Berufung: Keine Vollkaskoleistung bei grober Fahrlässigkeit (Autounfall, Wettrennen)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Versicherungsleistung aus der Vollkasko für einen Autobahnunfall geltend. Zentrale Frage ist, ob der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Aus gegenseitigem Beobachten und „Um-die-Wette“-Fahren mit hoher Geschwindigkeit folgte grobe Fahrlässigkeit i.S.d. §61 VVG. Die Beklagte ist daher leistungsfrei; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Klageabweisung wegen grober Fahrlässigkeit und damit Leistungsfreiheit der Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Sicherungsberechtigten erteilte Ermächtigung, die Entschädigung im eigenen Namen geltend zu machen, begründet die Verfügungsbefugnis des Geltendmachenden (§76 VVG).
Der Versicherer ist nach §61 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird und in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden hinzutritt.
Bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit sind nicht allein die absolute Höhe oder das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern die gesamten Umstände des Unfallgeschehens maßgeblich; provoziertes Wettrennen und nebeneinander Fahren mit hoher Geschwindigkeit begründen regelmäßig grobe Fahrlässigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 261/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 261/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Dem Kläger steht wegen des Unfallereignisses vom 08.06.1997 auf der Bundesautobahn A .., D., Richtungsfahrbahn O., Km ... gegen die Beklagte kein Ersatzanspruch auf Grund der Vollkaskoversicherung für den Volvo 850 i (amtliches Kennzeichen: ...) nach
§ 12 Nr. 1 II e) AKB zu.
1. Nachdem die A.bank als Sicherungseigentümerin, Zessionarin und frühere Inhaberin des Sicherungsscheins den Kläger ermächtigt hat, seine Entschädigung im eigenen Namen geltend zu machen, ist die Verfügungsbefugnis gegeben
( § 76 VVG).
2. Die Beklagte ist jedoch leistungfrei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.
Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet (vgl. BGH, r+s 1989, 62). In subjektiver Hinsicht muss ein erheblich gesteigertes Verschulden hinzukommen (vgl. BGH, r+s 1989, 193; r+s 1989, 209; Knappmannn in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 68 mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall ist von einem grob fehlerhaften Verhalten im Straßenverkehr auszugehen, das auch in subjektiver Hinsicht von besonderem Leichtsinn und Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet ist.
Der Senat folgt dem Urteil des Landgerichts und nimmt darauf Bezug. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz ist noch ergänzend folgendes auszuführen:
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind die absolute Höhe und das Maß der Überschreitung nicht allein entscheidend (vgl. Knappmann, a.a.O., § 12 AKB, Rn 80 mit weiteren Nachweisen). Abzustellen ist auf die gesamten Umstände des Hergangs des Schadenereignisses. Diese sprechen für grob fehlerhaftes Verhalten des Klägers. Der Kläger war nämlich durch ein gegenseitiges Beobachten und anschließendes Um-die- Wette- Fahren mit dem BMW des Zeugen V. abgelenkt, reagierte zu spät auf den vorausfahrenden Audi, so daß er die Gewalt über sein Fahrzeug verlor und den Totalschaden verursachte. Wer sich zu einem Wettrennen provozierten lässt, darauf seine Aufmerksamkeit richtet und dabei - wie das Unfallgeschehen belegt - die Strecke mit vorausfahrenden Fahrzeugen aus den Augen verliert und dadurch sein Fahrzeug nicht mehr kontrollieren kann, handelt objektiv und subjektiv grob fahrlässig.
Entscheidend ist, dass die Zeugen I. und R. das parallele Fahren des Klägers mit dem BMW des Zeugen V. mit hoher Geschwindigkeit glaubhaft bestätigen. Auch der Zeuge S. schildert, dass die Fahrzeuge "nebeneinander" hergefahren seien. Er gibt die Geschwindigkeit des vom Kläger gesteuerten Kraftwagens im Bereich der zwei Fahrspuren mit 150 Km/ h an. Aus den Bekundungen ist zu entnehmen, dass sich der Kläger zu einem Wettrennen mit hoher Geschwindigkeit hinreißen ließ.
Diese Umstände reichen aus, ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers anzunehmen. Aus diesem Grund kam es nicht entscheidend darauf an, in welchem Umfang der Kläger die in dem Autobahnbereich angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.
Letzlich konnte auch offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt sich der Kläger auf der linken oder mittleren Fahrspur befunden hat, bevor er schließlich gegen die Mittelschutzplanke prallte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer des Klägers: DM 43.000,-- DM