Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen falscher Laufleistungsangabe nach Diebstahl
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus der Kaskoversicherung Ersatz wegen behaupteten Diebstahls seines Pkw. Das OLG ließ offen, ob der Diebstahl bewiesen ist, und wies die Berufung ab, weil der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sei. Der Kläger bestätigte nach Nachfrage des Versicherers ein Wertgutachten mit objektiv falscher Laufleistung; diese Erklärung musste er sich zurechnen lassen. Die falsche Angabe gefährdete typischerweise die Interessen des Versicherers, erhebliches Verschulden lag vor und eine einmalige formularmäßige Belehrung wirkte fort.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Kaskoklage wegen Leistungsfreiheit nach Obliegenheitsverletzung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit alle für die Schadenshöhe bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben; hierzu gehört insbesondere die Laufleistung des entwendeten Fahrzeugs.
Bestätigt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer die Richtigkeit der im Wertgutachten enthaltenen Fahrzeugdaten, macht er sich diese Angaben als eigene Auskunft zu eigen, auch wenn einzelne Daten nicht ausdrücklich wiederholt werden.
Objektiv unrichtige Angaben zur Laufleistung sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil die Laufleistung regelmäßig den Wiederbeschaffungswert beeinflusst; ein konkreter Nachteil des Versicherers ist für die Leistungsfreiheit nicht erforderlich.
Der Versicherungsnehmer muss sich eine von seinem Rechtsanwalt abgegebene Wissenserklärung zur Schadensaufklärung zurechnen lassen, wenn der Anwalt als Wissenserklärungsvertreter gegenüber dem Versicherer auftritt.
Eine in der ersten (formularmäßigen) Schadenanzeige erteilte Belehrung über die Rechtsfolgen bewusst unwahrer Angaben wirkt fort und muss bei späteren Nachfragen nicht erneut wiederholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 375/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Mai 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 375 /95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatzleistung aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Abs. 1 Nr. I b der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) aus Anlaß des behaupteten Diebstahls seines Pkw Daimler Benz 250 D, amtliches Kennzeichen XX - XX XXX, nicht zu.
1.
Dabei kann der Senat wie das Landgericht im angefochtenen Urteil offen lassen, ob der Kläger den Versicherungsfall der Entwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB beweisen kann. Der Senat ist wie das Landgericht der Auffassung, daß insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger der Beklagten zunächst vorgelegten drei Schlüssel, die unstreitig nicht zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers gehören, und die Tatsache, daß der Kläger nahezu 6 Monate nach dem behaupteten Diebstahl die passenden Schlüssel vorlegte, die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahles durch den Kläger in Betracht kommt mit der Folge, daß der Kläger den vollen Beweis für den Diebstahl erbringen müßte, wofür er Beweis aber nicht angetreten hat. Denn der Kläger hat weder die Vorlage von Schlüsseln, die nicht zum als gestohlen gemeldeten Pkw paßten, zudem zu drei verschiedenen Fahrzeugen gehörten, befriedigend zu erklären vermocht noch das angebliche Auffinden der richtigen Schlüssel. Ebensowenig hat der Kläger nachvollziehbar dargetan, warum er den Fahrzeugschein nicht vorgelegt hat, obwohl er selbst jedenfalls im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.04.1996 ( dort S. 3 oben = Bl. 59 d.A. ) vorgetragen hat, dieser sei zusammen mit den Originalschlüsseln wiedergefunden worden.
Ob hieraus die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls folgt, kann aber dahinstehen. Denn die Beklagte ist jedenfalls infolge Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, § 7 Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.
2.
Dabei kann der Senat weiter unentschieden lassen, ob die Obliegenheitsverletzung wie das Landgericht meint bereits darin zu sehen ist, daß der Kläger die Frage nach unreparierten wie reparierten Vorschäden im Schadenanzeigeformular vom 13.09.1994 ( Bl. 34 d.A. ) verneint und damit den Hagelschaden verschwiegen hat, den das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig im Jahre 1992 erlitten hatte. Zweifel bestehen hier insofern, als wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat herausgestellt hat einer der beiden zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten auf dem Original der Schadenanzeige den Bereich der Frage nach Vorschäden einkreiste und handschriftlich den Eintrag "Hagelschaden '92" vornahm, was später mittels Tipp-Ex wieder unkenntlich gemacht wurde. Diese Anmerkung auf der Schadenanzeige läßt vermuten, daß dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten wie vom Kläger behauptet bei Zugang der Schadenanzeige der Hagelschaden aus dem Jahre 1992 positiv bekannt war, weil die Beklagte den Schaden selbst reguliert hatte. Wenn der Versicherer aber über einzelne Punkte des Versicherungsfalles bereits hinreichend informiert ist, bedarf es insoweit keiner Aufklärung mehr. Dann können falsche Angaben des Versicherungsnehmers nicht als Aufklärungspflichtverletzung gewertet werden ( OLG Hamm r+s 1993, 442, 443 ). Ob dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten bei Zugang der Schadenanzeige der Hagelschaden aus dem Jahre 1992 bereits bekannt war oder ob er wie die Beklagte vorträgt den Schaden erst durch spätere Recherchen in der EDV der Beklagten entdeckte und erst daraufhin der handschriftliche Zusatz auf der Schadenanzeige des Klägers vorgenommen worden ist, kann aber letztlich ebenfalls offen bleiben. Der Vernehmung der von beiden Parteien insoweit benannten Zeugen bedarf es nicht.
