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Oberlandesgericht Köln·9 U 122/00·12.03.2001

Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zum Benutzerkreis

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Zahlung aus einer Kfz-Versicherung geltend und zog in Berufung gegen die Abweisung der Klage. Streitpunkt war, ob unzutreffende Angaben zum Benutzerkreis in der Schadensanzeige eine Obliegenheitsverletzung darstellen und den Versicherer leistungsfrei machen. Das OLG Köln wies die Berufung ab, weil die objektiv falschen Angaben eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach VVG/AKB begründen. Die Verschuldensvermutung und die Gefährdung der Interessen des Versicherers wurden bejaht; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine objektiv falsche Angabe des Versicherungsnehmers über den Benutzerkreis eines Fahrzeugs in der Schadensanzeige begründet eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherer zur Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. den AKB berechtigen kann.

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Die nach § 7 V Abs. 4 AKB bestehende Verschuldensvermutung (Vorsatzvermutung) wird nicht durch die bloße Behauptung eines Missverständnisses entkräftet, wenn die gestellte Frage unmissverständlich war und der Versicherte bereits zuvor entsprechende Angaben machen konnte.

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Der Versicherungsnehmer ist von Anfang an zur wahrheitsgemäßen Aufklärung aller für die Deckungspflicht erheblichen Umstände verpflichtet; die nachträgliche Kenntnisnahme des Versicherers von Ermittlungsakten begründet nicht ohne Weiteres Kenntnis zum Zeitpunkt der Schadensanzeige.

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Eine falsche Angabe ist dann generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (Relevanz), insbesondere bei einem größeren Benutzerkreis wegen der erhöhten Gefahr etwaiger Zweitschlüssel, sodass erhebliches Verschulden bejaht werden kann.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 359/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.6.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 359/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung nach § 12 Nr. 1 I b AKB nicht zu, weil sich die Beklagte mit Recht auf Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 7 V Abs. 4, I Abs. 2 Satz 3 AKB berufen hat. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob überhaupt ein von der Beklagten bestrittener Versicherungsfall vorliegt.

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Allein die objektiv falschen Angaben des Klägers zum Benutzerkreis des Fahrzeugs stellen eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung dar, ohne dass es noch auf die weiteren von der Beklagten beanstandeten Angaben ankommt.

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Entgegen seiner Angabe in der Schadensanzeige vom 1.9.1998 zu Ziffer 14 a, außer ihm habe keiner das Fahrzeug seit Kauf benutzt, hat er, wie von ihm selbst in erster Instanz eingeräumt, das Fahrzeug gelegentlich zur Benutzung im Rahmen des Gewerbebetriebes an Angestellte überlassen.

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Damit hat der Kläger objektiv seine Aufklärungspflicht verletzt, das heißt seine Verpflichtung alles zu tun, um die für die Deckungspflicht des Versicherers in Zusammenhang mit dem Versicherungsfall bedeutsamen Umstände aufzuklären (Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 26.Auflage, § 7 AKB Rn. 12). Diese objektiv bestehende Aufklärungspflichtverletzung wird nicht dadurch ungeschehen, dass die Beklagte aufgrund der Einsicht in die Ermittlungsakte und die dort enthaltene Vernehmung des Klägers vom 20.8.1998 Kenntnis von einem größeren Benutzerkreis erhalten hat. Dort hat der Kläger nämlich auf die Frage "An wen und wenn ja wann, haben Sie ihr Fahrzeug jemals verliehen?" "Kam oft vor, nämlich an Mitarbeiter, Freunde und Bekannte." sowie auf die weitere Frage "Wer fährt regelmäßig oder unregelmäßig noch mit dem Fahrzeug?" "Es handelt sich um ca. 5 Personen insgesamt." geantwortet. Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich von Anfang an verpflichtet, gegenüber dem Versicherer wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Mangels näherer Angaben zum Zeitpunkt der Einsicht der Beklagten in die Ermittlungsakte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits Kenntnis vom tatsächlichen Benutzerkreis hatte, als die Schadensanzeige vom 1.9.1998 bei ihr einging. Nur in diesem Fall wäre möglicherweise eine Obliegenheitsverletzung zu verneinen. Zudem hat die Beklagte über die Ermittlungsakte keine Kenntnis von Namen und Adressen des Benutzerkreises erhalten, eine weitere Angabe, die in der Schadensanzeige abgefragt wird und vom Kläger unbeantwortet geblieben ist.

