Berufung abgewiesen: Leistungsausschluss bei arglistiger Täuschung und Geltung der AVB nach §5a VVG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt das landgerichtliche Urteil über ihre Hausratversicherungsklage; sie behauptet, die AVB (VHB 92) seien ihr nicht zugegangen. Zentral ist, ob die AVB Vertragsgrundlage sind und ob ein Leistungsausschluss wegen Täuschung vorliegt. Das OLG bestätigt die Anwendung der VHB 92 nach §5a II 4 VVG und verneint Leistungspflicht wegen arglistiger Täuschung durch vorgelegte Belege.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bonn zurückgewiesen; Klage wegen Leistungsausschluss nach §22 VHB 92 abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a II 4 VVG erlischt das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers; der Versicherungsvertrag kommt jedenfalls auf der Grundlage der AVB zustande, auch wenn der Versicherungsnehmer die AVB nicht erhalten hat.
Gemäß § 22 Nr. 1 VHB ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über für Grund oder Höhe der Entschädigung erhebliche Tatsachen zu täuschen versucht.
Für den Leistungsausschluss nach § 22 Nr. 1 VHB genügt subjektiv, dass der Versicherungsnehmer sich bewusst ist, dass sein Verhalten die Schadensregulierung beeinflussen kann; eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.
Die Vorlage falscher oder nicht dem Versicherungsnehmer zuordenbarer Belege (z. B. Quittungen, Rechnungen) erfüllt regelmäßig die objektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung und rechtfertigt den Leistungsausschluss.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 451/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.6.2001 - Az.: 10 O 451/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus §§ 1 I, 49 VVG in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 1f, 3 Nr. 2, 5 Nr. 1a, 18 Nr. 1a und Nr. 2, 19 Nr. 1a, c und d, Nr. 2, Nr. 3a und c VHB 92 - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu.
Unstreitig hat die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über eine Hausratsversicherung für die 180 qm große Mietwohnung der Klägerin mit einer Versicherungssumme von 80.000 DM geschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen die VHB 92 (N) zugrunde. Ob der Text der VHB 92 der Klägerin 1997 zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt worden war - was die Klägerin bestreitet - kann dahinstehen. Nach § 5 a I 1 VVG gilt ein Versicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Gem. § 5 a II 1 VVG beginnt der Lauf dieser Frist zwar erst, wenn die Unterlagen - also auch der Text der AVB - dem Versicherungsnehmer vollständig vorliegen; den Zugang der Unterlagen hat der Versicherer zu beweisen (§ 5 a II 2 VVG). Nach § 5 a II 4 VVG erlischt das Recht zum Widerspruch aber auch ohne Übersendung der Unterlagen ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Da die Parteien den Vertrag unstreitig seit Mitte 1997 durchführen, ist die Jahresfrist abgelaufen. Obwohl § 5 a II 4 VVG dies nicht ausdrücklich bestimmt, ist davon auszugehen, dass nach Ablauf der Jahresfrist der Vertrag auf der Grundlage der AVB zustande kommt (Prölss / Martin VVG § 5 a Rn 57). Andernfalls müsste man mangels bestimmbaren Vertragsinhalts entweder davon ausgehen, dass überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist, oder den Vertragsinhalt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen - im Zweifel entsprechend den AVB. Beides ist wenig praktikabel und würde dem Sinn des § 5 a II 4 VVG, "unklare Verhältnisse" in absehbarer Zeit zu beenden, nicht entsprechen. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 92 also auch dann zugrunde, wenn die Klägerin deren Text nie erhalten haben sollte.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihre Obliegenheit nach § 21 Nr. 1c VHB 92 (Stehlgutliste für die Polizei) verletzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Ergebnis kommt es auf diese Frage jedoch nicht an, da die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 22 Nr. 1 VHB 92 vorliegen. Nach dieser Klausel ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer ihn über Tatsachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Insoweit reicht es aus, wenn die falschen Angaben einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen, ohne dass dabei eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung auch berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen (OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 37). Deshalb erfüllen beispielsweise falsche Angaben über die Originalität von Rechnungen und Einkaufsbelegen regelmäßig die objektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung (OLG Köln NVersZ 2001, 279; VersR 2001, 893; OLG Hamm, r+s 1995, 187; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 22 VHB 84 Rn 1). In subjektiver Hinsicht arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung beeinflussen kann (BGH, NJW 1986, 1100, 1101). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Klägerin hat im Kern nicht bestritten, dass sie mit den drei in Kopie der Beklagten übersandten und zu den Gerichtsakten gereichten Belegen des Auktionshauses L über insgesamt etwa 13.000 DM Quittungen vorgelegt hat, die nicht sie, sondern ihre Schwester beim Kauf der Gegenstände erhalten hat. Diese soll ihr die Gegenstände dann später "übereignet" haben. Über diesen weiteren Eigentumswechsel vermochte die Klägerin keinen schriftlichen Beleg vorzulegen. Sie hat indes bei der Vorlage der Belege an die Beklagte wissentlich den falschen Eindruck erweckt, dass die Quittungen den Erwerb der Sachen durch sie selbst belegen. Dies hat sie in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt. Ein solches Verhalten stellt auch dann eine Täuschung dar, wenn sie nicht - wie die Beklagte behauptet - den Namen ihrer Schwester auf den Originalen der Belege vor dem Kopieren absichtlich abgedeckt hat, was die Klägerin bestreitet. Die Originale der Quittungen des Auktionshauses L vermochte die Klägerin ebenfalls nicht vorzulegen. Gemäß § 22 Nr. 1 VHB 92 ist die Beklagte mithin von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO n. F.
Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert der Berufung: EUR 13.201,05 (DM 25.819,-)