Vergleichsvorschlag des Senats zur Erledigung des Rechtsstreits und Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Der Senat unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag zur Erledigung des Rechtsstreits 9 U 120/17 und des Zwangsvollstreckungsverfahrens 9 W 15/18, wonach die Beklagte 3.865,62 € zahlt. Die Parteien sollen dem Vergleich schriftlich zustimmen; bei Zustimmung wird das Vollstreckungsverfahren als erledigt erklärt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Der Senat bittet um Einverständnis gemäß § 278 Abs. 6 ZPO bis zum genannten Termin.
Ausgang: Senat unterbreitet Vergleichsvorschlag und bittet um schriftliche Zustimmung; bei Zustimmung Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und Aufhebung der Kostenregelung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann den Parteien einen Vergleichsvorschlag zur Erledigung eines Rechtsstreits und damit zusammenhängender Zwangsvollstreckungsverfahren unterbreiten.
Die einvernehmliche Erklärung der Parteien, ein Zwangsvollstreckungsverfahren sei im Hinblick auf eine Vergleichsvereinbarung erledigt, bewirkt die Erledigung des Vollstreckungsverfahrens.
Die Parteien können durch Vereinbarung die Kosten des Rechtsstreits, des Zwangsvollstreckungsverfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufheben.
Für die förmliche Feststellung eines Vergleichs im Beschlusswege kann das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO das schriftliche Einverständnis der Parteien binnen einer gesetzten Frist anfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 155/17
Tenor
I. Der Senat schlägt den Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits 9 U 120/17 und des Zwangsvollstreckungsverfahrens 9 W 15/18 nachfolgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 3.865,62 € zum Ausgleich aller Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsfällen
a) A 13 K 3170/12 gegen das B
b) A 13 K 3710/12 gegen die C
c) A 13 K 6769/12 gegen den D sowie nachfolgend E 8 A 564/14
d) A 13 K 6942/12 gegen das B
e) A 13 K 1582/13 gegen den F sowie nachfolgend E 8 A 565/14.
2. Die Parteien erklären das Zwangsvollstreckungsverfahren 9 W 15/18 OLG Köln im Hinblick auf die Einigung zu Ziffer 1 übereinstimmend für erledigt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits, des erledigten Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Instanzen sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
I. Die Parteien werden gebeten, dem Senat das für eine Feststellung des Vergleichs im Beschlusswege gemäß § 278 Abs. 6 ZPO erforderliche schriftliche Einverständnis bis zum 10.09.2018 12:00 Uhr per Fax (Fax-Nr. 0221 – 7711171) mitzuteilen, damit der Termin vom 11.09.2018 rechtzeitig aufgehoben werden kann.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.