Berufung zurückgewiesen: Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Miteigentümerin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Abweisung ihrer Klage gegen die Versicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Streitpunkt ist, ob sie aus dem Versicherungsvertrag prozessführungsbefugt ist, obwohl Versicherungsnehmer die Gemeinschaft ist. Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht: Bei einer Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Leistung nicht selbst geltend machen. Eine unbegründete Ablehnung der Zustimmung durch die Gemeinschaft ist nicht nachgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; Klage als unzulässig abgewiesen wegen fehlender Prozessführungsbefugnis
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nicht berechtigt, die Versicherungsleistung gerichtlich selbst geltend zu machen.
Fehlende Prozessführungsbefugnis des Anspruchstellers führt zur Unzulässigkeit der Klage.
Der Versicherer kann sich auf die fehlende Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nur dann nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Geltendmachung durch den Versicherten ohne billigenswerten Grund abgelehnt hat.
Die Ablehnung der Zustimmung durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht schon deshalb als unbegründet anzusehen, wenn sie auf nachvollziehbaren gemeinschaftlichen Interessen beruht (z.B. Vermeidung von Belastungen des Versicherungsverhältnisses).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 179/04
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin ist aus dem Versicherungsverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Beklagten nicht prozessführungsbefugt.
Versicherungsnehmerin der gebündelten Gebäudeversicherung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, die Klägerin ist Versicherte. Es handelt sich bezüglich der Klägerin um eine Versicherung für fremde Rechnung. Für diese gilt gemäß § 10 Absatz 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AWB 87, dass der Versicherte über seine Rechte nicht verfügen kann, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der von der Klägerin beanspruchten weiteren Entschädigung liegt unstreitig nicht vor. Sie ist von der Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich abgelehnt worden.
Der Einwand der fehlenden Prozessführungsbefugnis durch die Beklagte stellt auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Zwar ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf die fehlende Prozessführungsbefugnis zu berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs für den Versicherten oder die Zustimmung zur Geltendmachung durch den Versicherten ohne billigenswerten Grund abgelehnt hat (BGH, r+s 1987,155; OLG Hamm, VersR 1966, 1234; Senat, r+s 2004, 290). Die Klägerin hat jedoch eine Ablehnung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die von ihr begehrte weitere Entschädigung gegen die Beklagte geltend zu machen oder der Geltendmachung durch die Klägerin zuzustimmen, ohne billigenswerten Grund nicht dargelegt. Eine Ablehnung der Geltendmachung oder Zustimmung ohne billigenswerten Grund ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll der Eigentümerversammlung am 13.12.2002. Unabhängig davon, dass es sich dabei wohl nicht um das "offizielle" Protokoll der Versammlung, sondern nur um ein zusätzlich privat gefertigtes handelt, ist ihm nicht zu entnehmen, dass die Ablehnung der von der Klägerin gewünschten Zustimmung ohne billigenswerten Grund erfolgte. Dem Protokoll ist allein zu entnehmen, dass im Rahmen der Diskussion des Antrags der Klägerin vorgebracht wurde, dass man dem Antrag der Klägerin nicht zustimmen solle, damit "keine Tore geöffnet werden, damit Eigentümer dubiose Forderungen an L. vorbei an die Versicherung erheben", und eine "Schädigung der Gemeinschaft" befürchtet wurde. Sofern diese Überlegungen dazu führten, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer den Antrag der Klägerin ablehnte, würde sich daraus keine Ablehnung ohne billigenswerten Grund ergeben. Es wäre ein durchaus nachvollziehbares Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft, das zwischen ihr und der Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis nicht durch die Zustimmung zur Geltendmachung von Ansprüchen zu belasten, die die Gemeinschaft bereits selbst als "dubios" ansieht. Dass eine derartige Bewertung auf sachfremden Erwägungen beruht hätte oder offensichtlich unzutreffend gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 ZPO vor.
Die Klägerin hat binnen drei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Köln, den 26.07.2005
9. Zivilsenat