Klage aus Teilkasko wegen behauptetem Diebstahl abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Zahlung aus seiner Teilkaskoversicherung wegen angeblichen Diebstahls seines VW Golf in der Nacht 7./8. Januar 1998. Zentral war, ob der Diebstahl bewiesen ist; das OLG hielt die Angaben von Kläger und Zeugen für widersprüchlich und nicht überzeugend. Mangels Glaubwürdigkeit wurde der Diebstahlsnachweis verneint und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage aus Teilkaskoversicherung wegen nicht bewiesenem Diebstahl abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Versicherungsanspruchs; Beweiserleichterungen können in Entwendungsfällen gelten, ersetzen aber nicht den Vollbeweis für Minimaltatsachen wie das konkrete Abstellen des Fahrzeugs und dessen späteres Nichtauffinden.
Bei der Beweiswürdigung gilt § 286 ZPO: Das Gericht muss von der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Angaben überzeugt sein; widersprüchliche, nachgebesserte oder unstimmige Aussagen untergraben diese Überzeugung.
Nur ein uneingeschränkt glaubwürdiger Versicherungsnehmer kann den erforderlichen Nachweis eines Diebstahls allein durch seine eigenen Angaben führen; wechselhaftes oder inkonsistentes Aussageverhalten führt regelmäßig zum Scheitern des Beweises.
Die Berufungsinstanz kann das erstinstanzliche Urteil aufheben, wenn die nachgewiesene Beweiswürdigung ergibt, dass der Anspruchsgrund (hier: Diebstahl) nicht bewiesen ist, und die Klage daher abzuweisen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juni 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 593/01 - geändert und neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Teilkaskoversicherung in Anspruch. Er behauptet, sein VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen F – L XXX sei in der Nacht vom 7. zum 8. Januar 1998 in G. entwendet worden. Das Landgericht hat die Beklagte nach Vernehmung des Zeugen L. zur Zahlung von 7.567,12 € (14.800 DM) nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszins seit dem 18.1.2001 verurteilt.
Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil an.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat über das Geschehen in der Nacht vom 7. zum 8. Januar 1998 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift von 3. Februar 2004 verwiesen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Essen 17 Js 760/98 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat wegen des behaupteten Diebstahls gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Kaskoversicherung, §§ 1, 49 VVG in Verb. mit § 12 Abs. 1 I b AKB. Ein Diebstahl des Wagens ist nicht bewiesen.
Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer, der grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muß (BGH VersR 1987, 1007), in Entwendungsfällen Beweiserleichterungen, weil in der Regel keine Zeugen zur Verfügung stehen, die einen behaupteten Diebstahl bestätigen könnten. Es ist als genügend anzusehen, daß der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Erforderlich ist insoweit, daß der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug an bestimmter Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben (BGH r + s 1995, 288 = VersR 1995, 909; BGH VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 249; ausführlich: Römer NJW 1996, 2329 ff m. Nachw. zur Rechtsprechung). Hinsichtlich dieser Minimaltatsachen ist allerdings der Vollbeweis zu erbringen BGH r+s 1993, 169 = VersR 93, 571; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rn. 23). Beweiserleichterungen gibt es insoweit nicht.
Der erforderliche Beweis ist hier nicht geführt. Der Zeuge L. hat zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, wonach das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug in der Nacht vom 7./8. Januar 1998 in G. vor dem Haus N. M. XX in G. abgestellt und dort einige Stunden später nicht wieder aufgefunden wurde. Indes ist der Senat – anders als das Landgericht – nicht von der Richtigkeit der Aussage überzeugt. Es genügt nicht, daß der Kläger und der Zeuge zu den letztlich entscheidungserheblichen Tatsachen Aussagen gemacht haben, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt. Hinzu kommen muß – wie bei jeder Beweisführung – daß das Gericht von der Richtigkeit der fraglichen Angaben überzeugt ist, § 286 ZPO. Dies ist hier nicht der Fall.
