Rechtsschutzversicherung: Baurisiko-Ausschluss bei Erwerb fertiger Wohnung und Täuschung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Rechtsschutzversicherung Deckung für eine beabsichtigte Schadensersatzklage nach Anfechtung eines Wohnungskaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG änderte das LG-Urteil teilweise: Ein Zahlungsanspruch auf Anwaltskosten besteht mangels Vorleistung nicht, sondern nur ein Befreiungs-/Deckungsanspruch. Deckung ist bis 150.000 DM zu gewähren, weil der Baurisiko- und Finanzierungsausschluss nach ARB/G 94 bei Erwerb eines bereits fertiggestellten, vermieteten Objekts nicht greift. Auf fehlende Erfolgsaussicht kann sich der Versicherer ohne unverzügliche schriftliche Mitteilung nach § 14 ARB/G 94 nicht berufen.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich: Zahlung abgewiesen, Deckungspflicht bis 150.000 DM festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Solange der Versicherungsnehmer den Kostengläubiger nicht berechtigterweise befriedigt hat, besteht in der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nur ein Befreiungsanspruch und kein Zahlungsanspruch auf Kostenerstattung.
Allgemeine Rechtsschutzbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen; Risikoausschlüsse dürfen nicht weiter verstanden werden, als es Wortlaut, Sinnzusammenhang und wirtschaftlicher Zweck erfordern.
Der Ausschluss des Baurisikos wegen eines (auch nur) ursächlichen Zusammenhangs mit Planung oder Errichtung setzt einen inneren sachlichen und zeitlichen Bezug zur Bauphase voraus und erfasst nicht ohne Weiteres Streitigkeiten über arglistige Täuschung beim Erwerb eines bereits fertiggestellten Objekts.
Der Finanzierungsausschluss greift nicht, wenn der Rechtsstreit nicht die Finanzierung einer Baumaßnahme, sondern Zusagen zur Beschaffenheit und Rentabilität eines Kaufobjekts betrifft.
Auf fehlende Erfolgsaussicht kann sich der Rechtsschutzversicherer nur berufen, wenn er diese unverzüglich unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilt; andernfalls ist die spätere Berufung hierauf unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9 U 123/96
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juni 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 355/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Rechtsschutzversicherung Nr. X Versicherungsdeckung zu gewähren für das Verfahren des Klägers gegen die E., S. B. und U. M. wegen Schadenersatz in Höhe von bis zu 150.000,00 DM infolge der Täuschungsanfechtung des Grundstückskaufvertrages über das Apartment Nr. Y. im Haus A. in F.. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat in der Sache nur zum geringeren Teil Erfolg.
1.
Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings dem Zahlungsbegehren des Klägers entsprochen. Zwar hat der Rechtsschutzversicherer die ihm obliegenden Leistungen zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Die Regelung des § 5 Abs. 2 a) der von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB/G 94) trägt dem Rechnung. Danach kann der Kläger als Mitglied der Gewerkschaft der E. (X.) im Rahmen des zwischen der X. und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, daß er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. Solange aber der Versicherungsnehmer oder - wie hier - das Gewerkschaftsmitglied als Teilnehmer am Gruppenversicherungsvertrag den Kostengläubiger noch nicht berechtigterweise befriedigt hat, hat er nach allgemeiner Meinung gegen den Rechtsschutzversicherer lediglich einen Befreiungsanspruch (vgl. nur: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, Y.. Aufl. 1992, § 2 ARB mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dieser Anspruch wandelt sich unter bestimmten Voraussetzungen und erst dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer in Vorlage getreten ist und den Kostengläubiger befriedigt hat. Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers jedoch nicht der Fall. Deshalb kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten an den Kläger verurteilt worden ist.
2.
Zutreffend ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung jedoch davon ausgegangen, daß die Beklagte dem Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Deckungsschutz zu gewähren hat. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer 1. a) in Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.