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20.2.2001 angegeben hat, er habe in der Regel bis auf ein- oder zweimal

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mit im Fahrzeug gesessen, wenn ein Dritter damit gefahren sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es bleibt die Tatsache jedenfalls ein- oder zweimaligen Fahrens eines Dritten entgegen seinen Angaben in der Schadensanzeige. Zudem erscheint sein neuer Vortrag wenig glaubhaft, nachdem er in erster Instanz die "gelegentliche ... Überlassung" auch an Angestellte vorgetragen hat. Dies bedeutet nach dem normalen Sprachverständnis jedenfalls die mehr als ein- oder zweimalige Benutzung durch Dritte ohne Mitfahrt des Klägers.

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Nach der Vorsatzvermutung nach § 7 V Abs. 4 AKB in Verb. mit § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG handelte der Kläger auch vorsätzlich. Diese Verschuldensvermutung wird durch die Behauptung des Klägers, er habe die Frage falsch verstanden, nicht entkräftet. Vorsatz erfordert Kenntnis der Verhaltensnorm, gegen die verstoßen wird, wobei allgemein anzunehmen ist, dass der Versicherte seine Verpflichtung, den Versicherer bei der Aufklärung zu unterstützen und diese nicht zu erschweren, kennt ( Prölss/ Martin, a.a.O. § 7 AKB Rn. 52 ). Die dem Kläger gestellte Frage war völlig unmissverständlich darauf gerichtet, zu erfahren, wer das Fahrzeug seit dem Kauf benutzt hat. Die vom Kläger hineininterpretierte Wertung, nur eine längerfristige Benutzung sei erfragt, ist nicht nachvollziehbar, vielmehr wird hiernach erst anschließend gefragt. Auch für den Kläger erkennbar zielt die Frage darauf ab, Kenntnis über den möglichen Personenkreis zu erhalten, der unter Umständen die Gelegenheit hatte, sich einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen oder gar einen Originalschlüssel zur Verfügung hatte.

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Überdies hat der Kläger die nahezu identische Frage bei seiner Vernehmung durch die Polizei offensichtlich ohne derartige Deutungsprobleme beantworten können.

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Soweit der Kläger ein angebliches Schlafapnoesyndrom in Verbindung mit der von ihm falsch verstandenen Frage anführt, ist dies schon nicht nachvollziehbar. Eine falsche Wertung hat nichts mit mangelnder Konzentrationsfähigkeit zu tun. Vielmehr ist eine solche Wertung von der jeweiligen Tagesform unabhängig. Die vom Kläger behauptete falsche Wertung der Frage soll seinem grundsätzlichen Verständnis entsprochen haben, unabhängig davon, ob er gerade konzentriert war oder nicht. Jedenfalls hat der Kläger mit dieser Begründung versucht darzulegen, aus welchen Gründen er nicht schon in erster Instanz auf das behauptete Fehlverständnis hingewiesen hat.

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Auch die nach der Relevanzrechtsprechung (BGH VersR 1984, 228) erforderliche generelle Eignung der falschen Angabe, die Interessen des VR ernsthaft zu gefährden, liegt vor. Gerade bei einem größeren Benutzerkreis besteht die Gefahr der Anfertigung von Zweitschlüsseln. Die Beklagte benötigt Kenntnis hierüber, um ihre Ermittlungen sinnvoll zu führen. Es ist auch von einem erheblichen Verschulden des Klägers auszugehen, da auf der Hand liegt, dass die Beantwortung der Frage nach dem Benutzerkreis für den Versicherer erhebliche Bedeutung hat.

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Die Beklagte hat den Kläger in der Schadensanzeige auch ausdrücklich darüber belehrt, dass eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung selbst dann zur Leistungsfreiheit führt, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht. Die insoweit von der Beklagten verwendete Belehrung ist nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für die 2. Instanz und Beschwer des Klägers: 29583,28 DM