3.
Denn eine Obliegenheitsverletzung des Klägers liegt jedenfalls hinsichtlich der Laufleistung seines Fahrzeuges vor.
Gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens von Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen es dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das Schadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das gilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer keine Möglichkeiten hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges zu treffen und insoweit ausschließlich auf die Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen ist. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind ( Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 7 AKB Rn. 44, 47 ). Deshalb müssen insbesondere Angaben zur Laufleistung eines Kraftfahrzeugs richtig sein ( vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; OLG Köln VersR 1984, 378; OLG Hamm r+s 1996, 345; OLG Rostock r+s 1996, 432; Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, § 7 AKB Anm. 2 B d.).
Allerdings trifft es zu, daß der Kläger in der Schadenanzeige zur Laufleistung keine Angaben gemacht hat. Zwar kann auch bereits in der Nichtbeantwortung von Fragen eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB liegen. Wird der unvollständig ausgefüllte Fragebogen aber vom Versicherer zurückgesandt, gibt dieser zu erkennen, daß er mit der Nachreichung des vollständig ausgefüllten Fragebogens einverstanden ist und kann aus der unvollständigen Beantwortung keine Leistungsfreiheit mehr herleiten ( OLG Hamm r+s 1993, 442 ).
Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich jedoch daraus, daß der Kläger in der Folgezeit die Laufleistung unzutreffend angegeben hat. Mit Schreiben vom 19.09.1995 hat die Beklagte nämlich bezüglich der "wesentlichen Daten zum Fahrzeug" nachgefragt ( Bl. 8 d.A. ). Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Daten in der Schadenanzeige nicht ausgefüllt seien, und um Ergänzung bzw. um Bestätigung gebeten, daß die Daten im Bewertungsgutachten B & S, das zwischenzeitlich aufgrund von Angaben des Klägers erstellt worden war, korrekt seien. Mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 28.09.1995, der auf eine Rücksprache mit dem Kläger Bezug nimmt, hat der Kläger die Angaben "hinsichtlich des Fahrzeugs" im Bewertungsgutachten B & S als korrekt bestätigt ( Bl. 9 d.A. ). Daß die in diesem Wertgutachten enthaltene Angabe der Laufleistung mit 102.000 km objektiv falsch war und die Laufleistung jedenfalls 122.000 km betrug, räumt der Kläger ein.
Der Kläger muß sich die Erklärung seines Rechtsanwalts analog § 166 BGB zurechnen lassen, da dieser Wissenserklärungsvertreter des Klägers ist ( Prölss/Martin, a.a.O., § 6 VVG Anm. 8 A, S. 104 ). Der Kläger hat sich mit diesem Schriftsatz unter anderem auch die Angaben zur Laufleistung in dem Bewertungsgutachten B & S zu eigen gemacht. Daß weder die Beklagte ausdrücklich nach der Laufleistung gefragt noch der Kläger diese ausdrücklich erwähnt hat, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte hatte unmißverständlich nach "Daten zum Fahrzeug" gefragt und auf die Schadenanzeige Bezug genommen. Darin kam hinreichend klar zum Ausdruck, daß die Beklagte ergänzende Angaben zu den Fragen in dem Schadenanzeigeformular begehrte, die zunächst unbeantwortet geblieben waren, mithin auch zur Laufleistung des Fahrzeugs. Die pauschale Bezugnahme auf das Wertgutachten konnte von der Beklagten, auf deren Verständnismöglichkeiten abzustellen ist, nur dahin verstanden werden, daß der Kläger sich alle in dem Gutachten enthaltenen "Daten zum Fahrzeug" zu eigen machen wollte.
Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Nach der Fassung des § 6 Abs. 3 VVG obliegt es dem Versicherungsnehmer zu beweisen, daß die Verletzung der Obliegenheit nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht ( vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1234; r+s 1993, 321, 322; Senat r+s 1995, 206 ). Der Kläger vermag sich nicht zu entlasten.
Was er dem Sachverständigen anläßlich der Fahrzeugbewertung mitgeteilt hat und ob es eventuell dabei zu Mißverständnissen gekommen ist, ist unerheblich. Der Kläger hat nicht bei dieser Gelegenheit, sondern mit dem Anwaltsschriftsatz vom 28.09.1995 die Aufklärungsobliegenheit verletzt.
