgericht Aachen 8 O 181/99) und L. ./. V. (Landgericht Aachen 4 O 156/99) freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz für die von ihr vor dem Landgericht Aachen geführten Prozesse L. ./. H.-M. Sachversicherungs AG (8 O 181/99) und L. ./. V. (4 O 156/99) aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

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Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 1999 erklärt, sie gewähre für beide Verfahren (und ein weiteres gegen die B., über das kein Streit besteht) "Kostenschutz im Rahmen der ARB für eine Klage". Es bedarf keiner Entscheidung, ob in der fraglichen Mitteilung bereits eine Deckungszusage lag, die bindende Wirkung hat (vgl. dazu Prölss in Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 17 ARB 75 Rn. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen), oder ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, die das Schreiben dahin verstanden wissen will, daß nur für eine Klage in den drei von ihr im Betreff des Schreibens aufgelisteten Verfahren Rechtsschutz erteilt worden sein soll, denn die Beklagte ist verpflichtet, Deckungsschutz zu gewähren. Sie ist entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht durch eine der Klägerin vorzuwerfende Obliegenheitsverletzung gemäß § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 d, 2 ARB 75 leistungsfrei geworden.

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Die Beklagte sieht eine Obliegenheitsverletzung darin, daß die Klägerin zeitgleich in allen drei Angelegenheiten eine Klage beim Landgericht Aachen gegen die verschiedenen Versicherer einreichte, ohne zuvor versucht zu haben, eine Erklärung der H.-M. Sachversicherungs AG und der V. herbeizuführen, nach der diese auf die Rechtsfolgen verzichten sollten, die sich daraus ergaben, daß sie Klagefristen nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzt hatten. Der Vorwurf betrifft also ein Verhalten der Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalls, der hier spätestens jeweils durch die Ablehnung von Versicherungsschutz durch die H.-M. Sachversicherungs AG und die V. eingetreten war (§ 14 Abs. 3 ARB). In dem bereits zitierten Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 1999 folgte der Zusage von "Kostenschutz" eine Bitte um Überprüfung, "ob hier ein Musterverfahren gegen die B. Versicherung geführt werden kann, da diese die Angelegenheit federführend bearbeitet". Abgesehen davon, daß die in dem fraglichen Brief im weiteren Text gewählte Terminologie unzutreffend ist, denn es ist von einem herbeizuführenden Verzicht auf die "Einrede der Verjährung" die Rede, war die Beklagte nicht berechtigt, von der Klägerin Verhandlungen mit der H.-M. Sachversicherung und der V. zu fordern, mit denen die Klägerin neben der B. zusätzliche Unfallversicherungsverträge abgeschlossen hatte. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sehen keine entsprechende Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor.

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Die Berufung auf Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer Obliegenheit setzt die ausdrückliche Vereinbarung einer entsprechenden Obliegenheit voraus, wobei die Vereinbarung wegen ihrer besonderen Bedeutung klar und eindeutig formuliert sein muß. Aus ihr muß deutlich hervorgehen, was mit der Obliegenheit vom Versicherungsnehmer verlangt wird (BGH VersR 1985, 979).

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Hier kommt allein ein Verstoß gegen die sich aus § 15 Abs. 1 d) ARB 75 ergebenden Obliegenheiten in Betracht. Ihnen läßt sich jedoch keine Pflicht entnehmen, auf Verlangen des Versicherers vor Erhebung einer Klage zunächst weitere Verhandlungen mit der Gegenseite zu führen.

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Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 d) aa) ARB 75 kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Die Beklagte hat von ihr nicht die Erhebung einer Teilklage erwartet oder gar verlangt. Die Inanspruchnahme nur eines von drei Versicherern kann der teilweisen Geltendmachung eines Anspruchs nicht gleichgestellt werden. Im übrigen hätte eine unterlassene Klage gegen die H.-M. Sachversicherungs AG und die V. zwangsläufig dazu geführt, daß die Wirkungen des § 12 Abs. 3 VVG eingetreten wären. Die Klägerin hätte allein wegen des Fristablaufs eventuelle Ansprüche verloren. Eine spätere Inanspruchnahme der beiden Versicherer hätte von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

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Entsprechendes gilt für § 15 Abs. 1 d) bb) ARB 75. Es liegt auch kein Verstoß gegen die dort formulierte Obliegenheit vor. Die Rechtskraft einer Entscheidung im Rechtsstreit gegen die B. konnte mit Rücksicht auf die auch von den beiden anderen Versicherern gesetzte Frist nach § 12 Abs. 3 VVG nicht abgewartet werden, ohne daß die Interessen der Klägerin "unbillig beeinträchtigt" (vgl. § 15 Abs. 1 d) ARB 75) wurden.

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Auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 kann nicht bejaht werden. Die Vorschrift verpflichtet den Versicherungsnehmer, kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere auch die Erhebung von Klagen "mit dem Versicherer abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten ... verursachen könnte." Die Abstimmung mit dem Versicherer ist hier erfolgt. Es genügt, ihm die vorgesehene Maßnahme mitzuteilen und seine Stellungnahme abzuwarten. Die Obliegenheit verlangt nicht, mit der Klageerhebung bis zur Zustimmung des Versicherers zu warten (OLG Hamm VersR 1991, 806). Darüber hinausgehende Handlungen, wie sie hier von der Klägerin erwartet wurden, können dem Versicherungsnehmer nach dem Inhalt der maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung nicht aufgebürdet werden. Auch die Pflicht, die Entstehung unnötiger Kosten zu vermeiden, ist nach dem Text des § 15 Abs. 1 d) cc) ARB nur darauf gerichtet, Handlungen zu unterlassen, nicht aber darauf, Handlungen vorzunehmen. Ein schlichtes Unterlassen (hier: der Klageerhebungen) wurde aber von der Klägerin nicht erwartet und durfte ihr auch nicht zugemutet werden. Vielmehr sollte sie vor der Erhebung der Klagen weiter tätig werden. Eine entsprechende Pflicht ist den Bedingungen jedoch nicht zu entnehmen. Auf die Frage, ob das Ansinnen der Beklagten der Klägerin zuzumuten war, kommt es nicht an.

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Soweit die Klägerin in den Prozessen gegen die H.-M. Sachversicherungs AG und die V. bereits Kosten gezahlt hat - dies gilt für die Gerichtskosten von zweimal 1.965,00 DM - sind diese von der Beklagten zu erstatten. Im übrigen ist die Klägerin antragsgemäß von weiteren eventuellen Ansprüchen der Gerichtskasse und ihres Prozeßbevollmächtigten freizustellen.

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Die zuerkannten Zinsen stehen der Klägerin gemäß den §§ 286, 288 BGB a.F. zu.

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Anlaß, die Revision gegen die Entscheidung des Senats zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (vgl. § 546 Abs. 1 ZPO).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer der Beklagten: 10.930 DM (3.930 DM + 7.000 DM)