Schon die Angaben des Zeugen L. zu seiner Ankunft in G., seinem Zusammentreffen mit dem Kläger im Bereich des Hauptbahnhofs, zum Abstellen seines eigenen Wagens und dem sich anschließenden Abstellen des Klägerfahrzeuges ergeben kein stimmiges Bild. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge mit dem Kläger in dessen Fahrzeug zum angeblichen Abstellplatz vor dem Gebäude N. M. XX gefahren sein soll, denn der Kläger hatte seinen Wagen nach der Angabe des Zeugen vor dem Bahnhof in einer Parkbucht abgestellt. Dementsprechend bestand keine Notwendigkeit, den Wagen zu einer anderen Stelle zu fahren. Das Fahrzeug des Klägers befand sich in unmittelbarer Nähe des Platzes, an dem der Zeuge L. parkte und auch in der Nähe der O., in der beide nach ihrer insoweit übereinstimmenden Darstellung anschließend Bordelle besuchen wollten.
Angesichts der fehlenden Stimmigkeit der Darstellung muß hier auf weitere Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen und den Angaben des Klägers nicht weiter eingegangen werden. Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen, daß das Aussageverhalten des Zeugen Anhaltspunkte dafür gab, daß ein zumindest teilweise erfundenes Geschehen geschildert wurde. Inhaltlich besserte der Zeuge seine Angaben immer wieder nach, wenn er merkte, daß etwas nicht "paßte". Diese ständigen Nachbesserungen sind der protokollierten "Endfassung" der Aussage nicht sämtlich zu entnehmen.
Anzumerken bleibt, daß nicht nur die "Geschichte" zum Abstellen des Autos vor dem Haus N. M. XX unglaubhaft ist. Es kommen Ungereimtheiten und Widersprüche zum Randgeschehen hinzu. Während der Kläger bei seiner Anhörung angab, selbstverständlich hätten die mit zwei Fahrzeugen nach G. transportierten Kurden bezahlen müssen, wußte der Zeuge L. zu einer Bezahlung nichts zu sagen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge L. Fremde ohne nachvollziehbare Motive aus dem Ruhrgebiet nach G. transportiert haben will, ohne auch nur die entstehenden Kosten ersetzt zu bekommen. Es spricht alles dafür, daß die gesamte Geschichte rund um den Transport der Kurden nur erfunden wurde, um eine Begründung für das aktenkundige Verhalten des Klägers in der Tatnacht zu liefern, also um seine unterschiedlichen Aussagen in der angeblichen Tatnacht zu erklären. Der Kläger hatte gegenüber der Ger. Polizei bei Anzeige des Diebstahls zunächst angegeben, er sei mit L. in einem (nämlich in seinem sodann gestohlenen) Wagen von F. nach G. gefahren, man werde mit der Bahn zurückkehren. Nachdem die Polizei im Zuge der sich anschließenden Observierung festgestellt hatte, daß der Kläger mit dem Zeugen L. in dessen Fahrzeug einsteigen wollte, das sich also (ebenfalls?) in G. befand, erklärte der Kläger, sein Wagen sei schon am Vortag in F. gestohlen worden. Er sei nur wegen der angeblich effizienteren Arbeitsweise der Ger. Polizei mit L. nach G. gefahren, um den Diebstahl dort anzuzeigen. Diese zweite – nunmehr ebenfalls als unrichtig geschilderte – Darstellung sollte im vorliegenden Rechtsstreit erklärt werden. Der Kläger versucht, sein Aussageverhalten mit einer "Geschichte" zu erklären, die glaubhaft erscheinen lassen soll, daß er gute Gründe hatte, der Ger. Polizei nach seiner Festnahme nicht den wahren Zweck seiner Fahrt (den Transport von Kurden, die sich angeblich unerlaubt im Ruhrgebiet aufgehalten hatten) nach G. mitzuteilen. Indes überzeugt diese "Geschichte" schon aus den dargelegten Gründen nicht.
Es bedarf angesichts des geschilderten wechselhaften Aussageverhaltens des Klägers keiner weiteren Ausführungen dazu, daß der Kläger durch seine eigenen Angaben das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung nicht nachweisen kann. Nur ein uneingeschränkt glaubwürdiger Versicherungsnehmer kann den erforderlichen Nachweis durch seine eigenen Angaben führen (vgl. z.B. BGH r + s 1996, 125 = VersR 1996, 575; r + s 1997, 277 = VersR 1997, 733; Senat r + s 2000, 277 und 320). Hier fehlt es angesichts der wechselnden Darstellungen des Klägers im Rahmen des Strafverfahrens und des vorliegenden Rechtsstreits an der insoweit erforderlichen Redlichkeit.
Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.567,12 €