Richtig ist allerdings, daß im Streitfall die ARB/G 94 gelten. Versicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, ist die E. X.. Nach dem zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag sind rechtsschutzversicherte Personen die Mitglieder der X., soweit sie dem Gruppenvertrag beigetreten sind. Unstreitig ist der Kläger Mitglied der X. und nimmt seit dem 01.01.1981 an dem Gruppenversicherungsvertrag teil. Vertragspartner sind aber lediglich die X. auf der einen und die Beklagte auf der anderen Seite. Die zwischen der X. und der Beklagten im Januar getroffene Vereinbarung, daß für alle ab dem 01.05.1995 gemeldeten Versicherungsfälle die ARB/G 94 gelten sollen, berechtigt und verpflichtet damit automatisch auch den Kläger als an dem Gruppenversicherungsvertrag teilnehmendes Gewerkschaftsmitglied.
Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß im Streitfall der Risikoausschluß "Baurisiko" nicht greift. Nach § 3 Abs. 1 d) bb) besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Gewerkschaftsmitgliedes befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt. § 3 Abs. 1 d) bb) ARB/G 94 entspricht damit inhaltlich der Bestimmung des § 4 Abs. 1 k ARB 75, allerdings mit der Maßgabe, daß nunmehr nicht mehr von einem "unmittelbaren", sondern lediglich von einem "ursächlichen" Zusammenhang der Interessenwahrnehmung mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles die Rede ist.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGH r+s 1996, 45, 46). Als Ausschlußklausel ist § 3 Abs. 1 d) bb) ARB/G 94 nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH r+s 1994, 61, 62 zu 4 Abs. 1 k ARB 75). Der Zweck der Ausschlußklausel "Baurisiko" geht dahin, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen, im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art, aber auch um die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge, vom Versicherungsschutz auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Versicherten ein solches Risiko entstehen kann. Bei der Auslegung auch der Baurisikoklausel ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der zwar den Wortlaut der Klausel, nicht aber ihre Entstehungsgeschichte kennt (BGH, r+s 1994, 61, 62). Danach setzt nicht nur der "unmittelbare", sondern auch der "ursächliche" Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Sinne des § 3 Abs. 1 d) bb) ARB/G 94 einen gewissen zeitlichen Zusammenhang und einen inneren sachlichen Zusammenhang zu diesen Maßnahmen voraus. Ob dieser gegeben ist, hängt nicht von der Art der Beteiligung der anderen Seite am Bau ab. Vielmehr kommt es auf den vorhandenen oder nicht vorhandenen ursächlichen Zusammenhang der wahrgenommenen rechtlichen Interessen mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes an.
Auf dieser Grundlage kann von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den rechtlichen Interessen, die der Kläger wahrnehmen will, und der Planung oder Errichtung des Gebäudes im Sinne der Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d) bb) ARB/G 94 nicht gesprochen werden. Das Haus "A." war bereits fertiggestellt, als der Kläger das darin befindliche Apartment Nr. Y. im September 1993 von der Firma E. erwarb. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß das Haus A. und auch das Apartmentnummer Y. erstmals am 01.03.1993 bezugsfertig war. Das Apartment Nr. Y. wurde ab dem 01.03.1993 von dem Mieter O. Er. und in der Folgezeit ab September 1993 von dem Mieter D. Z. bewohnt. Der Senat folgt insoweit der schriftlichen Auskunft des Zeugen H. D. sowie den glaubhaften Bekundungen der im Termin zur Beweisaufnahme vom 03.06.1997 vor dem Senat vernommenen Zeugin R. Bu., die in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Hausverwaltung D. die entsprechenden Mietverträge abgeschlossen hatte. Er sieht keinen Anlaß, die Richtigkeit der Bekundungen dieser Zeugen in Zweifel zu ziehen.
