Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 120/17 9 W 15/18·09.09.2018

Feststellung eines Vergleichs über 3.865,62 € und Erledigung des Vollstreckungsverfahrens

ZivilrechtVersicherungsrechtZwangsvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln stellt fest, dass durch Annahme eines Gerichtsvorschlags vom 06.09.2018 durch beide Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Die Beklagte zahlt 3.865,62 € zur Erledigung sämtlicher Ansprüche aus den aufgeführten Versicherungsfällen. Die Parteien erklären das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Der anberaumte Termin wird aufgehoben.

Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs; Zahlung vereinbart und Zwangsvollstreckungsverfahren als erledigt erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich kommt zustande, wenn beide Parteien einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichsbeschluss bzw. -vorschlag annehmen und dies gegenüber dem Gericht erklären.

2

Die einvernehmliche Erklärung der Parteien, ein Zwangsvollstreckungsverfahren im Hinblick auf eine Vergleichsvereinbarung für erledigt zu erklären, ist für das Gericht ausreichend, das Verfahren als erledigt zu behandeln.

3

Vereinbaren die Parteien im Rahmen eines Vergleichs die Zahlung eines festen Betrags zur Erledigung aller Ansprüche, schließt dies die Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gegenstandslos, soweit die Zahlung und Erledigungserklärung wirksam sind.

4

Das Gericht kann einen anberaumten Termin aufheben, wenn durch die Feststellung eines Vergleichs und die damit verbundene Erledigung des Verfahrens kein Verhandlungstermin mehr erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 155/17

Tenor

Es wird festgestellt, dass auf den Vorschlag des Gerichts vom 06.09.2018 durch Annahme der klägerischen Partei im Schriftsatz vom 07.09.2018 und der beklagten Partei im Schriftsatz vom 07.09.2018 folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1.       Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.865,62 € zum Ausgleich aller Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsfällen

a)      A 13 K 3170/12 gegen das B

b)      A 13 K 3710/12 gegen die C

c)      A 13 K 6769/12 gegen den D sowie nachfolgend E 8 A 564/14

d)     A 13 K 6942/12 gegen das B

e)      A 13 K 1582/13 gegen den E sowie nachfolgend F 8 A 565/14.

2.       Die Parteien erklären das Zwangsvollstreckungsverfahren 9 W 15/18 OLG Köln im Hinblick auf die Einigung zu Ziffer 1 übereinstimmend für erledigt.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits, des erledigten Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Instanzen sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Termin am 11.09.2018 wird aufgehoben.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.