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Oberlandesgericht Köln·9 U 117/99·21.08.2000

Versicherungsklage: Grundurteil stattgegeben, grobe Fahrlässigkeit beim Rauchen verneint

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Ersatz des Brandschadens aus der Hausratversicherung; das OLG Köln gab der Berufung statt und erließ ein Grundurteil zugunsten des Klägers. Streitgegenstand war, ob grobe Fahrlässigkeit (§ 61 VVG i.V.m. VHB 84) vorliegt; dies wurde verneint, da aus dem Vortrag kein grobes, subjektiv vorwerfbares Verhalten folgt. Die Höhe des Schadens ist noch zu klären; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Frist- und Obliegenheitsrügen blieben ohne Erfolg.

Ausgang: Klage dem Grunde nach stattgegeben; Sache wegen noch streitiger Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit sind sowohl ein objektiv grobes Fehlverhalten als auch ein subjektiv erheblicher Vorwurf erforderlich; beides muss aus dem Vorbringen konkretiert werden.

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Das Rauchen im Bett begründet grobe Fahrlässigkeit regelmäßig nur dann, wenn der Versicherte in dem Raum schläft, in dem zuvor geraucht wurde und damit mit dem Einschlafen bei brennender Zigarette rechnen musste.

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Das bloße Auffinden des Brandherds im Bereich des Bettes begründet für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit, wenn Anhaltspunkte fehlen, dass der Versicherte die Glut/Asche bemerkt oder eingeschlafen ist.

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Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG beginnt mit dem Zugang der Ablehnungserklärung; der Versicherer trägt die Beweislast für einen früheren Zugang, andernfalls ist die Klagefrist gewahrt.

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Vorwürfe einer Obliegenheitsverletzung müssen konkret und substantiiert vorgetragen und bewiesen werden; eine Weigerung, ein vom Dritten verfasstes Verhandlungsprotokoll zu unterzeichnen, begründet allein keine Obliegenheitsverletzung, sofern der Versicherte nicht über die Rechtsfolgen belehrt wurde.

Relevante Normen
§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 61 VVG§ 12 Abs. 3 VVG§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 43/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juli 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 43/98 - abgeändert und wie folgt gefaßt: Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zum Erlaß eines Grundurteils zugunsten des Klägers. Da die Sache zur Höhe noch nicht entscheidungsreif ist, wird sie zur weiteren Verhandlung gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des ihm am 25.11.1996 entstandenen Brandschadens, §§ 3, 1 VHB 84.

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Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, gemäß § 61 VVG in Verb. mit § 9 Nr. 1a) VHB 84 wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei zu sein.

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Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls kann hier auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten nicht ausgegangen werden. Auch dann, wenn man mit ihr annimmt, der Brand sei durch Zigarrenasche entstanden, die das Kopfende des Bettes entzündete, und diese Stelle sei Ausgangspunkt des Brandgeschehens gewesen, so kann im konkreten Fall hieraus nicht der Schluß gezogen werden, der Kläger habe grob fahrlässig den Brand verursacht. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn objektiv ein grobes Fehlverhalten vorliegt und den Versicherungsnehmer darüber hinaus auch subjektiv ein grober Vorwurf trifft. Im allgemeinen liegen diese Voraussetzungen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht gelassen und nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muß. In subjektiver Hinsicht muß ein das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes, schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten zu bejahen sein (vgl. z.B. BGH Vers 1989, 141). Nach diesen Kriterien kann im konkreten Fall ein Rauchen des Klägers im Bett, das zum Brand führte, nicht schon als grob fahrlässig angesehen werden.