An der Planung und/oder Errichtung des Gebäudes war der Kläger mithin nicht beteiligt. Er hat das Apartment vielmehr als Anlageobjekt erworben und begehrt jetzt u.a. von der Verkäuferin und deren Geschäftsführer Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadenersatz mit der Begründung, die Eigentumswohnung sei wissentlich falsch als mangelfrei und gut vermietbar bezeichnet worden. Damit geht es dem Kläger in dem Rechtsstreit, für dessen Kosten die Beklagte einstehen soll, nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes, sondern darum, daß er nach seinem Vortrag von einem unseriösen Verkäufer wider besseres Wissen über die Güte des bereits fertiggestellten und vermieteten Kaufobjekts arglistig getäuscht und betrogen worden ist. Diese arglistige Täuschung, namentlich die behaupteten falschen Angaben zum Zustand des bereits errichteten Kaufobjekts einerseits und zum Mietzins, zum Vermietungsstand und dem zukünftig erzielbaren, angeblich durch eine Mietgarantie gesicherten Mietzins andererseits, und nicht die typischerweise mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes verbundene Unwägbarkeiten sind der Anlaß für die beabsichtigte Klageerhebung.
Soweit die Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung mit Wirkung zum 01. Mai 1995 im § 3 Abs. 1 d) bb) ARB/G 94 insoweit eine Änderung erfahren haben, als nicht nur der "unmittelbare", sondern bereits jeder "ursächliche" Zusammenhang der Interessenwahrung mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes die Annahme des Ausschlußtatbestandes rechtfertigen soll, mag damit aus der Sicht des Beklagten eine Erweiterung des Risikoausschlusses "Baurisiko" angestrebt worden sein. Das Verständnis, das die Beklagte der Ausschlußklausel beimessen will, daß nämlich alle Streitigkeiten ausgeschlossen sein sollen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines neu errichteten Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der zwar den Wortlaut, nicht aber die Entstehungsgeschichte der Risikoklausel kennt, nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 1 d) dd) ARB/G 94 nicht vor. Danach ist vom Versicherungsschutz auch die Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung eines der unter aa) - cc) genannten Vorhaben ausgeschlossen. Im Streitfall geht es jedoch ersichtlich schon nicht um die Finanzierung einer Baumaßnahme, sondern um Zusagen des Veräußerers zur Güte und Rentabilität des Kaufobjekts.
Auch der Hinweis der Beklagten, der Kläger habe einen Klageentwurf nicht vorgelegt, die Erfolgsaussichten einer unter anderem gegen die Firma E. gerichteten Klage seien nicht hinreichend dargelegt, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn nach § 14 Abs. 1 b) ARB/G 94 kann sich der Versicherer auf die fehlende Erfolgsaussicht nur berufen, wenn er dies dem Gewerkschaftsmitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilt. Nur dann wird der Versicherungsnehmer bzw. bei Gruppenversicherungsverträgen der vorliegenden Art das Gewerkschaftsmitglied in die Lage versetzt, den den Versicherer bindenden Stichentscheid eines Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 1 ARB/G 94 herbeizuführen. Mit der Ablehnung des Versicherungsschutzes allein wegen der Ausschlußklausel hat die Beklagte aber keine Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen und dem Kläger schriftlich mitgeteilt. In einem solchen Fall ist die jetzige Berufung auf die fehlende Erfolgsaussicht wegen Verletzung dieser Mitteilungspflichten unbeachtlich (vgl. hierzu: OLG Hamm r+s 1994, 141 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
3.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn zu erwarten ist, daß die Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird, und über ihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, § 546 Rdnr. 31). Das ist nicht der Fall. Auch beruht das vorliegende Urteil nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Zwar steigt - wie das Landgericht richtig erkannt hat - mit der Abweisung des Zahlungsantrags das auf Erteilung von Deckungsschutz gerichtete Feststellungsinteresse des Klägers. Dies ändert aber nichts daran, daß der Kläger mit seinem Zahlungsantrag unterlegen ist. Diese Zuvielforderung war auch nicht verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO. Die Tatsache, daß mit der Abweisung des Zahlungsantrags das Feststellungsinteresse des Klägers steigt, hat der Senat bei der auf den Kläger entfallenden Kostenquote angemessen berücksichtigt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Beklagten: 20.000,00 DM.
Wert der Beschwer des Klägers: 2.000,00 DM.