Berufung wegen abgewiesener Teilkasko-Entschädigung nach angeblichem Hasenzusammenstoß zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung für einen angeblichen Zusammenstoß mit Hasen am 12.11.1998. Das OLG Köln prüft, ob der Zusammenstoß ursächlich für das Abkommen von der Fahrbahn war. Wegen widersprüchlicher Angaben und fehlendem Anscheinsbeweis bei kleinem Haarwild verneint das Gericht die Kausalität. Ein durch Fahrfehler verursachter Unfall ist nicht von der Teilkasko gedeckt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen fehlendem Nachweis eines haftungsbegründenden Wildunfalls abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Zusammenstoß mit Haarwild den eingetretenen Schaden ursächlich herbeigeführt hat; eine bloße Beteiligung des Wildes genügt nicht.
Bei Zusammenstößen mit kleinem Haarwild (z. B. Hase) ist ein auf Lebenserfahrung gestützter Anscheinsbeweis für die Kausalität regelmäßig ausgeschlossen; die Ursächlichkeit ist konkret nachzuweisen.
Widersprüchliche oder unplausible Angaben zum Hergang eines Unfalls können dazu führen, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis der Verursachung durch Wild nicht erbringt.
Ein Unfall, der auf eine Fehlreaktion oder einen Fahrfehler des Fahrers zurückzuführen ist, fällt nicht unter den Versicherungsschutz einer abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nach den AKB.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 0 37/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 37/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des
Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des behaupteten Wildunfalls vom 12.11.1998 des bei der Beklagten kaskoversicherten Taxis Mercedes 220 C Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen ... aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I d AKB nicht zu.
Der Kläger hat jedenfalls nicht bewiesen, dass der angebliche Zusammenstoß mit einem Hasen zu dem eingetretenen Schaden geführt hat.
Der Versicherungsnehmer muß nicht nur nachweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen, sondern auch, dass der Zusammenstoß für den Unfall ursächlich gewesen ist. Der Zusammenstoß muss auslösendes Moment für den Unfall sein. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Wild zwar beteiligt war, aber es entweder nicht zu einer Berührung kam oder die Berührung zwar erfolgt ist, aber keinen Einfluss auf den Unfallverlauf genommen hat (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 42 mit weiteren Nachweisen ).
Bereits das Vorbringen des Klägers zu dem Hergang des Unfalls mit mehreren Hasen ist widersprüchlich und enthält Ungereimtheiten. In der Klageschrift trägt der Kläger vor, in einer Linkskurve hätten von links "mindestens vier Hasen" die K.straße überqueren wollen. Der Fahrer, der erstinstanzlich vernommene Zeuge H., sei mit "einem Hasen" zusammengestoßen und habe einen weiteren Hasen "überfahren". "Auf Grund des letzteren Vorfalls" habe der rechte Vorderreifen einen Schlag bekommen, so dass das Taxi von dem befestigten Straßenraum abgewichen sei. In der Berufungsbegründung wird vorgetragen, dem Fahrer seien "mehrere Hasen" vor das Auto gelaufen. Er habe zwei von insgesamt drei Hasen getroffen, den ersten frontal und den zweiten in der Weise, dass er ihm "vor das Rad gelaufen" sei. Dies entspricht in etwa den Angaben des Zeugen H. vor dem Landgericht, während in dem Schreiben des Zeugen an die Beklagte mit Fax vom 24.11.1998 allgemein von "mehreren Hasen" die Rede ist, die in einer Linkskurve vor den PKW gelaufen seien, wovon er "mindestens zwei Tiere" "erfasst" habe. In der polizeilichen Unfallanzeige vom 12.11.1998 heißt es, dass der Fahrer "einen Hasen" erfasst habe "(Haare am PKW vorhanden)". Diese Angaben können, da andere Personen nicht anwesend waren, nur von dem Fahrer stammen. Die vorgenannten Widersprüchlichkeiten sind vorhanden unabhängig von der -streitigen- Frage, ob sich der Unfall im Bereich der geschlossenen Ortschaft ereignet hat. Darauf kam es letztlich nicht an.
Ist die Darlegung des Klägers insoweit schon widersprüchlich, so ist jedenfalls die Ursächlichkeit durch den Zusammenprall mit dem nach der Behauptung des Klägers "zweiten" Hasen nicht nachgewiesen. Zwar kann in gewissen Fällen der Versicherungsnehmer die Kausalität zwischen Zusammenstoß und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erbringen, das gilt aber nur bei einem Zusammentreffen mit einem größeren Wild (Reh, Hirsch oder Wildschwein). Bei einem Zusammenstoß mit einem kleineren Wildtier ist von einem nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensablauf nicht auszugehen (vgl. BGH, r+s 1992, 82 = VersR 1992, 349; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB, Rn 42). So liegt der Fall hier. Handelt es sich um einen behaupteten Zusammenprall eines verhältnismäßig schweren Kraftfahrzeugs (Mercedes C 220 Diesel) mit einem Hasen, also einem weichen, relativ kleinen Tier, fehlt es an einem sich aus den gesamten Umständen ergebenden typischen Lebenssachverhalt, der auf die Ursächlichkeit von Anstoß und Schaden durch Abkommen von der Fahrbahn schließen lässt.
Den demnach zu fordernden konkreten Nachweis der Verursachung des Schadens durch den Zusammenstoß mit dem Wildtier hat der Kläger nicht erbracht. Die Angaben des Zeugen H. vor dem Landgericht können, insbesondere unter Berücksichtigung der einwirkenden ungleichen Kräfteverhältnisse zwischen schwerem PKW und relativ leichtgewichtigen Hasen, den Ursachenzusammenhang nicht erklären. Der Zeuge H. hat insoweit bekundet, dass kurz vor der Linkskurve ihm ein LKW entgegengekommen sei, so dass er möglichst weit rechts auf der Fahrbahn gefahren sei. Den ersten Hasen habe er frontal getroffen, der zweite sei ihm "wohl vor das Rad gelaufen". Dadurch sei er nach rechts herübergefahren und unmittelbar auf den Randstreifen gekommen. Er sei mit dem rechten Vorderrad circa 10 cm tief eingesackt, habe kurz gebremst, dann aber gemerkt, dass dies nur dazu geführt habe, dass er noch weiter nach rechts herübergerutscht sei. Diese Bekundung reicht für den Nachweis der Ursächlichkeit nicht aus.
Die gesamten Umstände sprechen vielmehr dafür, dass das Abkommen von der Fahrbahn, Umfahren eines Straßenbegrenzungspfahls und Streifen eines Verkehrsschilds ausschließlich durch einen Fahrfehler des Taxifahrers verursacht worden ist. Nach der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 12.11.1998 ist der Unfall nachts um 1.15 Uhr auf der unbeleuchteten K.straße geschehen. Wie der Kläger nicht in der Klageschrift, sondern erst im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen hat, herrschte Gegenverkehr. Insoweit ist auch kaum nachvollziehbar, dass hinter dem LKW auf der linken Fahrbahn die Hasen von links gekommen sein sollen.
Ein Unfall, der durch eine Fehlreaktion im Straßenverkehr entstanden ist, ist aber in der abgeschlossenen Teilkaskoversicherung nicht versichert. Demnach konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer des Klägers: 13.382,39 DM.