Berufung abgewiesen: Wohnungswechsel und Versicherungsschutz in der Hausratversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Entschädigung aus einer Hausratversicherung für einen Einbruch in der früheren Wohnung nach Umzug. Das OLG Köln entscheidet, dass Versicherungsschutz mit Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die neue Wohnung endet; entscheidend ist nicht der Umfang des mitgenommenen Hausrats. Eine geschäftsplanmäßige Dreimonatsregelung greift hier nicht mehr.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen fehlenden Versicherungsschutzes aus der Hausratversicherung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wohnungswechsel im Sinne der Hausratversicherung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlagert; die Anzahl oder der Anteil mitgenommener Gegenstände ist unbeachtlich.
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung und bei Wechsel in der neuen Wohnung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VHB 74; mit dem Wohnungswechsel erlischt der Schutz für die bisherige Wohnung.
Geschäftsplanmäßige Erklärungen der Versicherer (z. B. zeitlich befristete Vorhalte des Schutzes) können abweichende Regeln schaffen, gelten jedoch nur innerhalb ihrer vereinbarten Frist und ändern nicht die Grundregel des Versicherungsortes.
Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, insbesondere Melde- und Wohnsitzangaben, sind maßgeblich; widersprüchliche behauptete Tatsachen sind substantiiert darzulegen, um abweichende Versicherungspflicht zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 295/97
Leitsatz
Ein für die Hausratversicherung relevanter Wohnungswechsel liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlegt; ob der Hausrat ganz oder teilweise verlagert wird, ist nicht entscheidend.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.06.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 295/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Schadenfalls vom 09.05.1996 aus der abgeschlossenen Hausratversicherung ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
Die bei der Beklagten genommene Hausratversicherung nach VHB 74 (Fassung Dezember 1986) bezog sich zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls in der früheren Wohnung der Klägerin W.straße in K. nicht auf den dort befindlichen Hausrat.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 VHB 74 gilt die Versicherung "innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung des Versicherungsnehmers, bei einem Wohnungswechsel innerhalb dieses Gebietes auch während des Umzuges und in der neuen Wohnung ". Gemäß § 2 Abs. 1 VHB 74 ist der gesamte Hausrat versichert, wobei die in § 2 Abs. 1 VHB 74 genannten Sachen auch dann versichert sind, wenn sie fremdes Eigentum sind, ausgenommen Eigentum der Untermieter (Abs. 2). Versicherungsschutz besteht daher in der Hausratversicherung für die Hausratgegenstände in der jeweiligen Wohnung des Versicherungsnehmers, bei einem Wechsel der als Wohnort vereinbarten Wohnung also in der neuen Wohnung.
Der Begriff "Wohnungswechsel" wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich definiert. Nach OLG Hamm liegt ein Wohnungswechsel nur vor, wenn nach dem Willen des Versicherungsnehmers eine Verlagerung des versicherten Risikos gegeben ist (OLG Hamm, r+s 1997, 467; VersR 1980, 665; 1981, 722; VersR 1988, 239; r+s 1987, 289 = VersR 1988, 151; andere Ansicht für den Geltungsbereich der VHB 84, r+s 1991, 276 = VersR 1992, 740; aber auch schon r+s 1989, 364) . Maßgeblich ist nach dieser Meinung, ob der Versicherungsnehmer eine Verlagerung des Haurates vornehmen will.
Demgegenüber stellt die überwiegende Meinung darauf ab, ob der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlagert (OLG Köln, 5. Senat, r+s 1990, 347 = VersR 1990, 1394; OLG Düsseldorf, ZfS 1996, 108; OLG Frankfurt, r+s 1995, 228 = ZfS 1995, 229; OLG Nürnberg, VersR 1991, 659; Martin, SVR, 3. Aufl., G IV Rn 49, 64; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 69 RN 14 VHB 74; Knappmann in Prölss/Martin, § 11 VHB 84 Rn 1; Boldt VersR 1980, 666; Römer/Langheid, VVG, § 69 Rn 9).