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Grobe Fahrlässigkeit ist einem Versicherungsnehmer, der einen Brand durch Rauchen im Bett verursacht hat, regelmäßig dann vorzuwerfen, wenn der Brand während der Zeit ausbricht, in der er in dem Raum schläft, in dem er zuvor geraucht hat. Letztlich beruht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit in einem solchen Fall darauf, daß jemand, der sich, um zu schlafen, zu Bett begeben hat, damit rechnen muß, mit brennender Zigarette oder Zigarre einzuschlafen (vgl. z.B. OLG Oldenburg r+s 1992, 208 f. und OLG Hamm r+s 1989, 333, 334). Raucht jemand hingegen in wachem Zustand und verläßt er das Bett, nachdem er geraucht hat, so kann aus dem Umstand, daß das Bett Ausgang des Brandgeschehens war, nicht auf einen grob fahrlässigen Umgang mit der brennenden Zigarre geschlossen werden (ebenso OLG Hamm a.a.O.). Von dem Fall des müden Versicherungsnehmers, der einen Brand durch Rauchen im Bett verursacht, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall deutlich. Selbst wenn der Brand auf Zigarrenasche oder Zigarrenglut zurückzuführen ist, die dem Kläger auf das Kopfende seines Bettes gefallen ist, so rechtfertigt dies nicht den Vorwurf, den Brand grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger bemerkte, daß Glut oder Asche auf das Kopfkissen gelangte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Kläger ein solches Geschehen aufgrund grober Fahrlässigkeit entging. Der Kläger hat die Zigarrenasche oder -glut nicht verloren, weil er rauchend eingeschlafen ist und deswegen die Kontrolle über die Zigarre verloren hat. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß es, als er den Raum verließ, Anzeichen für einen entstandenen Schwelbrand gab, die er hätte bemerken müssen. Unstreitig hielt er sich zu der Zeit, als der Brand von Hausbewohnern bemerkt wurde (am 25. November 1996, einem Montag, gegen 4 Uhr), nicht in dem Raum auf, der durch das Feuer weitgehend zerstört wurde. Er muß den Raum in wachem Zustand verlassen haben, bevor es brannte. Nach Darstellung der Beklagten war er bereits am Samstagnachmittag (23. November 1996) gegen 17 Uhr aus K. abgereist. Nach seiner eigenen Darstellung erfolgte die Abreise noch einen Tag früher. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung "bestreitet", daß der Kläger die Wohnung am Samstagnachmittag endgültig verlasssen und die Wohnung bis Montagmorgen nicht mehr betreten habe, ändert dies nichts, denn es ist nicht behauptet und erst recht nicht unter Beweis gestellt, daß der Kläger sich bei Ausbruch des Brandes in seinem Zimmer aufhielt. Vielmehr ist unstreitig, daß er am Montagmorgen gegen 6 Uhr in seiner Wohnung in O. telefonisch über den Brand in K. informiert wurde.

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Die Sache ist derzeit nicht entscheidungsreif, weil die Höhe des entstandenen und des zu ersetzenden Schadens umstritten ist. So besteht nicht nur Streit über den Umfang der verbrannten Gegenstände und ihren Wert, sondern auch darüber, ob eine Unterversicherung vorlag. Zur Klärung der zu ersetzenden Höhe wird der Kläger den Versicherungsschein vorzulegen haben, und es wird Beweis zu erheben sein.

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Abschließend bleibt klarzustellen, daß die Klage nicht wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG oder wegen einer Obliegenheitsverletzung abzuweisen ist. Die Beklagte hat ihre insoweit in erster Instanz erhobenen Einwände zwar nicht ausdrücklich wiederholt, vorsorglich soll auf sie jedoch eingegangen werden: Die Ablehnung der Entschädigung wurde mit einem Schreiben vom 30. Juli 1997 ausgesprochen, das der Kläger ausweislich eines handschriftlichen Vermerks am 2. August 1997 zugestellt erhielt. Die Klageschrift ging am 27. Januar 1998 beim Landgericht Köln ein, am 5. Februar 1998 wurde die Kostenrechnung abgeschickt, und am 17. Februar wurde der Vorschuß eingezahlt, so daß die Sache am 3. März 1998 terminiert und die Klage am 13. März 1998 zugestellt wurde. Bei diesem Zeitablauf ist die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt. Die Klageschrift ist innerhalb der Frist von 6 Monaten ab Zugang der Ablehnung eingereicht worden. Die weiteren Verzögerungen vor der Zustellung der Klage sind dem Kläger nicht anzulasten. Er hat den Vorschuß nach Erhalt der Kostenrechnung innerhalb von weniger als zwei Wochen eingezahlt. Der Vortrag der Beklagten, das Ablehnungsschreiben vom 30. Juli 1997 stamme tatsächlich vom 30. Juni 1997, ist nicht belegt. Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß der Kläger das fragliche Schreiben vor dem 2. August 1997 erhielt.

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Eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihren Vortrag, der Kläger habe eine Zusammenarbeit mit dem Schadenregulierer K. verweigert, nicht konkretisiert. Sie hat insbesondere nichts dazu vorgetragen, welche Auskünfte konkret verlangt, aber nicht erteilt wurden. Soweit sie bemängelt, der Kläger habe sich geweigert, das Verhandlungsprotokoll zu unterzeichnen, ist dem entgegenzuhalten, daß § 21 Nr. 2 b VHB den Versicherungsnehmer zwar verpflichtet, Auskünfte auf Verlangen auch schriftlich zu erteilen. Eine Pflicht zur Unterzeichnung eines von einem Dritten aufgesetzten Verhandlungsprotokolls, das über die Darstellung der erteilten Auskünfte hinausgeht, besteht jedoch nicht. Wenn der Kläger wegen bestimmter Formulierungen und wegen des Vorwurfs der Unterversicherung Bedenken hatte, das vom Zeugen K. aufgesetzte Protokoll zu unterzeichnen, so ist dies nachvollziehbar und rechtfertigt den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung nicht. Hinzu kommt im übrigen, daß nichts dafür ersichtlich ist, daß der Kläger über die weitreichenden Folgen einer Unterschriftsverweigerung belehrt wurde, die die Beklagte jetzt aus seinem Verhalten herleiten will.

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Eine Kostenentscheidung kann derzeit nicht ergehen, weil unklar ist, in welchem Umfang der Kläger im Ergebnis obsiegen wird. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer für beide Parteien: 17.599,50 DM