Daß er das Schreiben der Beklagten vom 19.09.1995 infolge von Sprachschwierigkeiten mißverstanden habe, behauptet der Kläger selbst nicht, räumt in der Berufungsbegründung vielmehr ein, "an sich der deutschen Sprache ausreichend mächtig" gewesen zu sein. Was die Einschränkung "an sich" besagen soll, inwieweit seine Sprachkenntnisse also versagt haben sollen, erläutert der Kläger nicht näher. Im übrigen kann er sich auch schon deshalb auf Sprachschwierigkeiten nicht berufen, weil er sich zur Beantwortung der Anfrage der Beklagten vom 19.09.1995 einer der deutschen Sprache mächtigen Hilfsperson bedient hat, nämlich seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Angaben im Bewertungsgutachten B & S nicht noch einmal kontrolliert, bevor er die Anfrage der Beklagten vom 19.09.1995 beantworten ließ. Er hatte aufgrund der Nachfrage der Beklagten Anlaß, nicht blindlings auf die Richtigkeit des Bewertungsgutachten zu vertrauen, sondern sich darüber zu vergewissern. Wenn er dies nicht getan hat, muß er sich das ebenfalls zurechnen lassen. Er hat dann die Angaben zur Laufleistung "ins Blaue hinein", also ohne hinreichende Tatsachengrundlage gemacht. Damit hat er billigend in Kauf genommen, falsche Auskünfte zu erteilen, also mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt ( OLG Hamm VersR 1993, 1394 ). Bedingter Vorsatz genügt im Rahmen des § 6 Abs. 3 VVG ( Prölss/Martin, a.a.O., § 6 VVG Anm. 12, S. 126; Stiefel/Hofmann, a.a.O. § 7 AKB Rn. 82 ).
Auch die weiteren Voraussetzungen der sog. Relevanzrechtsprechung liegen vor. Danach muß die folgenlose Verletzung der Obliegenheit generell geeignet gewesen sein, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Ferner muß den Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden treffen und er muß ausreichend darüber belehrt worden sein, daß bewußt unwahre Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht ( vgl. BGH VersR 1982, 742 für die Kfz-Haftpflichtversicherung; BGH VersR 1984, 228 für die Kaskoversicherung ).
Die Angabe einer falschen Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da die Laufleistung regelmäßig für den Wiederbeschaffungswert neben anderen Faktoren maßgeblich ist oder jedenfalls sein kann ( vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; Senat r+s 1995, 206 ). Die hier vorliegende Abweichung von 16,4% kann auch nicht als unerheblich angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als das Bewertungsgutachten B & S ausdrücklich die "geringe Betriebsleistung" als wesentlichen wertbeeinflussenden Faktor genannt hat ( Bl. 45 d.A. ). Die allgemeinen Ausführungen des Klägers dazu, welche Laufleistung Dieselmotoren der Firma Daimler-Benz durchschnittlich erwarten lassen, sind daher unerheblich. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers, die Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit ( BGH VersR 1982, 742 für die Kfz-Haftpflichtversicherung; OLG Köln VersR 1991, 766, 767 für die Kaskoversicherung ).
Kein erhebliches, sondern nur geringes Verschulden des Versicherungsnehmers liegt vor, wenn es sich nach den Umständen um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag ( vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; OLG Hamm r+s 1996, 296, 297 ). Derartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich, insbesondere dem Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht zu entnehmen.
Schließlich ist der Kläger ausreichend belehrt worden. Er kann sich nicht darauf berufen, die Angaben zur Laufleistung nicht in der Schadenanzeige gemacht zu haben, in der allein eine Belehrung erfolgte. Denn die einmal in einer ersten allgemeinen Schadenanzeige formularmäßig erteilte Belehrung wirkt fort; in später übersandten Unterlagen muß sie nicht wiederholt werden ( OLG Köln r+s 1989, 104; OLG Koblenz r+s 1991, 365, 366 ). Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Oldenburg ( NJW-RR 1996, 1116 ) vermag der Senat nicht zu folgen. Die Pflicht des Versicherers zur Belehrung des Versicherungsnehmers hat der Bundesgerichtshof daraus abgeleitet, daß der Versicherer im allgemeinen geschäftlich und versicherungstechnisch dem Versicherungsnehmer überlegen ist und darum auf dessen Belange immer dort so weit wie möglich Rücksicht nehmen muß, wo der Versicherungsnehmer wegen seiner geringeren Vertrautheit mit dem Versicherungswesen erfahrungsgemäß besonders häufig Gefahr läuft, den mitunter lebenswichtigen Versicherungsschutz einzubüßen. Das gelte namentlich für die Rechtsfolgen bewußt unwahrer oder unvollständiger Angaben in der Schadenanzeige. Daß solche Angaben selbst dann zum vollen Rechtsverlust führen können, wenn sie für den Versicherer keinen Nachteil bewirkt haben, sei weithin unbekannt ( BGH VersR 1967, 593, 594 ). Diesem Zweck, dem Versicherungsnehmer die einschneidende und im sonstigen Zivilrecht unbekannte Folge des § 6 Abs. 3 VVG bekannt zu machen, wird aber Genüge getan, wenn er einmal belehrt wird. Die harte Sanktion des § 6 Abs. 3 VVG ist dem Versicherungsnehmer damit bekannt gemacht, die Warnfunktion der Belehrung ist erfüllt. Ständiger Wiederholung der Belehrung bedarf es nicht.
Die Berufung war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 20.400,-- DM