Dies Ansicht findet ihre Stütze in dem Inhalt des § 6 Abs.1 S.1 VHB 74. Gibt der VN seine bisherige Wohnung auf und bezieht auf unabsehbare Zeit eine neue, so ist Versicherungsort die neue Wohnung. Dann ist der dort befindliche Hausrat versichert. In welchem Umfang Einrichtungsgegenstände mitgenommen worden sind, ist nicht entscheidend. Verlangt wird kein Umzug, sondern nur ein Wohnungswechsel (vgl. Martin, a.a.O. G IV Rn 64). Damit kommt es - entgegen der Ansicht der Berufung - nicht darauf an, welche einzelnen Hausratsgegenstände mitgenommen werden (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZfS 1996, 108).
Die gegenteilige Auffassung würde vielfach zu Rechtsunsicherheiten führen. Man müßte abgrenzen, wie lange die - wenn auch entfernte - Möglichkeit der Rückkehr in die frühere Wohnung in Betracht kommt und bis zu welchem Anteil oder Wert der mitgenommenen Sachen eine Änderung eintreten sollte. Der Fortbestand des Versicherungsschutzes in der bisherigen Wohnung könnte auch zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, nämlich dann, wenn in der neuen Wohnung ein Schaden eintritt (so zutreffend Martin, a.a.O., G IV 66, 67). Der Versicherungsnehmer hat normalerweise nach einem Wohnungswechsel keinen Anlaß, für einen Versicherungsschutz in der neuen Wohnung zu sorgen. Er wird bei einem Schaden dort mit Recht argumentieren, er habe sich auf den Wortlaut des § 6 Abs. 1 VHB 74 verlassen und mit dem Übergang des Schutzes auf die neue Wohnung gerechnet (Martin, a.a.O., Rn 70).
Bei der Hausratversicherung als Massensparte kann letzlich nicht für jeden Einzelfall eine passende Lösung gefunden werden. Die größtmögliche Klarheit bringt aber das Prinzip, daß Schutz nur in der jeweiligen Wohnung des Versicherungsnehmers besteht.
Danach ist vorliegend auf den Wohnungswechsel der Klägerin im Oktober 1994, jedenfalls auf den von dem Einwohnermeldeamt der Stadt Köln mitgeteilten Tag des Einzuges am 14.11.1994, abzustellen. Damit hat die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt verlagert. Der Versicherungsschutz in der alten Wohnung ist erloschen. Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, die Anmeldung sei sozusagen nur zum Schein erfolgt, "weil Nachteile im Zusammenhang mit dem von Mietinteressenten gerügten Leerstand" befürchtet würden, so ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin muß sich an ihren Angaben gegenüber der Beklagten festhalten lassen. So hat sie im Protokoll vom 16.12.1996 mitgeteilt, daß ihr Ehemann die frühere Wohnung seit November 1994 allein bewohnt habe. Sie selbst sei seit November 1994 nur noch als Besucher in der Wohnung am Schadenort gewesen. Mit Schreiben vom 23.02.1997 hat sie erklärt, die frühere Wohnung sei zum Schadenzeitpunkt von ihrem Ehemann bewohnt worden. Sie selbst wohne bereits seit Oktober 1994 unter der neuen Adresse.
Die geschäftsplanmäßige Erklärung der Versicherer (vgl. OLG Köln, VersR 1990, 1395; Martin, r+s 1990, 181 (182) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Darin heißt es:
" Bei Auszug des VN aus der Ehewohnung werden wir bis zu einer Änderung der Bedingungen künftig wie folgt verfahren:
Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der VN aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gilt als Versicherungsort die neue Wohnung des VN und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer ändernden Vereinbarung, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des VN folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des VN."
Diese geschäftsplanmäßige Erklärung der Versicherer hatte den Sinn, angesichts einer gewissen rechtlichen Unsicherheit Härten zu Lasten des in der bisherigen Wohnung zurückgebliebenen Ehegatten zu vermeiden oder zu mildern (vgl. dazu Martin, r+s 1990, 181 (182) ). Auch die Dreimonatsfrist war im vorliegenden Fall jedoch abgelaufen, selbst wenn man auf die Prämienfälligkeit zum 05.12.1995 abstellen wollte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in den Prämienrechnungen für 1994 und 1995 angegebenen Versicherungsort. Daß in diesen Prämienrechnungen noch die frühere Wohnung erwähnt ist, beruhte darauf, daß der Beklagten der Wohnungswechsel nicht bekannt war. Eine andere rechtliche Bewertung kann sich deshalb daraus nicht ergeben.
Nach alledem konnte die Berufung in der Sache keinen Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer des Klägerin: 34.158,69 DM